Inhaltsverzeichnis : Eisele, Fridolin: ¬Die Compensation nach römischen und gemeinem Recht

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thum  erkauft,  dass  die  exceptio  doli  nicht  erst  seit  Marc  Aurel  zum
Zweck  der  Compensation  verwendet  worden  sei.  Dieser  Irrthum,
welcher  mit  dem  Institutionenreferat  in  eigenthümlichem  Widerspruch ¬
  steht,  hat  sich  bis  in  die  neueste  Zeit  erhalten.  Er  wird
getheilt  von  Brinz  (S.  83)  Scheurl  (S.  161)  Asher  (p.  XII)
und  Dernburg  (S.  161);  auch  ich  habe  mich  desselben  schuldig
zu  bekennen  (Z.  f.  R.  G.  S.  467.)  Andre,  wie  z.  B.  Krug  (S.  45),
Keller  (S.  520)  Schwanert  (S.  29.  35)  lassen  sich  über  diese
Frage  mehr  oder  weniger  unbestimmt  aus,  und  nur  Übbelohde
(S.  195  ff.)  und  Bethmann-Hollweg  (Civ.  Proc.  III  S.  270
halten  mit  Entschiedenheit  an  dem  Bericht  der  Institutionen  fest.
Weitere  Meinungsverschiedenheiten  sind  nun  aber  möglich  über
die  Art,  wie  die  exceptio  doli  dem  Rescript  gemäss  fungiert  habe,
und  aus  der  Combination  dieser  Differenzen  mit  der  vorhin  erwähnten ¬
  ergiebt  sich  dann  in  der  That  die  bunteste  Mannigfaltigkeit  der
Ansichten  über  die  von  Marc  Aurel  eingeführte  Reform  des  Compensationsrechts. ¬

Bethmann-Hollweg  a.  a.  O.  lässt  die  exco  doli  stets  gänzliche -
  Abweisung  des  Beklagten  herbeiführen,  erklärt  sich  aber  darüber, -
  wie  Beklagter  die  Insertion  dieser  Exception  in  die  Formel
vermeiden  könne,  nicht  näher.  Dasselbe  ist  von  Krug  (S.  45)  zu
sagen.
Keller  (a.  a.  O.)  denkt  sich  die  Sache  so,  dass  mittelst  der
inserierten  exce  doli  die  Gegenforderung  zur  Verhandlung  und  Untersuchung -
  in  iudicio  gezogen  werden  konnte,  dass  mittelst  eines  dieser
Untersuchung  gemäss  eintretenden  arbitrium  judicis  der  Kläger  noch
ohne  Gefahr  die  ausgemittelte  Compensationssumme  freiwillig  zum
Abzug  zulassen  konnte,  und  dass  erst,  Falls  er  dies  nicht  that,  er
mit  seiner  Forderung  gänzlich  abgewiesen  wurde.  3)
Brinz,  welcher  in  seiner  Schrift  über  die  Compensation
3)  In  dieser  Weise  ungefähr  fungierte  nach  Dernburg  (S.  180  f.  184)
die  exco  doli  bezüglich  compensabler  Gegenforderungen  vor  Marc  Aurels  Rescript. ¬

*)  Aber  nicht  mehr,  trotz  aller  Verklausulierungen,  in  seinen  Pandekten  S.
648.  Wenn  man  schloss  —  und  das  rescr.  D.  Marci  solchen  Schluss  sanctionierte ¬
  —  »dass  wer,  nachdem  exco  doli  eingestellt  ist,  gegenforderungshalber
abweisen  könne,  auch  das  vermittelnde  minus,  die  Compensation,  in  seiner  Macht
            
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