Die vermögensrechtliche Befugniß.
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IV. Die vermögensrechtliche Befugniß.
§ 26. Ausübung durch Selbsthilfe *).
1) Daß die Privatstrafen der Selbsthilfe durch das Reichsstrafgesetzbuch ¬
stillschweigend aufgehoben sind, ist in § 22 auf S. 269
ausgeführt worden.
Anderweite Folgen jeder Selbsthilfe oder besonders qualifizirter
Arten der Selbsthilfe sind selbstverständlich, wenn und soweit bisher
im gemeinen oder Landesrechte begründet, nicht beseitigt: also z. B.
nicht das Interdictum unde vi, wenn die Selbsthilfe in gewaltsamer
Ansichnahme der beanspruchten Sache besteht ?)
2) Von dem Pfändungsrechte d. h. dem Rechte der privaten
Pfändung im Gegensatze zu der exekutivischen beziehungsweise behufs
Arrestanlegung erfolgenden Pfändung der Reichs-Civ.=Proz.=O. (vgl.
§ 27 auf S. 327 und § 35) darf kein Gebrauch gemacht werden
gerichts Bd. 16 S. 6 ff., welche demzufolge § 54 A.=L.=R. 1, 6 und §§
512—514 I, 9 auf die in dessen örtlichem Geltungsgebiete realisierten
Verletzungen des reichsgesetzlichen Patentrechtes für nicht anwendbar
erklärt, so ferner die Entscheidung des O.=L.=G. Stuttgart in den
Jahrb. f. württ. Rechtspflege Bd. 7 S. 48 ff., welche für die nach Unterbrechung ¬
der Wechselverjährung durch Anstellung der Klage beginnende
neue Verjährung der rechtshängig gewordenen Wechselforderung nicht
die gemeinrechtliche vierzigjährige Frist der Litispendenzverjährung sondern ¬
die kurze Verjährungsfrist der Wechselordnung maßgebend sein
läßt ganz -
in Uebereinstimmung mit der Auffassung, die mit Rücksicht
auf das preußische Landrecht vom Reichsgericht vertreten worden ist:
R.=G.=E. Bd. 32 S. 354 ff. Bd. 39 S. 59 f.
1) Windscheid, I. § 123 (zu der Literatur: Wendt in Ihering's
Jahrb. XXI. 2); Gierke, D. Privatrecht Bd. 1 § 39; Stobbe, I.
§ 70; Roth, deutsch. Privatrecht I. § 89; vgl. auch über das preußische ¬
Recht Dernburg, preußisches Privatrecht 1°. §§ 122, 123.
2) Mehr will wohl auch die Bemerkung von Windscheid § 123
bei Note 5: daß aus den die beseitigte Privatstrafe festsetzenden Bestimmungen ¬
des römischen Rechtes ein Ersatzanspruch abgeleitet werden
könne, nicht besagen. Für das württem. Recht ist dagegen allerdings
fraglich, ob in allen Fällen, in denen civilrechtlich d. h. hier nach den
Bestimmungen des gemeinen Rechtes die Selbsthilfe nicht erlaubt ist,
also namentlich in den Fällen, in denen das römische Recht Privatstrafe ¬
androhte, ein Ersatzanspruch begründet ist. Wäre der Grund des
den Ersatzanspruch im Falle unerlaubter Selbsthilfe festsetzenden Art. 12
des Gesetzes vom 5. Sept. 1839 die Strafdrohung des Art. 200 des
Strafgesetzbuches von 1839, so wäre die Frage zu verneinen und die
Ersatzpflicht nur anzunehmen, wenn die Selbsthilfe in einem auch durch
das Reichsstrafgesetzbuch bedrohten Reate vor sich geht. Ist dagegen
diese Verbindung nicht anzunehmen, so ist die Bejahung gerechtfertigt.
Letzteres ist wohl richtiger.