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lungsplan wird dann von dem Landesökonomie=Kollegium =
geprüfet, angenommen, oder rectificirt, die
Richtigkeit unter Aussteckung der Theilungslinien an
Ort und Stelle geprüft, er wird, wenn er zutrift,
bestimmt genehmigt, und durch die öffentliche Nachrichten =
die Vollendung des Theilungsplanes allen Jnteressenten =
zur beliebigen Einsicht bekannt gemacht
und eine Tagesfarth zur Publikation festgesetzet.
§. 44.
Jn dem zur Publikation des Theilungsplanes ane
geordneten Termin, wird derselbe den Theilnehmern
an Ort und Stelle verdeutlichet, und wenn keine wichtige, =
vorher nicht erledigte Beschwerden vorkommen,
oder wenn die vorkommenden auf der Stelle verglichen =
und gehoben werden, so ist sofort zur Vollziehung
der Auseinandersetzung und Anweisung der Entschädigungstheile =
zum künftigen Privateigenthum fortzuschreiten. =
Bey erheblichen, vorhin nicht gehobenen
Anständen, ist vorab der Befehl des LandesökonomieKollegiums =
abzuwarten. Bey wichtigen Theilungssachen =
wird ein Theilungs=Receß angefertigt, und dieser =
oder das Theilungs=Protokoll nach beendigtem
Geschäfte den Gerichten,
worunter die Theilungsdistrikte =
gelegen sind, zur Berichtigung der Kataster
mitgetheilt.