Full text : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 52 = 3.F. Bd. 16 (1914))

Reichel, Unklagbare Ansprüche.

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lehnung der Erzwingbarkeit ist aber wiederum eine Folge davon,
daß diese nicht als Eigenschaft des Anspruchs (erzwungen werden
zu dürfen) aufgefaßt wird, sondern vielmehr als eine Zwangs-
macht gegen den Schuldner zum Zweck der Realisierung des
Anspruchs. Daß auch ich nach wie vor Erlangung des Voll-
streckungstitels dem Gläubiger gegen den Schuldner kein anderes
Recht zubillige als das auf Leistung, ist nicht zutreffend (Stein,
Grundfragen S. 5). Der Gläubiger hat eben einen erzwing-
baren Anspruch, also nicht nur das Recht gegen den Schuld-
ner auf Leistung, sondern auch auf zwangsweise Befriedigung.
Nur das Recht zum Zwang gegen den Schuldner fehlt dem
Gläubiger auch nach Erlangung des Vollstreckungstitels, wes-
halb er zur Betätigung der Erzwingbarkeit des Anspruchs nicht
allein, sondern nur mittelst Anrufung der staatlichen Zwangs-
gewalt imstande ist (vgl. mein Rechtsschutzbegehren, z. B. S. 4
und 11).
Die privatrechtliche Vereinbarung der Klaglosigkeit eines
Anspruchs kann sich, wenn ihr anders rechtliche Wirkungen zu-
kommen sollen, immer nur auf den materiellen Anspruch, nicht
auf die publizistischen prozessualen Zwangsmittel beziehen, die
dem Gläubiger zum Zweck der Realisierung seines Anspruchs
von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellt sind. Durch
einen vertragsmäßigen Verzicht auf das Klagrecht wird nicht
nur dieses nicht beseitigt, sondern auch keinerlei obligatorische
Wirkung erreicht. Es kann nicht die Erfüllung solchen Vertrags
beansprucht, also insbesondere nicht auf Unterlassung der Klage
geklagt werden. Wenn daher dem Vertrag zuwider der Anspruch
gerichtlich geltend gemacht wird, so hat der Gläubiger keine Ein-
rede zu gewärtigen und nicht etwa (nach Analogie des § 137
BGB.) Schadensersatz wegen Vertragsbruchs zu leisten. Auch eine
Konventionalstrafe für den Fall der Erhebung der Klage könnte
wirksam nur einem Dritten, nicht dem Verpflichteten selbst ver-
sprochen werden, da sonst durch die Privatdisposition das Klag-

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