Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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schaffenheit  und  den  Umfang  der  Gerechtsame  selbst;
als:  Eigenthum,  Grundeigenthum,  Nutzungs=oder
Servitutsrechte,)  und  dann  zum  Rechtswege  geeignet =
  gewesen  wäre,  bleibt  auch  ein  Gegenstand  des
richterlichen  Verfahrens.  —  Hingegen  gehört  alles,
was  vor,  bey,  oder  nach  einer  Gemeinheitsaufhebung
vorkömmt,  z.  B.  die  Frage:  ob  eine  Theilung  oder
Abfindung  statt  habe  ?  nach  welchem  Maaßstabe  solche
zu  bestimmen?  ob  das  angewiesene  Aequivalent  zureichend? =
  ob  die  Vermessung,  Bonitirung  und  Berechnung =
  richtig  geschehen,  und  dadurch  kein  Jndividuum
verletzet  worden  sey?  dieselbe  mag  bey  oder  nach  der
Theilung  vorfallen,  zur  Kompetenz  der  GemeindeTheilungs=Behörden; =
  eben  so  verhält  es  sich  mit
der  Bestimmung  über  die  Kosten,  welche  bey  der
Theilung  vorfallen,  und  jener  über  die  Einrichtungen,
welche  Folgen  der  Gemeinheits=Theilungen  sind,  als
Abwässerungs=Veranstalten,  Grabenziehungen,  Anlegung =
  von  Communikations=Wegen,  Verkoppelungen
u.  s.  f.;  jedoch  hat  das  Landesökonomie=Kollegium
mit  der  obern  Landes=Polizeydirektion  vorher  zu
kommuniciren,  und  die  Sache  blos  einzuleiten,  wenn
solche  Veranstaltungen  sich  über  die  Grenzen  des  zu
theilenden  Bodens  erstrecken,  und  auswärtige  Einzelne, =
  oder  etwa  ganze  Gemeinden  dadurch  mit  betroffen =
  werden.  Die  höhern  Justitz=  und  TheilungsBehörden =
  haben  diesen  Grundsätzen  gemäß  die  vor=
            
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