fullscreen : Windscheid, Bernhard: ¬Die Actio des römischen Civilrechts, vom Standpunkte des heutigen Rechts

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sam  wie  eigene  Provinzen  angesehen;  sie  haben  nicht
nur,  wie  ich  schon  hier  oben  bemerkte,  ihre  eigenen
Stände,  sondern  auch  ihre  Landesämter.  Man  sehe
die  teschnische  Landesordnung  vom  Tage  des  heiligen
Johann  des  Täufers  vom  Jahre  1593  Weingarten
fasc.  divers.  jur.  II.  Theil  Seite  311.,  den  Entwurf =
  zur  Landesordnung  für  Troppau  ddo.  27ten
kuny  1673  C.  F.  Seite  390.  Die  Fürstenthümer
Teschen,  dann  Troppau  und  Jägerndorf  haben  auch
ihre  Landeshauptleute;  nur  muß  man  bemerken,  daß
die  Fürstenthümer  Troppau  und  Jägerndorf  zusammen =
  den  Herren  Herzogen  von  Lichtenstein  gehören.  Jn
Neyße  ist  in  dem  österreichischen  Antheile  kein  Landeshauptmann, ¬
  weil  der  größte  Theil  dieses  Fürstenthumes -
  in  dem  preußischen  Antheile  Schlesiens  liegt.
n  Bielitz  befinden  sich  diese  Landesämter  auch  nicht,
weil  es  zu  wenig  Stände  hat.
Jn  dem  Fürstenthume  Troppau  soll  der  Landeshauptmann =
  auch  aus  dem  Herrenstande  seyn.
Auch  die  Fürstenthümer  in  Schlesien  haben  das
ganze  Jahr  hindurch  einige  Geschäfte  zu  besorgen,
wie  die  Stände  in  Mähren.  Hofd.  ddo.  24ten  Februar, =
  Gub.  ddo.  8ten  März  1794;  und  daher  haben =
  die  Fürsten  ihre  Abgeordneten,  welche  die  Conventus -
  publicos  ausmachen,  die  in  Troppan
versammelt  sind.  Von  Seite  der  Stände  wird  nun
aus  den  Fürstenthümern  Troppau  und  Jägerndorf
ein  Abgeordneter  zu  den  Conventus  publicos  geschickt.
Von  den  Regalien  der  Obrigkeiten. ¬

Die  Besitzer  ständischer  Güter  haben  außer
dem  Titel  und  Wappen  oder  den  Vorzügen  des
Adels  auch  noch  einige  Rechte,  welche  den  andern
            
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