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men gemäß, gefaßter gemeinschaftlicher Schluß; bey
Städten und Dörfern macht die Hälfte der Stimmen, =
welche sich für die Aufhebung der Gemeinheit
erklären, einen gemeinsamen Entschluß für dieselbe
aus. Die Stimmenzahl wird aber nicht nach den
Köpfen, sondern nach den Antheilen der begüterten
Stimmenden an dem Gemeinheitsgenusse bemessen.
Häuslinge haben kein Stimmrecht, wenn sie gleich
Nutzen aus der Gemeinheit gehabt haben.
§. 25.
Einzelne Glieder einer Gemeinde können der Regel ¬
nach keine Auseinandersetzung verlangen, jedoch soll
dieses ausnahmweise statt finden: wenn die die Theilung =
Verlangenden die Berechtigung eines Vollhofes
haben, und nachweisen: a) daß die bisherige gemeinschaftliche =
Nutzung ihnen wenig nützlich gewesen, und
sie durch bessere Kultur ihrer Abfindungsquoten wesentliche =
Wirthschaftsvortheile erlangen können, b)
daß die Entschädigungsquoten herausgenommen werden =
können, ohne der fortdaurenden gemeinsamen Benutzung =
der übrigen Interessenten, ihren Tränken und
Triften nachtheilig zu werden, oder sie zu hindern
c) daß diese besondere Abfindung der künftigen gänzlichen ¬
Theilung und Verkoppelung nicht nachtheilig
werde. In einem solchen Falle geschieht die Abfindung ¬
jedoch vorerst auf Kosten der sie Verlangenden,