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werden können? Nach hinlänglicher Aufklärung über
diese Punkte wird vorläufig entschieden, ob zur formellen ¬
Vorbereitung des Theilungsgeschäftes geschritten =
werden solle?
Siebentes Kapitel.
Vom Verfahren bis zur völligen Entscheidung der Frage
ob zu theilen sey, oder nicht?
§. 40.
Wenn die im vorigen Kapitel vorgeschriebene allgemeine =
Untersuchung es wahrscheinlich gemacht hat,
daß das Theilungsgeschäft zu Stande kommen könne,
und die Kosten nicht vergebens seyn werden, so werden =
alle diejenigen, welche bey einer Gemeinheitstheilung =
interessirt sind, auf einen durch die öffentlichen
Blätter bekannt zu machenden peremptorischen Termin ¬
vorgeladen, um ihre Gerechtsame und Ansprüche,
sie mögen aus einem Grunde, welcher es immer sey,
herrühren, in Acht zu nehmen. Kommunitäten müssen =
durch rechtmäßig konstituirte Syndiken erscheinen.
In der angeordneten Tagesfarth wird der Umfang
und die Grenze der in Frage stehenden Gemeinheit
der Punkt des Grundeigenthums derselben erforscht,
und dann zur Bestimmung der einzelnen Berechtigungen =
geschritten; sämtliche Betheiligten werden hier=