Inhaltsverzeichnis : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

Von  der  Erbfolge  durch  Testament.
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aber  von  jedem  Testirer  ersucht  werden,*)  auch  sind  die  Testirenden ¬
  je  abgesondert  zu  befragen,  ob  sie  nicht  überredet  oder  gezwungen ¬
  worden  seien.2)  Haben  die  mehreren  Testirer  sich  gegenseitig ¬
  zu  Erben  eingesetzt,  so  ist  es  ein  gegenseitiges  Testament
(lestamentum  reciprocum):  ist  dagegen  ein  Testament  in  Beziehung ¬
  auf  den  Inhalt  eines  anderen  Testaments  errichtet  worden,
so  wird  es  ein  correspektives  (test.  correspectivum)  genannt.
Zusätze.
Literatur:  Sintenis
Civilrecht  §  178.  Windscheid,
Pand.  §  554.  Unger,  östr.  Erbr.  §  24.  Note  9.  Arndts
Pand.  §  495.
Sodann  zwei  monographische  Bearbeitungen,  welche  die  reichhaltige ¬
  Literatur  zugleich  kritisch  behandeln:
Hartmann,  zur  Lehre  von  den  Erbverträgen  und  von  den
gemeinsch.  Testamenten,  1860.
Götz,  im  civil.  Archiv.  Bd.  54  (neue  Folge  IV)  S.  143.
Seuffert,  Archiv  l.  93,  94.  II.  72,  203.  IV.  63,  64.
VI.  221.  IX.  180.  X.  184.  XI.  51.  XII.  172.  XIV.
103.  XV.  140.  XVI.  123.  XIX.  164.  XX.  232.
Württ.  Weishaar  §  829—31.  Bolley,  33Aufs.  S.433/37.
Bolley,  von  den  Corresp.Test.  der  Eheleute,  1846.  W.
Archiv  XIII.  S.  384—88.  S.  409—21.  XV.  S.
190—93.
Folgende  Sätze,  die  sich  hauptsächlich  mit  zwei  praktisch
wichtigen  Fragen:  dem  Widerrufsrecht  und  dem  Einfluß  des
Widerrufs  auf  das  Testament  des  andern  Theils  befassen,  dürften
sich  in  unserem  Partikularrecht  begründen  lassen  und  auch  in  der
Rechtsprechung  des  k.  Obertribunals  ihre  Stütze  finden.
1)  Mehrere  Personen  können  in  jeder  zulässigen  Testamentsform ¬
  gemeinschaftlich  testiren,  ohne  daß  eine  entsprechende
Vermehrung  der  Förmlichkeiten  (z.  B.  mehr  Gerichtspersonen
oder  mehr  Zeugen)
erforderlich  wäre.  Dagegen  muß  Jeder  der
mehreren  Testirer  diejenigen  Handlungen  und  Erklärungen  vornehmen, ¬
  welche  nach  der  betreffenden  Testamentsform  nothwendig
sind;  es  muß  also  insbesondere  ein  Jeder  die  Zeugen  auffordern,
bei  der  Errichtung  des  gemeinschaftlichen  Testaments  mitzuwirken:
ebenso  muß  Jeder  besonders  über  die  Freiheit  seines  Willens
            
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