Objekt : Schnell, Samuel Ludwig: Handbuch des Civil-Processes

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2.  Die  beurtheilte  Sache.  Die  allgemeine  Sicherheit  erfordert, ¬
  daß  aller  Hader  einmal  ein  Ende  habe,  und
eine  durch  eine  rechtskraͤftige  Sentenz  entschiedene  Sache ¬
  nicht  neuerdings  zweifelhaft  gemacht  werden  koͤnnedeshalb ¬
  erklaͤrt  das  Gesetz  jedes  endlich  ausgesprochene
Urtheil  für  formelles  Recht  6).
3.  Brief  und  Siegel.  Dieser  Ausdruck  bedeutet  in  der
Sprache  unserer  Gesetze,  eine  mit  den  füͤr  das  betreffende ¬
  Geschäft  erforderlichen  Feyerlichkeiten  abgefaßte
Urkunde.  Die  Partien  die  üͤber  irgend  einen  Vertrag
oder  eine  andere  rechtliche  Verhandlung  ein  foͤrmliches
Instrument  abfassen,  thun  dadurch  auf  alle  vor  der  Abfassung ¬
  desselben  allenfalls  gemachten  mündlichen  Vorbehälte ¬
  Verzicht?);  und
4.  Die  Einrede  des  nicht  gelieferten  Geldes,  die  einer  auf
eine  Schuldurkunde  gegrüͤndeten  Klage  entgegengesetzt
wird  8).
Daß  die  in  Satz.  17.  S.  365.  aufgestellte  Einrede  der
Nichtverhandlung,  keine  peremtorische  Einrede  sey,  ist  bereits ¬
  oben  §.  6.  Not.  11.  gezeigt  worden.
5)  Satz.  18.  S.  366,  Digesk.  Lib.  50.  Tit.  47.  fr.  207.  Judices -
  faciunt  de  non  jure  jus,  et  de  non  ente  ens,
7)  Satz.  19  und  20.  S.  366.,  Satz.  8.  S.  60.  und  Meine  Abh.
S.  111.
*)  Satz.  8.  S.  219.
            
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