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Wohl aber gehören zu den Erbverträgen (n. z. zu den Vermächtnisverträgen ¬
zu Gunsten Dritter) die bäuerlichen Aufsetzungsverträge, ¬
worin die Ehe- oder Brautleute auf den Fall ihres
kinderlosen Ablebens einen (quantitativ) bestimmten Teil ihres Nachlasses ¬
bindend ihrer Sippe zuwenden 29.
§ 23.
Die Erbverpfründung.
Der Erblasser kann eine vertragsmäßige bindende Zuwendung
etwa treffen „mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung ¬
des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit . .
Unterhalt zu gewähren", § 2295. In solchem Falle spricht man
gewöhnlich von einem „Erbverpfründungsvertrage" (so u. a. die
II. Protokolle V S. 370, 372), während in Wirklichkeit ein Erbvertrag ¬
„im Zusammenhange" oder in „Verbindung" mit einem
anderen —
einem inter vivos errichteten — Vertrage (§ 2277
u. z. dem Verpfründungsvertrage vorliegt, (Denkschrift S. 434,
II. Protokolle selbst S. 411)1; abgesehen davon kann die Zuwendung ¬
des Erblassers nicht nur in einer Erbeinsetzung, sondern
(wie § 2295 cit. andeutet) auch in einem Vermächtnisse? bestehen.
Andererseits wird hier mitunter schlechthin von „Verpfründungsverträgen" ¬
geredet (z. B. II. Protokolle S. 372, 410)3, was aber
zu unbestimmt ist, weil das erbrechtliche Moment damit gar nicht
ausgedrückt ist.
§ 54, 188 a. E., 336. Verwandt sind damit die Verträge auf eheliche Gütergemeinschaft ¬
auf den Todesfall nach § 1236 österr. GB., s. Schiffner Verm.
Vertr. S. 39, 119 samt Nachweisen; dagegen findet hierin Zeiller (bei Ofner
Protokolle II S. 549) einen „teilweisen Erbvertrag", worauf der Vorwurf der
„Naivität" seitens Randa's Eigentumsrecht 2. Aufl. I S. 502 zutrifft.
2 S. Seuffert's Archiv XXIX Nr. 249, Schiffner Verm. Vertr.
S. 109.
1 S. schon Bluntschli d. PR. § 123.
Eine besondere Behandlung
erfährt letzterer Vertrag in Schweizer Rechten, Huber III S. 748 f.; s. besonders
Zürcher GB. § 476 f.
Schweizer Bundesgesetz über d. Obligationenrecht
A. 517 f. Mit Rücksicht auf die angedeutete Duplizität s. o. § 3 a. E. über
die Unentgeltlichkeit des Erbvertrages. Der Verpfründungsvertrag seinerseits
kann bald ein entgeltlicher, bald ein unentgeltlicher sein; s. jedoch Zürcher GB.
§ 476. Zu wenig scharf die Bezeichnung „Verpflegungsvertrag", in der Denkschrift ¬
1. c. und sonst.
2 S. aber den Antrag 2b in den II. Protokollen V S. 366.
3 S. selbst Bluntschli Erläut. zum früheren Zürcher GB. § 2122:
s. u. a. auch Förster (in früheren Auflagen) II § 129 A. 12.