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thum erkauft, dass die exceptio doli nicht erst seit Marc Aurel zum
Zweck der Compensation verwendet worden sei. Dieser Irrthum,
welcher mit dem Institutionenreferat in eigenthümlichem Widerspruch ¬
steht, hat sich bis in die neueste Zeit erhalten. Er wird
getheilt von Brinz (S. 83) Scheurl (S. 161) Asher (p. XII)
und Dernburg (S. 161); auch ich habe mich desselben schuldig
zu bekennen (Z. f. R. G. S. 467.) Andre, wie z. B. Krug (S. 45),
Keller (S. 520) Schwanert (S. 29. 35) lassen sich über diese
Frage mehr oder weniger unbestimmt aus, und nur Übbelohde
(S. 195 ff.) und Bethmann-Hollweg (Civ. Proc. III S. 270
halten mit Entschiedenheit an dem Bericht der Institutionen fest.
Weitere Meinungsverschiedenheiten sind nun aber möglich über
die Art, wie die exceptio doli dem Rescript gemäss fungiert habe,
und aus der Combination dieser Differenzen mit der vorhin erwähnten ¬
ergiebt sich dann in der That die bunteste Mannigfaltigkeit der
Ansichten über die von Marc Aurel eingeführte Reform des Compensationsrechts. ¬
Bethmann-Hollweg a. a. O. lässt die exco doli stets gänzliche -
Abweisung des Beklagten herbeiführen, erklärt sich aber darüber, -
wie Beklagter die Insertion dieser Exception in die Formel
vermeiden könne, nicht näher. Dasselbe ist von Krug (S. 45) zu
sagen.
Keller (a. a. O.) denkt sich die Sache so, dass mittelst der
inserierten exce doli die Gegenforderung zur Verhandlung und Untersuchung -
in iudicio gezogen werden konnte, dass mittelst eines dieser
Untersuchung gemäss eintretenden arbitrium judicis der Kläger noch
ohne Gefahr die ausgemittelte Compensationssumme freiwillig zum
Abzug zulassen konnte, und dass erst, Falls er dies nicht that, er
mit seiner Forderung gänzlich abgewiesen wurde. 3)
Brinz, welcher in seiner Schrift über die Compensation
3) In dieser Weise ungefähr fungierte nach Dernburg (S. 180 f. 184)
die exco doli bezüglich compensabler Gegenforderungen vor Marc Aurels Rescript. ¬
*) Aber nicht mehr, trotz aller Verklausulierungen, in seinen Pandekten S.
648. Wenn man schloss — und das rescr. D. Marci solchen Schluss sanctionierte ¬
— »dass wer, nachdem exco doli eingestellt ist, gegenforderungshalber
abweisen könne, auch das vermittelnde minus, die Compensation, in seiner Macht