Full text : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

84
nomie=Kollegium  nicht  leicht  in  eine  solche  Sache
hineingehen  —  oder  der  Prozeß  hat  blos  auf  gewisse
Modalitäten  in  der  Theilung  selbst  Einfluß;  in  diesem
letztern  Falle  kann  entweder  der  in  Streit  gezogene
Distrikt  gesondert,  oder  ein  dem  Gesuch  des  klagenden
Theils  angemessenes  eventuelles  Aequivalent  ausgesetzet =
  werden,  und  dann  darf  zur  Auseinandersetzung
geschritten  werden;  läßt  sich  aber  keiner  der  genannten, =
  oder  sonst  kein  gütlicher  Ausweg  finden,  so  kann
mit  den  Vorbereitungsanstalten  der  beabsichtigten
Theilung  als  Vermessung,  Bonitirung  u.  s.  w.  fortgefahren =
  werden;  zur  wirklichen  Ausführung  der  Theilung =
  wird  aber  der  Regel  nach  nicht  geschritten.  Um
genau  die  Fälle  zu  beurtheilen,  wie  weit  mit  einer
Theilung,  eines  vorwaltenden  Rechtsstreites  ungeachtet, =
  fortgefahren,  oder  dieser  vermittelt  werden  könne, =
  sollen  dem  Oekonomie=Kollegium  auf  sein  Gesinnen =
  die  Akten  von  den  Justitzbehörden  auf  eine  kurze
Zeit  mitgetheilet  werden.  Die  Justitz=Kollegien  sollen =
  dem  Oekonomie=Kollegium  von  den  Prozessen,
welche  auf  Theilungssachen  Bezug  haben,  sofort
Kenntniß  geben,  sie  dürfen  auch  von  diesem  letzten
Kollegium  die  Theilungsakten  begehren,  wenn  sie  in
denselben  Aufklärung  über  die,  mit  einer  solchen
Sache  verwandten  Prozesse,  zu  finden  glauben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer