Metadaten : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

Hauptblatt.
sich  ein  anderes  durch  Gewohnheit  herausgestellt,  wie  dieß  der
Fall  in  Wien,  wo  man  den  Kalender  entscheiden  läßt.  *)  Dieser
Fall  zeigt,  daß  man  nach  der  Weisung  des  54.  Art.  das  Herkommen -
  bei  Bestimmung  der  Verfallszeit  der  Wechselbriefe  beachten
könne,  ohne  mit  dem  Gesetze  in  einen  Widerspruch  zu  gerathen.
b)  Wenn  man  auch  das  Vorstehende  für  richtig  erklären  wollte;
so  kann  es  doch  nur  für  Wien  gelten,  weil  der  Art.  54,  dessen
Weisung  man  folgt,  nur  eine  Separatverfügung  für  Wien  enthält,
wie  die  Uiberschrift  zeigt  2).  In  dieser  Beziehung  hat  zwar  schon
Dr.  Suppantschitsch  3)  auf  eine  recht  überzeugende  Art
durch  Vergleichung  der  W.  O.  v.  J.  1763  mit  der  alten  v.  J.  1717
dargethan,  daß  im  54.  Art.  der  ersteren  nur  die  Bestimmung  rücksichtlich -
  der  Venediger  Uso-Briefe  eine  Separatverfügung  für  Wien  sei,
der  Schlußsatz  dieses  Artikels  dagegen  eine  allgemeine  Verfügung
enthalte,  die  in  der  alten  W.  O.  v.  J.  1717  im  20.  Artikel  an  geeigneterem -
  Platze  steht.  Da  durch  die  neue  W.  O.  v.  J.  1763  jene
ältere  v.  J.  1717  nicht  aufgehoben  sei,  sondern  noch  in  Wirksamkeit
bestehe  *),  so  könne  man  sich  allerdings  auf  sie  mit  Wirkung  berufen.
Allein,  wenn  wir  dieser  Beweisführung  auch  beitreten,  so  vermag
man  doch  dadurch  dem  Schlußsatze  des  Art.  54  keine  Allgemeinheit -
  zu  verschaffen,  weil  ja  die  ältere  W.  O.  v.  J.  1717  nicht  überall
galt,  wo  die  v.  J.  1763  eingeführt  ist.  Das  ist  namentlich  auch  der  Fall
*)  S.  das  krit.  Handbuch  des  Wechselrechtes,  II.  Theil,  S.  96  bis  98.  -Tausch -
  beantwortet  die  Frage  im  §.  204  zwar  nach  der  gewöhnlichen
Uebung,  beruft  sich  aber  dabei  auf  den  Art.  16.  —  allein,  daß  darin  nichts
enthalten  sei,  was  dafür  spricht,  brauche  ich  wohl  nicht  nachzuweisen.  Da
er  das  Gewohnheitsrecht  nicht,  wohl  aber  das  bürgerl.  G.  B.  als  Subsidiarrecht -
  entscheiden  läßt,  so  wäre  die  Anwendung  des  §.  902  consequent  gewesen.
S.  Fischer's  Revision  a.  a.  O.  S.  253,  und  Edlauer's  cit.  Recension,
sowie  Wagner's  Handbuch  a.  a.  O.
3)  S.  dessen  erläuternde  Beiträge  zur  Kenntniß  des  in  den  öster.=deutschen
Staaten  geltenden  Wechselrechtes,  Wien  1841.  Abhandlung  VIII.  S.  61  u.  ff.
4)  Diese  Ansicht  bestreitet  Tausch  (S.  10  und  11)  und  sagt:  die  Vermehrung
und  Erneuerung  der  späteren  Wechselordnung  schließe  die  frühere  aus;  diese
sei  daher  durch  jene  aufgehoben  und  außer  Kraft  gesetzt.  Man  vergl.  auch
Wagner's  Handbuch,  I.  Theil,  S.  36  u.  ff.
Max-Planck-Institut  für
            
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