Begründung der Reallasten durch Vertrag. 121
Singularnachfolger das dom. utile nur durch Verleihung
des echten Eigenthümers, welche eine Erneuerung des alten
Contractes enthalte, erlangen könne. B) Außerdem gebe es
nur einzelne Institute, bei welchen die durch Vertrag
bewirkte Verbindung eines bestimmt begränzten Rechtes ¬
an Sachen mit einer Leistung als Reallast angetroffen
werde. Eichhorn rechnet zu diesen Reallasten das Witthum, ¬
desgleichen die Verhältnisse, welche man unter dem
Namen census constitutivus begreife, und wohin heut zu
Tage nur noch der Rentenkauf gehöre, und fügt in der Note
d. hinzu, daß auch die Apanage hierher gehören könne.
II. Wenn dagegen der, welchem durch Vertrag eine
Reallast bestellt werden soll, an der damit zu belastenden
Sache keine Proprietätsrechte hat, so kann nach
Eichhorn §. 163. III. B. der Vertrag nur dann die
beabsichtigte Wirkung haben, wenn gemeine deutsche Gewohnheit, ¬
oder partikulares Recht diese besondere Art
der Leistung als Reallast anerkennt. Diese Wirkung habe
ein Vertrag nach gemeinem Rechte aber nur in dem Falle,
wenn 1. durch denselben eine Leibzucht bei Uebertragung
eines Bauerngutes festgesetzt werde, oder wenn 2. der Eigenthümer ¬
eines dienenden Grundstückes die Verbindlichkeit
übernähme, die zur Ausübung der Servitut nöthigen Anstalten ¬
auf seine Kosten zu unterhalten. Der Grund, weshalb ¬
nur ausnahmsweise durch Vertrag eine Reallast in dem
Falle entstehen kann, wo derjenige, welchem dieselbe bestellt
werden soll, keine Proprietätsrechte an der zu belastenden
Sache hat, wird von Eichhorn darin gesetzt, daß dem
Grundsatze, auf welchem die Regel beruhe, daß keine Servitut ¬
im Thun bestehen könne, kein eigenthümliches Princip
des deutschen Rechtes im Wege stehe.
Mit Eichhorn stimmt Mittermaier im Ganzen