Contents : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 23 = N.F. Bd. 4 (1881))

John D. Mayne, a treatise on Hindu Law and Usage.

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Reihe die SamLnodaka's. Sehr interessant ist die Erbfolge
innerhalb dieser Klassen. Zuerst nämlich die Söhne und sonstige
agnatische Descendenten, sodann die Wittwe, hierauf die Tochter
und hierauf ausnahmsweise der Tochtersohn, was mit einer, später
zu berührende», Rechtssitte zusammenhängt. Sodann, nach diesen,
die Eltern und deren Descendenten, soweit sie Sapinda's des Erb-
lassers sind, sodann die Großeltern und deren Descendenten, ebenso
die Urgroßeltern und deren Desccndenz, vgl. Steele p. 65*) —
— also ein Aussteigen der Erbfolge nach Parentelen, jene Parentel-
erbfolge, welche man im deutschen Rechte so lange gesucht hat, bis
sie Brunner**) im Grand coutumier de Normandie und hierauf
ich (Zeitschrift für französisches Civilrecht VI S- 178 fg.) in einer
Reihe französischer Coutumes nachgewiescn habe. Dabei finden wir
im indischen Rechte bei der agnatischen Desccndenz bereits das s. g.
Repräsentationsrecht, also das System der Stammeinheit mitThei-
lung nach stirpes, Jajnavalkya II 120 ***) (weitere Belege
bei Jagannatha-Colebrooke Digest III p. 7 fg., vgl. auch
Steele p. 63), was von einer klaren Einsicht in die Gliederung
der Familie und einer eminenten juristischen Entwicklung zeugt; man
denke nur an den langen und zähen Widerstand der deutschen und
nordfranzösischen Coutumes gegen dieses Princip, wie ich denselben
in meiner Abhandlung über das s. g. Nepräsentationsrecht (Z. f.
franz. Civ.-R. VII S. 156 fg.) gezeigt habe. Und das Princip
der Stammeinheit gilt im indischen Rechte nicht nur, wenn Enkel
allein, sondern auch wenn Enkel und Söhne miteinander cvncurriren,
Mayr S. 83, Cremazy p. 355; es gilt auch dann, wenn der
im Grade vorausgehende Descendent nicht durch Tod, sondern durch
Erbunfähigkeit ausgeschlossen ist; es ist also hier jener Jrrthum
*) Vgl. auch Vi sh n us ü t r a XVII 4 fg. <Jolly 's Hebers. S. 08 und
die dabei zu 10 angeführte Erklärung des Commentators Nanda-
p a n di t a).
**) Simulier, das anglonormannische Erbfolgesystem <1869) S. 38fg.
***) „Die Vertheilung unter Enkel von verschiedenen Vätern geschieht nach
Verhältniß der Väter " lUebersetzuug von Stenzler S- 62).

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