Hinderniß des Katholicismus.
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so auf judiciellem Gebiete begegnet* Darum bestimmt auch die Anw.
f. geistl. Eheger. (§ 22): „Wenn nichtkatholische Christen dafür
halten, daß die Ehe dem Bande nach könne getrennt werden,
so beklagt die Kirche die Irrenden, aber sie kann dem Irrthume ¬
keinen Einfluß auf die Heiligkeit ihrer Gesetzgebung
verstatten. Zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen ¬
Christen, dessen Gatte noch am Leben ist, kann
keine Ehe zu stande kommen, wenn auch das Gericht, welches ¬
über die Ehen von nichtkatholischen Christen urtheilt,
eine Trennung dem Bande nach ausgesprochen hat.“ — Mag
demnach immerhin ein nichtkatholischer Christ infolge seines Religionsbekenntnisses ¬
und auf Grund eines gemäß seiner Lehrmeinungen
gefällten Erkenntnisses der für ihn competenten Behörde über Auflösung
seiner ersten Ehe zu einer zweiten schreiten: so ist doch, sobald
hierüber das Forum der katholischen Kirche urtheilt, diese zweite, zu
Lebzeiten des andern geschiedenen Ehetheiles geschlossene Ehe (außer es
wäre die erste wegen eines dirimirenden Hindernisses ungiltig gewesen
unbedingt als null und nichtig zu erklären propter impedimentum
ligaminis. Die Kirche, welche über Hintanhaltung ungiltiger Ehen sorgfältig ¬
zu wachen hat, kann somit nicht zugeben, daß ein Mitglied
ihrer Genossenschaft einen in vorbezeichneter Weise geschiedenen Nichtkatholiken, ¬
dessen Ehegatte noch am Leben ist, zur Ehe nehme; die Kirche
würde durch Gestattung ebenso wie der einzelne Katholik durch Eingehung
einer solchen Ehe das katholische Dogma von der Unauflöslichkeit der Ehe
verläugnen. Das katholische Dogma hindert also schon an und
für sich und in unwiderruflicher Weise (entgegen den nichtkatholischen ¬
Lehrmeinungen) den Abschluß einer derartigen Ehe solchergestalt,
daß dem Katholiken keine andere Wahl erübrigt, als entweder eine
solche Ehe aufzugeben oder seinen Glauben durch thatsächliche Verwerfung
des Dogmas zu verläugnen und so auf seine Eigenschaft als Katholik
auf den Katholicismus zu verzichten. Wohl kann sich auch bezüglich
anderer indispensabler Hindernisse ein ähnlicher Conflict zwischen den
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1 So bestimmte sie in der Synode zu Trient gegen die ersteren: „Si quis
dixerit, propter haeresim aut molestam cohabitationem aut affectatam absentiam
à conjuge dissolvi posse matrimonii vinculum: anathema sit“; und gegenüber
den Griechen: „Si quis dixerit, ecclesiam errare, quum docuit et docet
juxta evangelicam et apostolicam doctrinam, „propter adulterium alterius conjugum ¬
matrimonii vinculum non posse dissolvi, et utrumque vel etiam
innocentem, qui causam adulterio non dedit, non posse altero conjuge
Vivente aliud matrimonium contrahere moecharique eum, qui dimissa adultera
aliam duxerit, et eam, quae dimisso adultero alii nupserit : anathema sit
(Sess. 24 de matrim. can. 5 und can. 7).