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§. 87.
Bey der Ausmittelung des Viehstandes für die
persönlichen Verhältnisse, sind die Haushaltungen
aller solcher Einwohner, welche ein unbestimmtes Ge
rechtsam, Vieh zur Gemeinen=Weide zu schicken,
rechtmäßig hergebracht haben, mit aufzuzählen, und
für diese die nöthige Anzahl Viehes für den innern
Haushalt, Mann, Frau und drey Kinder, nach
haushälterischen Regeln zu berechnen. Auf das Er
forderniß für das Gesinde wird bey denen, welche
ohnehin Land besitzen, nicht acht gegeben, und wo
für einige Einwohner die Viehzahl bestimmt ist, (wie
z. B. für die Anbauer §. 75.) da hat es auch dabey
sein Bewenden.
§. 88 — 89.
Der ausgemittelte Total=Betrag der Haushal
tungsbedürfnisse zu Kuhweiden reducirt, wird von der
Masse der vorhandenen Kuhweiden vorab abgezogen,
die übrigen Kuhweiden werden unter die Landbesitzer,
nach dem Verhältniß, dem Flächeninhalt und der Güte
der Ländereyen und Wiesen vertheilt; wenn aber ein
Abgang eintritt, so wird das Fehlende den Landbe
sitzern abgekürzet.