Inhaltsverzeichnis : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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men  gemäß,  gefaßter  gemeinschaftlicher  Schluß;  bey
Städten  und  Dörfern  macht  die  Hälfte  der  Stimmen, =
  welche  sich  für  die  Aufhebung  der  Gemeinheit
erklären,  einen  gemeinsamen  Entschluß  für  dieselbe
aus.  Die  Stimmenzahl  wird  aber  nicht  nach  den
Köpfen,  sondern  nach  den  Antheilen  der  begüterten
Stimmenden  an  dem  Gemeinheitsgenusse  bemessen.
Häuslinge  haben  kein  Stimmrecht,  wenn  sie  gleich
Nutzen  aus  der  Gemeinheit  gehabt  haben.
§.  25.
Einzelne  Glieder  einer  Gemeinde  können  der  Regel ¬
  nach  keine  Auseinandersetzung  verlangen,  jedoch  soll
dieses  ausnahmweise  statt  finden:  wenn  die  die  Theilung =
  Verlangenden  die  Berechtigung  eines  Vollhofes
haben,  und  nachweisen:  a)  daß  die  bisherige  gemeinschaftliche =
  Nutzung  ihnen  wenig  nützlich  gewesen,  und
sie  durch  bessere  Kultur  ihrer  Abfindungsquoten  wesentliche =
  Wirthschaftsvortheile  erlangen  können,  b)
daß  die  Entschädigungsquoten  herausgenommen  werden =
  können,  ohne  der  fortdaurenden  gemeinsamen  Benutzung =
  der  übrigen  Interessenten,  ihren  Tränken  und
Triften  nachtheilig  zu  werden,  oder  sie  zu  hindern
c)  daß  diese  besondere  Abfindung  der  künftigen  gänzlichen ¬
  Theilung  und  Verkoppelung  nicht  nachtheilig
werde.  In  einem  solchen  Falle  geschieht  die  Abfindung ¬
  jedoch  vorerst  auf  Kosten  der  sie  Verlangenden,
            
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