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Sommer=Kuhweide haushälterisch, nach der Art des
Viehes, welches die Weide begangen, gerechnet wer
den müssen.
Wenn nun die ausgemittelte Zahl der Kuhweiden
mit diesen in der Gemeinheit gefundenen Kuhweiden
verglichen wird, so erfolgt daraus das Resultat der
auf jeden Berechtigten fallenden Zahl der Kuhweiden.
§. 65 — 72.
Wenn sich im Viehstande beträchtliche Verände
rungen ergeben haben, worüber keine Ausgleichung
bewirkt werden konnte, oder wenn die Gemeinheit
das Vieh nur sparsam ernähret hat, und desfalls die
Entschädigung an Grund und Boden nicht reichlich
ausfallen kann, so kann der Grundherr oder die
Weideberechtigten eine genauere Untersuchung des
Viehstandes verlangen, wenn der Unterschied mehr
als ein Zehntheil der Berechtigung beträgt. Jst dann
durch Verträge oder rechtliche Entscheidungen kein
Viehstandsmaaß festgesetzet, so ist nach folgenden Re
geln zu verfahren:
Wenn bey vereinzelten Pertinenzien eines Haus
halts, oder bey wüste gewordenen Höfen die Besitzer
der vereinzelten Stücke ganz oder zum Theil in die
Weide= oder sonstigen Rechte des Haushalts getreten
sind, und dafür eine Entschädigungsquote aus der
Gemeinde erhalten: so ist diese verhältnißmäßig an