Metadata : Mandry, Gustav von: ¬Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze

Die  vermögensrechtliche  Befugniß.
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IV.  Die  vermögensrechtliche  Befugniß.
§  26.  Ausübung  durch  Selbsthilfe  *).
1)  Daß  die  Privatstrafen  der  Selbsthilfe  durch  das  Reichsstrafgesetzbuch ¬
  stillschweigend  aufgehoben  sind,  ist  in  §  22  auf  S.  269
ausgeführt  worden.
Anderweite  Folgen  jeder  Selbsthilfe  oder  besonders  qualifizirter
Arten  der  Selbsthilfe  sind  selbstverständlich,  wenn  und  soweit  bisher
im  gemeinen  oder  Landesrechte  begründet,  nicht  beseitigt:  also  z.  B.
nicht  das  Interdictum  unde  vi,  wenn  die  Selbsthilfe  in  gewaltsamer
Ansichnahme  der  beanspruchten  Sache  besteht  ?)
2)  Von  dem  Pfändungsrechte  d.  h.  dem  Rechte  der  privaten
Pfändung  im  Gegensatze  zu  der  exekutivischen  beziehungsweise  behufs
Arrestanlegung  erfolgenden  Pfändung  der  Reichs-Civ.=Proz.=O.  (vgl.
§  27  auf  S.  327  und  §  35)  darf  kein  Gebrauch  gemacht  werden
gerichts  Bd.  16  S.  6  ff.,  welche  demzufolge  §  54  A.=L.=R.  1,  6  und  §§
512—514  I,  9  auf  die  in  dessen  örtlichem  Geltungsgebiete  realisierten
Verletzungen  des  reichsgesetzlichen  Patentrechtes  für  nicht  anwendbar
erklärt,  so  ferner  die  Entscheidung  des  O.=L.=G.  Stuttgart  in  den
Jahrb.  f.  württ.  Rechtspflege  Bd.  7  S.  48  ff.,  welche  für  die  nach  Unterbrechung ¬
  der  Wechselverjährung  durch  Anstellung  der  Klage  beginnende
neue  Verjährung  der  rechtshängig  gewordenen  Wechselforderung  nicht
die  gemeinrechtliche  vierzigjährige  Frist  der  Litispendenzverjährung  sondern ¬
  die  kurze  Verjährungsfrist  der  Wechselordnung  maßgebend  sein
läßt  ganz -
  in  Uebereinstimmung  mit  der  Auffassung,  die  mit  Rücksicht
auf  das  preußische  Landrecht  vom  Reichsgericht  vertreten  worden  ist:
R.=G.=E.  Bd.  32  S.  354  ff.  Bd.  39  S.  59  f.
1)  Windscheid,  I.  §  123  (zu  der  Literatur:  Wendt  in  Ihering's
Jahrb.  XXI.  2);  Gierke,  D.  Privatrecht  Bd.  1  §  39;  Stobbe,  I.
§  70;  Roth,  deutsch.  Privatrecht  I.  §  89;  vgl.  auch  über  das  preußische ¬
  Recht  Dernburg,  preußisches  Privatrecht  1°.  §§  122,  123.
2)  Mehr  will  wohl  auch  die  Bemerkung  von  Windscheid  §  123
bei  Note  5:  daß  aus  den  die  beseitigte  Privatstrafe  festsetzenden  Bestimmungen ¬
  des  römischen  Rechtes  ein  Ersatzanspruch  abgeleitet  werden
könne,  nicht  besagen.  Für  das  württem.  Recht  ist  dagegen  allerdings
fraglich,  ob  in  allen  Fällen,  in  denen  civilrechtlich  d.  h.  hier  nach  den
Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  die  Selbsthilfe  nicht  erlaubt  ist,
also  namentlich  in  den  Fällen,  in  denen  das  römische  Recht  Privatstrafe ¬
  androhte,  ein  Ersatzanspruch  begründet  ist.  Wäre  der  Grund  des
den  Ersatzanspruch  im  Falle  unerlaubter  Selbsthilfe  festsetzenden  Art.  12
des  Gesetzes  vom  5.  Sept.  1839  die  Strafdrohung  des  Art.  200  des
Strafgesetzbuches  von  1839,  so  wäre  die  Frage  zu  verneinen  und  die
Ersatzpflicht  nur  anzunehmen,  wenn  die  Selbsthilfe  in  einem  auch  durch
das  Reichsstrafgesetzbuch  bedrohten  Reate  vor  sich  geht.  Ist  dagegen
diese  Verbindung  nicht  anzunehmen,  so  ist  die  Bejahung  gerechtfertigt.
Letzteres  ist  wohl  richtiger.
            
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