Inhaltsverzeichnis : Schiffner, Ludwig: ¬Der Erbvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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Wohl  aber  gehören  zu  den  Erbverträgen  (n.  z.  zu  den  Vermächtnisverträgen ¬
  zu  Gunsten  Dritter)  die  bäuerlichen  Aufsetzungsverträge, ¬
  worin  die  Ehe-  oder  Brautleute  auf  den  Fall  ihres
kinderlosen  Ablebens  einen  (quantitativ)  bestimmten  Teil  ihres  Nachlasses ¬
  bindend  ihrer  Sippe  zuwenden  29.
§  23.
Die  Erbverpfründung.
Der  Erblasser  kann  eine  vertragsmäßige  bindende  Zuwendung
etwa  treffen  „mit  Rücksicht  auf  eine  rechtsgeschäftliche  Verpflichtung ¬
  des  Bedachten,  dem  Erblasser  für  dessen  Lebenszeit  .  .
Unterhalt  zu  gewähren",  §  2295.  In  solchem  Falle  spricht  man
gewöhnlich  von  einem  „Erbverpfründungsvertrage"  (so  u.  a.  die
II.  Protokolle  V  S.  370,  372),  während  in  Wirklichkeit  ein  Erbvertrag ¬
  „im  Zusammenhange"  oder  in  „Verbindung"  mit  einem
anderen  —
einem  inter  vivos  errichteten  —  Vertrage  (§  2277
u.  z.  dem  Verpfründungsvertrage  vorliegt,  (Denkschrift  S.  434,
II.  Protokolle  selbst  S.  411)1;  abgesehen  davon  kann  die  Zuwendung ¬
  des  Erblassers  nicht  nur  in  einer  Erbeinsetzung,  sondern
(wie  §  2295  cit.  andeutet)  auch  in  einem  Vermächtnisse?  bestehen.
Andererseits  wird  hier  mitunter  schlechthin  von  „Verpfründungsverträgen" ¬
  geredet  (z.  B.  II.  Protokolle  S.  372,  410)3,  was  aber
zu  unbestimmt  ist,  weil  das  erbrechtliche  Moment  damit  gar  nicht
ausgedrückt  ist.
§  54,  188  a.  E.,  336.  Verwandt  sind  damit  die  Verträge  auf  eheliche  Gütergemeinschaft ¬
  auf  den  Todesfall  nach  §  1236  österr.  GB.,  s.  Schiffner  Verm.
Vertr.  S.  39,  119  samt  Nachweisen;  dagegen  findet  hierin  Zeiller  (bei  Ofner
Protokolle  II  S.  549)  einen  „teilweisen  Erbvertrag",  worauf  der  Vorwurf  der
„Naivität"  seitens  Randa's  Eigentumsrecht  2.  Aufl.  I  S.  502  zutrifft.
2  S.  Seuffert's  Archiv  XXIX  Nr.  249,  Schiffner  Verm.  Vertr.
S.  109.
1  S.  schon  Bluntschli  d.  PR.  §  123.
Eine  besondere  Behandlung
erfährt  letzterer  Vertrag  in  Schweizer  Rechten,  Huber  III  S.  748  f.;  s.  besonders
Zürcher  GB.  §  476  f.
Schweizer  Bundesgesetz  über  d.  Obligationenrecht
A.  517  f.  Mit  Rücksicht  auf  die  angedeutete  Duplizität  s.  o.  §  3  a.  E.  über
die  Unentgeltlichkeit  des  Erbvertrages.  Der  Verpfründungsvertrag  seinerseits
kann  bald  ein  entgeltlicher,  bald  ein  unentgeltlicher  sein;  s.  jedoch  Zürcher  GB.
§  476.  Zu  wenig  scharf  die  Bezeichnung  „Verpflegungsvertrag",  in  der  Denkschrift ¬
  1.  c.  und  sonst.
2  S.  aber  den  Antrag  2b  in  den  II.  Protokollen  V  S.  366.
3  S.  selbst  Bluntschli  Erläut.  zum  früheren  Zürcher  GB.  §  2122:
s.  u.  a.  auch  Förster  (in  früheren  Auflagen)  II  §  129  A.  12.
            
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