Inhaltsverzeichnis : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 14 (1898))

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Max Fischer, Hypothekenbrief.

den Geldbetrag der einzelnen Leistungen als auch die Ablösungssumme
anzugeben hat. Was die Geltendmachung der Gläubigerrechte betrifft,
so wird sich diese, da eine Kündigung von Seiten des Gläubigers, aus-
genommen den Fall des § 1133 Satz 2 absolut ausgeschlossen ist,
in der Regel nur auf die einzelnen Rentenzahlungen erstrecken. Dabei
kann der Eigenthümer gemäß 8 1160 vom Gläubiger Vorlegung des
Rentenschuldbriefes verlangen, ist aber in Folge des § 1158 nicht zu
dieser Vorsichtsmaßregel gezwungen.
Soll endlich eine Rentenschuld in eine Hypothek umgewandelt
werden, so ist dies nur auf dem Umwege der Verwandlung in eine
einfache Grundschuld möglich. Trotz der zweimaligen Aenderung wird
kein neuer Brief ertheilt, sondern die Rechtsänderung auf dem alten
Briefe vermerkt, sofern es nicht die Parteien vorziehen, sich einen neuen
Brief ausstellen zu lassen. (G.O. §§ 70, 65.)

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