Von der Form und Einrichtung der H.=B. überhaupt Tit. I. §. 7. 87
Die Kammer wird angewiesen werden, Euch die Verzeichnisse der sämmtlichen
Domainen=Aemter, mit Angabe der einzeln dazu gehörigen Pertinenzien und
des Ertrages sofort mitzutheilen.
Jedes Domainien=Amt mit seinen Pertinenz=Stücken, Pacht= und Erbpacht2) ¬
Vorwerken und Bauer=Dörfern erhält in dem Hypothekenbuche ein Folium.
Auf dem Titelblatte werden die sämmtlichen Pertinenzstücke einzeln und namentlich ¬
unter fortlaufenden Nummern verzeichnet.
1) Der Besitztitel für den Fiscum wird auf den Grund der von Euch von der
Kammer mitzutheilenden Erwerbungs=Dokumente, in deren Ermangelung
aber auf den Grund eines Attestes der Kammer:
eitraums von 44 Jahren, als Domaine
daß das Grundstück während eines Zeitr
von dem Fisco eigenthümlich und ruhig besessen worden,
berechtiget.
Der Werth des Grundstücks wird nach dem von der 2c. Kammer zu attestirenden ¬
reinen Ertrage in das Hypothekenbuch eingetragen.
Wenn auf einem oder dem andern Domainenen=Grundstück beständige Lasten
haften, die sich nach der der Hypotheken=Ordnung zur Eintragung in die
zweite Rubrik des Hypothekenbuchs qualificiren, so sind solche auf den Grund
der von der 2c. Kammer Euch mitzutheilenden Urkunden einzutragen. Sonst
genügt ein Attest der 2c. Kammer darüber:
daß bei derselben von dergleichen beständigen Lasten, Real=Verbindlichkeiten =
und Einschränkungen des Eingenthums, keine Nachrichten vorhanden sind.
Realschulden, die sich zur Eintragung in die dritte Rubrik des Hypothekenbuchs ¬
eignen, können nicht vorkommen.
Bei der Eintragung der von der Landschaft bewilligten Pfandbriefe wird
übrigens in der gewöhnlichen Art verfahren, und muß dieselbe ganz vorzüglich
beschleuniget werden.
Sollte in den vorhandenen Hypothekenbüchern nicht hinlänglicher Raum zur
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Eintragung der Domainen sein, so müssen vorläufig besondere EintragungsTabellen =
von gutem starken Royal=Papier angeschafft, und solche in einen
oder mehre Bände zusammen gebunden werden.
9) Die zur Hypotheken=Einrichtung etwa erforderlichen Kosten sind vorläufig
aus den bereitesten Beständen der Salarien=Kasse vorzuschießen, und die Liquidationen =
hiernächst zur Erstattung einzureichen.
Für die Eintragung des Besitztitels finden, wie sich von selbst versteht, keine
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Gebühren statt für die Eintragung der Pfandbriefe dagegen werden die gewöhnlichen ¬
Gebühren angesetzt, ohne daß jedoch die Extradition der Pfandbriefe ¬
durch Bezahlung der Kosten aufgehalten werden darf.
Da die Berichtigung des Hypotheken=Wesens der Domainen nach diesen Grundsätzen =
durchaus nicht schwierig werden kann; so werdet Ihr dieselbe schleunig zu
bewirken im Stande fein.
Wir erwarten übrigens, bis zur völligen Beendigung der Sache, einen den
1. und 15. jeden Monats zu erstattenden Bericht über den Fortgang des GeGegeben ¬
Königsberg, den 26. Januar 1809.
schäfts.
Auf Sr, Königl. Majestät Allergnädigsten Special=Befehl.
Beyme.
(Gen.=A. d. O.=L.=G. zu Breslau, Sect. IV. Nr. 30. Vol. I. Fol. 18.
nach Koch, Domainenwesen. S. 263. Vergl. die Note ad 2.)
b. V. vom 28. Januar 1809. und K.=O. v. 27. Dezbr. 1808 1).
Von Gottes Gnaden 2c. In Verfolg des Rescripts vom 26. d. M., die
Einrichtung des Hypothekenwesens der Domainen betreffend, erhaltet Jhr hierbei
eine Abschrift der deshalb unterm 27. Dezember v. J. erlassenen Kabinets=Ordre,
so wie eine Abschrift des von Uns Höchstselbst, den Prinzen Unsers Hauses und
1) Diese K.=O. v. 27. Dezbr. 1808 ist zwar in dem R. v. 10. März 1814
(Jahrbücher Bd. 2. S. 13. Gräff Bd. 1. S. 233) in Bezug genommen,
aber in keiner öffentlichen Sammlung abgedruckt. Koch, Domainenwesen 2c.
S. 266. giebt dieselbe aus den Generalakten des O.=L.=Gerichts zu Breslau
Sect. IV. Nr. 50. Vol. I. f. 22.