Object : Renaud, Achilles: Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wechselrechts

§.  48.  Der  domicilirte  eigene  Wechsel  u.  d.  eig.  W.  an  eig.  Ordre.  165
§.  48.
Der  domicilirte  eigene  Wechsel  und  der  eigene  Wechsel  an  eigene  Ordre.
Der  domicilirte  eigene  Wechsel,  der  mit  dem  eigenen  Distancewechsel ¬
  zusammenfällt',  ist  entweder  mit?  oder  ohne  Bezeichnung
eines  Domiciliaten  (bestimmtes  oder  unbestimmtes  Domicil)3  ausgestellt. ¬
  Im  erstern  Falle*  ist  er  am  Domicilorte  dem  Domiciliaten
rechtzeitig  zur  Zahlung  zu  präsentiren,  und,  wenn  die  Zahlung
unterbleibt,  zu  protestiren,  widrigenfalls  der  wechselmäßige  Anspruch
gegen  den  Aussteller  verloren  geht  5.  Besondere  Formalitäten  sind
dagegen  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Aussteller  eines
eigenen  Wechsels  mit  unbestimmtem  Domicil  nicht  erforderlich  6.
An  eigene  Ordre  ausgestellt  ist  der  eigene  Wechsel  so  lange
ein  unvollkommener  Wechsel,  bis  durch  Indossament  ein  Wechsel1 ¬
  Thöl,  Wechselrecht,  S.  610.  611.
2  Die  Worte  „zahlbar  bei  .  .  .“  sind  auch  hier  für  gleichbedeutend  mit
„zahlbar  durch  .  .  .  "  zu  erachten.  Vgl.  dies.  Lehrb.  §.  42  not.  5.  —  Dagegen: ¬
  Seuffert,  Arch.  Bd.  XIX.  no.  293.
3  Treitschke,  Encyc.  I.  S.  384.
*  Die  Ansicht  Thöls,  §.  299.  I,  daß  in  diesem  Falle  der  domicilirte  eigene
Wechsel  ganz  als  Tratte  zu  behandeln,  ist  ungegründet.  Treitschke,  Encyc.
II.  S.  678  f.
8  Dagegen  Treitschke,  Encyc.  I.  S.  385  a.  E.  f.,  dessen  Gründe  jedoch
nicht  zutreffen,  indem  hier  vielmehr  die  Analogie  des  Acceptanten  der  domicilirten ¬
  Tratte  als  entscheidend  erscheint.  —  D.  W.  O.  Art.  99:  „Eigene  do„micilirte ¬
  Wechsel  sind  dem  Domiciliaten,  oder  wenn  ein  solcher  nicht
„benannt  ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel
„domicilirt  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren,  und  wenn  die  Zahlung  unter„bleibt, -
  dort  zu  protestiren.  Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim
„Domiciliaten  verabsäumt,  so  geht  dadurch  der  wechselmässige  Anspruch
„gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  verloren.
Treitschke,  Encycl.  I.  S.  385.—  Thöl,  §.  278  (S.  455).  —  Seuffert,
Arch.  Bd.  IX.  Nr.  329  u.  X.  Nr.  282.  —  Kletke,  Präjudiz.  S.  250.  Nr.
649.  —  Löhr,  Centralorgan,  N.  F.  Bd.  II.  S.  420  f.  —  Sammlung
handelsgerichtl.  Entscheidung.  ...  in  Bayern,  Bd.  I.  S.  517  f.
            
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