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nomie=Kollegium nicht leicht in eine solche Sache
hineingehen — oder der Prozeß hat blos auf gewisse
Modalitäten in der Theilung selbst Einfluß; in diesem
letztern Falle kann entweder der in Streit gezogene
Distrikt gesondert, oder ein dem Gesuch des klagenden
Theils angemessenes eventuelles Aequivalent ausgesetzet =
werden, und dann darf zur Auseinandersetzung
geschritten werden; läßt sich aber keiner der genannten, =
oder sonst kein gütlicher Ausweg finden, so kann
mit den Vorbereitungsanstalten der beabsichtigten
Theilung als Vermessung, Bonitirung u. s. w. fortgefahren =
werden; zur wirklichen Ausführung der Theilung =
wird aber der Regel nach nicht geschritten. Um
genau die Fälle zu beurtheilen, wie weit mit einer
Theilung, eines vorwaltenden Rechtsstreites ungeachtet, =
fortgefahren, oder dieser vermittelt werden könne, =
sollen dem Oekonomie=Kollegium auf sein Gesinnen =
die Akten von den Justitzbehörden auf eine kurze
Zeit mitgetheilet werden. Die Justitz=Kollegien sollen =
dem Oekonomie=Kollegium von den Prozessen,
welche auf Theilungssachen Bezug haben, sofort
Kenntniß geben, sie dürfen auch von diesem letzten
Kollegium die Theilungsakten begehren, wenn sie in
denselben Aufklärung über die, mit einer solchen
Sache verwandten Prozesse, zu finden glauben.