§. 48. Der domicilirte eigene Wechsel u. d. eig. W. an eig. Ordre. 165
§. 48.
Der domicilirte eigene Wechsel und der eigene Wechsel an eigene Ordre.
Der domicilirte eigene Wechsel, der mit dem eigenen Distancewechsel ¬
zusammenfällt', ist entweder mit? oder ohne Bezeichnung
eines Domiciliaten (bestimmtes oder unbestimmtes Domicil)3 ausgestellt. ¬
Im erstern Falle* ist er am Domicilorte dem Domiciliaten
rechtzeitig zur Zahlung zu präsentiren, und, wenn die Zahlung
unterbleibt, zu protestiren, widrigenfalls der wechselmäßige Anspruch
gegen den Aussteller verloren geht 5. Besondere Formalitäten sind
dagegen zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aussteller eines
eigenen Wechsels mit unbestimmtem Domicil nicht erforderlich 6.
An eigene Ordre ausgestellt ist der eigene Wechsel so lange
ein unvollkommener Wechsel, bis durch Indossament ein Wechsel1 ¬
Thöl, Wechselrecht, S. 610. 611.
2 Die Worte „zahlbar bei . . .“ sind auch hier für gleichbedeutend mit
„zahlbar durch . . . " zu erachten. Vgl. dies. Lehrb. §. 42 not. 5. — Dagegen: ¬
Seuffert, Arch. Bd. XIX. no. 293.
3 Treitschke, Encyc. I. S. 384.
* Die Ansicht Thöls, §. 299. I, daß in diesem Falle der domicilirte eigene
Wechsel ganz als Tratte zu behandeln, ist ungegründet. Treitschke, Encyc.
II. S. 678 f.
8 Dagegen Treitschke, Encyc. I. S. 385 a. E. f., dessen Gründe jedoch
nicht zutreffen, indem hier vielmehr die Analogie des Acceptanten der domicilirten ¬
Tratte als entscheidend erscheint. — D. W. O. Art. 99: „Eigene do„micilirte ¬
Wechsel sind dem Domiciliaten, oder wenn ein solcher nicht
„benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel
„domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unter„bleibt, -
dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim
„Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmässige Anspruch
„gegen den Aussteller und die Indossanten verloren.
Treitschke, Encycl. I. S. 385.— Thöl, §. 278 (S. 455). — Seuffert,
Arch. Bd. IX. Nr. 329 u. X. Nr. 282. — Kletke, Präjudiz. S. 250. Nr.
649. — Löhr, Centralorgan, N. F. Bd. II. S. 420 f. — Sammlung
handelsgerichtl. Entscheidung. ... in Bayern, Bd. I. S. 517 f.