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legen wollen, weil die Mehrzahl der Menschen überhaupt -
nicht recht ihrer Vorstellung sich bewußt ist,
um so weniger, als für die Mehrzahl der Empfänger
der Brief eine sehr gleichgültige Sache war, die zur Aufmerksamkeit -
anzuspornen nicht geeignet schien, weil auch
selten der Mensch nach mehreren Monaten weiß, was
er vor Monaten dachte, und weil insbesondere über
den vorliegenden Fall im Großherzogthum Hessen wahrscheinlich -
so viel gesprochen worden ist, daß dies schwankende -
Gerede auch auf den Einzelnen wirkte, und nun
eine Auslegung des Briefs erzeugte, an den die Empfänger -
im Momente des Empfanges gar nicht gedacht
hatten, so daß mancher über die 7 Fragen Vernommene
in wahrer Selbsttäuschung über das, was er gedacht
haben soll, sich befunden haben mag. — Allein ungeachtet -
dieser Bemerkungen, darf doch daraus, daß die weit
überwiegende Mehrzahl der Vernommenen an keinen Auftrag -
des Großherzogs, in dessen Namen Hoffmann gehandelt -
haben sollte, gedacht hat, so viel abgeleitet werden, -
daß die Mehrzahl den Brief nur für eine bloße
Privatmeinung Hoffmanns hielt, und so darf man von
jedem unpartheiischen Richter hoffen, daß er selbst in
dem Briefe nichts Anderes finde, als was der gesunde
Menschenverstand darin gefunden hat. Wenn freilich
einzelne Empfänger eine andere Ansicht hatten und einen
Auftrag, den Hoffmann von Sr. K. Hoheit dem Großherzog -
erhalten habe, voraussetzten, so kann dieß nicht
dem Commerzienrath Hoffmann zum Nachtheil gereichen,
weil schwerlich Jemand hoffen kann, bei seinen Handlungen -
oder Aeußerungen einer schiefen Ansicht zu entgehen, -
die der Unverstand macht. Wer möchte je die
Schriftsteller für jene alberne Auslegungen verantwort¬Max-Planck-Institut -
für
europäische Rechtsgeschichte
DFG