Zweiter Theil. Grundzüge des röm. Privatrechtes.
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denklicher, weil damals der Staat selbst noch gar keine Ansprüche ¬
auf erblose Güter machte, und die Gläubiger des Erblassers ¬
dadurch nur gewinnen konnten, daß sie, zum Zwecke
ihrer Befriedigung, an einen bestimmten Erbfolger, als ihren
nunmehrigen Schuldner, gewiesen wurden. Allein im Laufe
der Zeit gab der Prätor eine solche bonorum possessio unter
Umständen auch da, wo es an Civilerbcompetenten nicht fehlte,
gewissen von dem Civilrecht übergangenen Angehörigen des
Erblassers, welche darum nachsuchten, insofern sie ihm wirklich
eine Berücksichtigung der Art zu verdienen schienen. Er ließ
dieselben dann, nach dem Inhalte desjenigen Theiles seines
Edictes, welcher von einer zu beobachtenden Reihenfolge der
Succession handelte, des successorium edictum, bald vor,
bald wenigstens neben den Civilerbcompetenten, zur bonorum
possessio zu, je nachdem sie ihm, dem Erblasser mehr oder
weniger nahe zu stehen, oder sonst gerechte Ansprüche zu
haben schienen.
Anfangs hatte der Prätor, ohne festes, ein
für alle Mal
im Edicte ausgesprochenes, allgemeines Princip, mehr seinem
jedesmaligen Rechtsgefühle folgend, nur in einzelnen besonderen
Fallen, causa cognita pro tribunali, durch einzelne ertheilte ¬
Decrete, die darum Nachsuchenden zur bonorum possessio
zugelassen. Decretalis bonorum possessio. Allmählig aber
bildeten sich daraus, durch Erfahrung und Amtsherkommen,
feste Regeln und Grundsätze darüber, wer, in welcher Reihenfolge ¬
und in welchen Zeitfristen zur bonorum possessio zuzulassen ¬
sei. Diese Grundsätze wurden denn auch bleibend in
das Edict selbst aufgenommen. So entstand die edictalis
bonorum possessio, so benannt, weil derjenige, zu dessen
Gunsten sie bestimmt war, sie, schon mit einfacher Berufung
auf die Worte der allgemein lautenden Edictsregel, in jedem
vorkommenden
Falle, ohne daß es dazu einer besonderen Ertheilung ¬
durch ein richterliches Decret bedurfte, für sich in Anspruch ¬
nehmen konnte. Auf diese Art wurden denn freilich die
Falle, in welchen es noch einer decretalis bonorum possessio -
bedurfte, im Laufe der Zeit immer seltener, obgleich
immer noch welche übrig blieben.
Der Prätor schloß sich übrigens,
seiner allgemeinen Tendenz ¬
getreu, auch bei der Ausbildung
jenes neuen Erbfolge¬