Object : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Zweiter  Theil.  Grundzüge  des  röm.  Privatrechtes.
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denklicher,  weil  damals  der  Staat  selbst  noch  gar  keine  Ansprüche ¬
  auf  erblose  Güter  machte,  und  die  Gläubiger  des  Erblassers ¬
  dadurch  nur  gewinnen  konnten,  daß  sie,  zum  Zwecke
ihrer  Befriedigung,  an  einen  bestimmten  Erbfolger,  als  ihren
nunmehrigen  Schuldner,  gewiesen  wurden.  Allein  im  Laufe
der  Zeit  gab  der  Prätor  eine  solche  bonorum  possessio  unter
Umständen  auch  da,  wo  es  an  Civilerbcompetenten  nicht  fehlte,
gewissen  von  dem  Civilrecht  übergangenen  Angehörigen  des
Erblassers,  welche  darum  nachsuchten,  insofern  sie  ihm  wirklich
eine  Berücksichtigung  der  Art  zu  verdienen  schienen.  Er  ließ
dieselben  dann,  nach  dem  Inhalte  desjenigen  Theiles  seines
Edictes,  welcher  von  einer  zu  beobachtenden  Reihenfolge  der
Succession  handelte,  des  successorium  edictum,  bald  vor,
bald  wenigstens  neben  den  Civilerbcompetenten,  zur  bonorum
possessio  zu,  je  nachdem  sie  ihm,  dem  Erblasser  mehr  oder
weniger  nahe  zu  stehen,  oder  sonst  gerechte  Ansprüche  zu
haben  schienen.
Anfangs  hatte  der  Prätor,  ohne  festes,  ein
für  alle  Mal
im  Edicte  ausgesprochenes,  allgemeines  Princip,  mehr  seinem
jedesmaligen  Rechtsgefühle  folgend,  nur  in  einzelnen  besonderen
Fallen,  causa  cognita  pro  tribunali,  durch  einzelne  ertheilte ¬
  Decrete,  die  darum  Nachsuchenden  zur  bonorum  possessio
zugelassen.  Decretalis  bonorum  possessio.  Allmählig  aber
bildeten  sich  daraus,  durch  Erfahrung  und  Amtsherkommen,
feste  Regeln  und  Grundsätze  darüber,  wer,  in  welcher  Reihenfolge ¬
  und  in  welchen  Zeitfristen  zur  bonorum  possessio  zuzulassen ¬
  sei.  Diese  Grundsätze  wurden  denn  auch  bleibend  in
das  Edict  selbst  aufgenommen.  So  entstand  die  edictalis
bonorum  possessio,  so  benannt,  weil  derjenige,  zu  dessen
Gunsten  sie  bestimmt  war,  sie,  schon  mit  einfacher  Berufung
auf  die  Worte  der  allgemein  lautenden  Edictsregel,  in  jedem
vorkommenden
Falle,  ohne  daß  es  dazu  einer  besonderen  Ertheilung ¬
  durch  ein  richterliches  Decret  bedurfte,  für  sich  in  Anspruch ¬
  nehmen  konnte.  Auf  diese  Art  wurden  denn  freilich  die
Falle,  in  welchen  es  noch  einer  decretalis  bonorum  possessio -
  bedurfte,  im  Laufe  der  Zeit  immer  seltener,  obgleich
immer  noch  welche  übrig  blieben.
Der  Prätor  schloß  sich  übrigens,
seiner  allgemeinen  Tendenz ¬
  getreu,  auch  bei  der  Ausbildung
jenes  neuen  Erbfolge¬
            
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