Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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über  vernommen,  alle  Angaben  verglichen,  die  Abweichungen =
  berichtiget,  und  diese  sämtliche  Punkte
ins  Reine  gestellt.  Nun  wird  bestimmt  entschieden,
ob  zur  Theilung  geschritten  werden  soll?
Achtes  Kapitel.
Vom  weitern  Verfahren  bis  zur  Ausführung  der  Sache.  Eigentliches =
  Theilungsverfahren.
§.  45.
Jst  die  Frage,  ob  getheilt  werden  solle?  bestimmt
bejahend  entschieden,  dann  wird  zum  Vermessungsund =
  Bonitirungs=Geschäft  geschritten;  dieses  verrichtet =
  der  Landesbkonomie=Kommissair  mit  Zuziehung =
  eines  Feldmessers  und  nöthiger  sachkundiger  unpartheyischer =
  Taxatoren,  wogegen  Niemand  etwas
einzuwenden  hat;  das  Landesökonomie=Kollegium  entscheidet =
  nun  auf  den  gutachtlichen  Bericht  des  Kommissairs, =
  welcher  Theilungs=Maaßstab  anzunehmen
ist.  Nun  wird  ein  vollkommner  Plan  entworfen,
wie  ein  jeder  für  seine  bisherige  Gerechtsame,  durch
bestimmt  angewiesenes  Privateigenthum  entschädiget
werden  könne,  und  dabey  auf  die  Nebenpunkte,  die
Anlegung  und  Unterhaltung  der  nöthigen  Wege,
Viehtriften,  Tränken,  Gränz=  und  Abwässerungsgräben, =
  gehörige  Rücksicht  genommen.  Der  Thei=
            
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