Volltext : Spangenberg, Ernst Peter Johann: ¬Das Oberappellationsgericht in Celle für das Königreich Hannover

Zweite  Abthl.  Dritter  Abschn.  Die  Gerichtsabtheil.  rc.  171
glieder  des  Urtheilssenats  waren,  als  in  welchem  Falle
es  der  Herbeiziehung  anderer  Mitglieder  aus  einem  andern ¬
  Senate  nicht  bedurft  haben  würde,  so  läßt  sich
Stimmengleichheit,  insofern  als  möglich  denken,  daß  sich
sechs  für  die  eine  und  sechs  für  die  andere  Meinung
erklärt  haben.  In  beiden  Fällen  würde  die  Stimmengleichheit ¬
  durch  Herbeiziehung  sämmtlicher  temporair  verhindert ¬
  gewesener  Mitglieder  des  Urtheilssenats,  oder
anderer  außer  dem  Senate  bis  zur  Ergänzung  der  Zahl
von  vierzehn  Votanten,  als  wodurch  ein  vollständiger
Urtheilssenat  gebildet  werden  soll,  möglicher  Weise  gehoben ¬
  werden  können.  Entstände  da  dennoch  wiederum
Parität,  oder  wåren  wirklich  vierzehn  Votanten
des  Urtheilssenats  in  demselben  zugegen  gewesen, ¬
  so  daß  eine  Ergänzung  desselben  aus  andern  Mitgliedern ¬
  eines  andern  Senats  nicht  zulässig  war,  und  wäre
unter  diesen  Stimmengleichheit  eingetreten,  so  muß  die
Sache  an  das  Plenum  gebracht  und  dort  entschieden  werden.
2.  Alle  Austrägalsachen,  sowohl  was  die  Proceßleitung,
als  die  Entscheidung  anbetrifft  *)
Auch  gehören  hierher  die  Compromißsachen.
3.
III.  Sollen  in  voller  Rathsversammlung  Angelegenheiten
besorgt  werden,  welche  nicht  gerichtlicher  Natur  (s.  oben  1.)
sind,  so  kömmt  es  auf  die  Zahl  der  Votanten  nicht  an,  nur
müssen  sämmtliche  am  Orte  anwesende  Mitglieder  zur  Sitzung
einberufen  seyn.
Sind  dieselben  aber  gerichtlicher  Natur  (s.  oben  II.)
so  ist  zwar  ebenfalls  die  Theilnahme  aller  ein  und  zwanzig
Votanten  nicht  erforderlich,  aber  dennoch  dahin  zu  sehen,  daß,
wenn  sämmtliche  am  Orte  anwesende  Mitglieder  zu  den
Sitzungen  einberufen  worden  sind,  eine  möglichst  große  Anzahl ¬
  von  Votanten,  und,  wenn  eine  in  den  Urtheilssenaten  entstandene ¬
  Stimmengleichheit  gehoben  werden  soll,  wenigstens
die  zu  diesem  Zwecke  erforderliche  Anzahl  sich  versammeln  koͤnne.
*)  Austrägalordnung  des  deutschen  Bundes  vom  16.  Jun
1817.  §.  5.
            
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