Hauptblatt.
sich ein anderes durch Gewohnheit herausgestellt, wie dieß der
Fall in Wien, wo man den Kalender entscheiden läßt. *) Dieser
Fall zeigt, daß man nach der Weisung des 54. Art. das Herkommen -
bei Bestimmung der Verfallszeit der Wechselbriefe beachten
könne, ohne mit dem Gesetze in einen Widerspruch zu gerathen.
b) Wenn man auch das Vorstehende für richtig erklären wollte;
so kann es doch nur für Wien gelten, weil der Art. 54, dessen
Weisung man folgt, nur eine Separatverfügung für Wien enthält,
wie die Uiberschrift zeigt 2). In dieser Beziehung hat zwar schon
Dr. Suppantschitsch 3) auf eine recht überzeugende Art
durch Vergleichung der W. O. v. J. 1763 mit der alten v. J. 1717
dargethan, daß im 54. Art. der ersteren nur die Bestimmung rücksichtlich -
der Venediger Uso-Briefe eine Separatverfügung für Wien sei,
der Schlußsatz dieses Artikels dagegen eine allgemeine Verfügung
enthalte, die in der alten W. O. v. J. 1717 im 20. Artikel an geeigneterem -
Platze steht. Da durch die neue W. O. v. J. 1763 jene
ältere v. J. 1717 nicht aufgehoben sei, sondern noch in Wirksamkeit
bestehe *), so könne man sich allerdings auf sie mit Wirkung berufen.
Allein, wenn wir dieser Beweisführung auch beitreten, so vermag
man doch dadurch dem Schlußsatze des Art. 54 keine Allgemeinheit -
zu verschaffen, weil ja die ältere W. O. v. J. 1717 nicht überall
galt, wo die v. J. 1763 eingeführt ist. Das ist namentlich auch der Fall
*) S. das krit. Handbuch des Wechselrechtes, II. Theil, S. 96 bis 98. -Tausch -
beantwortet die Frage im §. 204 zwar nach der gewöhnlichen
Uebung, beruft sich aber dabei auf den Art. 16. — allein, daß darin nichts
enthalten sei, was dafür spricht, brauche ich wohl nicht nachzuweisen. Da
er das Gewohnheitsrecht nicht, wohl aber das bürgerl. G. B. als Subsidiarrecht -
entscheiden läßt, so wäre die Anwendung des §. 902 consequent gewesen.
S. Fischer's Revision a. a. O. S. 253, und Edlauer's cit. Recension,
sowie Wagner's Handbuch a. a. O.
3) S. dessen erläuternde Beiträge zur Kenntniß des in den öster.=deutschen
Staaten geltenden Wechselrechtes, Wien 1841. Abhandlung VIII. S. 61 u. ff.
4) Diese Ansicht bestreitet Tausch (S. 10 und 11) und sagt: die Vermehrung
und Erneuerung der späteren Wechselordnung schließe die frühere aus; diese
sei daher durch jene aufgehoben und außer Kraft gesetzt. Man vergl. auch
Wagner's Handbuch, I. Theil, S. 36 u. ff.
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