Full text : Auserlesene Rechtsfälle und Ausarbeitungen (4)

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SIEBENTER  ABSCHNITT.
Der  Streit  muss  petitorisch  oder  wenigstens  im
erdentlichen  Besizstand  zum  Vortheil  des  hohen
Gesamthauses  Löwenstein  Wertheim  antschieden -
  werden.
§.  79.
Die  Streitsache  war  zum  Possessorio  summario  nicht
qualificirt.
Der  frequente  Missbrauch,  welcher  mit  den  an
sich  wohlthätigen  possessorischen  Rechtsmitteln  getrieben -
  wird,  äussert  sich  bei  Lehensstreitigkeiten  am
deutlichsten.  Schon  die  bewährtesten  Rechtslehrer
Rosenthal  de  feudis  Cap.  12.  Conclus.  14.
n.  60.  sagt  treffend:  „Possessorium  in  feudis ¬
  saepius  admixtum  habet  petitorium,  inprimis ¬
  in  remediis  adipiscendae  possessionis,
haben  dieses  bemerkt,  und  die  auch  von  den  höchsten
Reichsgerichten  gebilligte
Mehrere  Fälle  findet  man  bei  Cramer  in
seinen  Observ.  Jur.  Univ.  T.  II.  P.  II.
S.  158.  u.  T.  III.  S.  145.
Meinung  angenommen,  dass  hier  ein  Possessorium  mixtum =
  entstehe,  bei  welchem  zugleich  das  Petitorium
zu  entscheiden  ist.  Insbesondere  tritt  dieses  ein,  wenn
der  Streit  die  Abstammung  der  Lehensprätendenten
vom  ersten  Erwerber  betrift,  denn  hier  kann  weder
            
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