Volltext : Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen Allgemeinen Hypotheken- und Deposital-Ordnung durch Gesetzgebung und Wissenschaft ([Hauptbd.])

Von  der  Form  und  Einrichtung  der  H.=B.  überhaupt  Tit.  I.  §.  7.  87
Die  Kammer  wird  angewiesen  werden,  Euch  die  Verzeichnisse  der  sämmtlichen
Domainen=Aemter,  mit  Angabe  der  einzeln  dazu  gehörigen  Pertinenzien  und
des  Ertrages  sofort  mitzutheilen.
Jedes  Domainien=Amt  mit  seinen  Pertinenz=Stücken,  Pacht=  und  Erbpacht2) ¬

Vorwerken  und  Bauer=Dörfern  erhält  in  dem  Hypothekenbuche  ein  Folium.
Auf  dem  Titelblatte  werden  die  sämmtlichen  Pertinenzstücke  einzeln  und  namentlich ¬
  unter  fortlaufenden  Nummern  verzeichnet.
1)  Der  Besitztitel  für  den  Fiscum  wird  auf  den  Grund  der  von  Euch  von  der
Kammer  mitzutheilenden  Erwerbungs=Dokumente,  in  deren  Ermangelung
aber  auf  den  Grund  eines  Attestes  der  Kammer:
eitraums  von  44  Jahren,  als  Domaine
daß  das  Grundstück  während  eines  Zeitr
von  dem  Fisco  eigenthümlich  und  ruhig  besessen  worden,
berechtiget.
Der  Werth  des  Grundstücks  wird  nach  dem  von  der  2c.  Kammer  zu  attestirenden ¬
  reinen  Ertrage  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen.
Wenn  auf  einem  oder  dem  andern  Domainenen=Grundstück  beständige  Lasten
haften,  die  sich  nach  der  der  Hypotheken=Ordnung  zur  Eintragung  in  die
zweite  Rubrik  des  Hypothekenbuchs  qualificiren,  so  sind  solche  auf  den  Grund
der  von  der  2c.  Kammer  Euch  mitzutheilenden  Urkunden  einzutragen.  Sonst
genügt  ein  Attest  der  2c.  Kammer  darüber:
daß  bei  derselben  von  dergleichen  beständigen  Lasten,  Real=Verbindlichkeiten =
  und  Einschränkungen  des  Eingenthums,  keine  Nachrichten  vorhanden  sind.
Realschulden,  die  sich  zur  Eintragung  in  die  dritte  Rubrik  des  Hypothekenbuchs ¬
  eignen,  können  nicht  vorkommen.
Bei  der  Eintragung  der  von  der  Landschaft  bewilligten  Pfandbriefe  wird
übrigens  in  der  gewöhnlichen  Art  verfahren,  und  muß  dieselbe  ganz  vorzüglich
beschleuniget  werden.
Sollte  in  den  vorhandenen  Hypothekenbüchern  nicht  hinlänglicher  Raum  zur
8)
Eintragung  der  Domainen  sein,  so  müssen  vorläufig  besondere  EintragungsTabellen =
  von  gutem  starken  Royal=Papier  angeschafft,  und  solche  in  einen
oder  mehre  Bände  zusammen  gebunden  werden.
9)  Die  zur  Hypotheken=Einrichtung  etwa  erforderlichen  Kosten  sind  vorläufig
aus  den  bereitesten  Beständen  der  Salarien=Kasse  vorzuschießen,  und  die  Liquidationen =
  hiernächst  zur  Erstattung  einzureichen.
Für  die  Eintragung  des  Besitztitels  finden,  wie  sich  von  selbst  versteht,  keine
10)
Gebühren  statt  für  die  Eintragung  der  Pfandbriefe  dagegen  werden  die  gewöhnlichen ¬
  Gebühren  angesetzt,  ohne  daß  jedoch  die  Extradition  der  Pfandbriefe ¬
  durch  Bezahlung  der  Kosten  aufgehalten  werden  darf.
Da  die  Berichtigung  des  Hypotheken=Wesens  der  Domainen  nach  diesen  Grundsätzen =
  durchaus  nicht  schwierig  werden  kann;  so  werdet  Ihr  dieselbe  schleunig  zu
bewirken  im  Stande  fein.
Wir  erwarten  übrigens,  bis  zur  völligen  Beendigung  der  Sache,  einen  den
1.  und  15.  jeden  Monats  zu  erstattenden  Bericht  über  den  Fortgang  des  GeGegeben ¬
  Königsberg,  den  26.  Januar  1809.
schäfts.
Auf  Sr,  Königl.  Majestät  Allergnädigsten  Special=Befehl.
Beyme.
(Gen.=A.  d.  O.=L.=G.  zu  Breslau,  Sect.  IV.  Nr.  30.  Vol.  I.  Fol.  18.
nach  Koch,  Domainenwesen.  S.  263.  Vergl.  die  Note  ad  2.)
b.  V.  vom  28.  Januar  1809.  und  K.=O.  v.  27.  Dezbr.  1808  1).
Von  Gottes  Gnaden  2c.  In  Verfolg  des  Rescripts  vom  26.  d.  M.,  die
Einrichtung  des  Hypothekenwesens  der  Domainen  betreffend,  erhaltet  Jhr  hierbei
eine  Abschrift  der  deshalb  unterm  27.  Dezember  v.  J.  erlassenen  Kabinets=Ordre,
so  wie  eine  Abschrift  des  von  Uns  Höchstselbst,  den  Prinzen  Unsers  Hauses  und
1)  Diese  K.=O.  v.  27.  Dezbr.  1808  ist  zwar  in  dem  R.  v.  10.  März  1814
(Jahrbücher  Bd.  2.  S.  13.  Gräff  Bd.  1.  S.  233)  in  Bezug  genommen,
aber  in  keiner  öffentlichen  Sammlung  abgedruckt.  Koch,  Domainenwesen  2c.
S.  266.  giebt  dieselbe  aus  den  Generalakten  des  O.=L.=Gerichts  zu  Breslau
Sect.  IV.  Nr.  50.  Vol.  I.  f.  22.
            
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