Inhaltsverzeichnis : Binder, Matthäus Joseph: Praktisches Handbuch des katholischen Eherechtes

Hinderniß  des  Katholicismus.
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so  auf  judiciellem  Gebiete  begegnet*  Darum  bestimmt  auch  die  Anw.
f.  geistl.  Eheger.  (§  22):  „Wenn  nichtkatholische  Christen  dafür
halten,  daß  die  Ehe  dem  Bande  nach  könne  getrennt  werden,
so  beklagt  die  Kirche  die  Irrenden,  aber  sie  kann  dem  Irrthume ¬
  keinen  Einfluß  auf  die  Heiligkeit  ihrer  Gesetzgebung
verstatten.  Zwischen  einem  Katholiken  und  einem  nichtkatholischen ¬
  Christen,  dessen  Gatte  noch  am  Leben  ist,  kann
keine  Ehe  zu  stande  kommen,  wenn  auch  das  Gericht,  welches ¬
  über  die  Ehen  von  nichtkatholischen  Christen  urtheilt,
eine  Trennung  dem  Bande  nach  ausgesprochen  hat.“  —  Mag
demnach  immerhin  ein  nichtkatholischer  Christ  infolge  seines  Religionsbekenntnisses ¬
  und  auf  Grund  eines  gemäß  seiner  Lehrmeinungen
gefällten  Erkenntnisses  der  für  ihn  competenten  Behörde  über  Auflösung
seiner  ersten  Ehe  zu  einer  zweiten  schreiten:  so  ist  doch,  sobald
hierüber  das  Forum  der  katholischen  Kirche  urtheilt,  diese  zweite,  zu
Lebzeiten  des  andern  geschiedenen  Ehetheiles  geschlossene  Ehe  (außer  es
wäre  die  erste  wegen  eines  dirimirenden  Hindernisses  ungiltig  gewesen
unbedingt  als  null  und  nichtig  zu  erklären  propter  impedimentum
ligaminis.  Die  Kirche,  welche  über  Hintanhaltung  ungiltiger  Ehen  sorgfältig ¬
  zu  wachen  hat,  kann  somit  nicht  zugeben,  daß  ein  Mitglied
ihrer  Genossenschaft  einen  in  vorbezeichneter  Weise  geschiedenen  Nichtkatholiken, ¬
  dessen  Ehegatte  noch  am  Leben  ist,  zur  Ehe  nehme;  die  Kirche
würde  durch  Gestattung  ebenso  wie  der  einzelne  Katholik  durch  Eingehung
einer  solchen  Ehe  das  katholische  Dogma  von  der  Unauflöslichkeit  der  Ehe
verläugnen.  Das  katholische  Dogma  hindert  also  schon  an  und
für  sich  und  in  unwiderruflicher  Weise  (entgegen  den  nichtkatholischen ¬
  Lehrmeinungen)  den  Abschluß  einer  derartigen  Ehe  solchergestalt,
daß  dem  Katholiken  keine  andere  Wahl  erübrigt,  als  entweder  eine
solche  Ehe  aufzugeben  oder  seinen  Glauben  durch  thatsächliche  Verwerfung
des  Dogmas  zu  verläugnen  und  so  auf  seine  Eigenschaft  als  Katholik
auf  den  Katholicismus  zu  verzichten.  Wohl  kann  sich  auch  bezüglich
anderer  indispensabler  Hindernisse  ein  ähnlicher  Conflict  zwischen  den
———
1  So  bestimmte  sie  in  der  Synode  zu  Trient  gegen  die  ersteren:  „Si  quis
dixerit,  propter  haeresim  aut  molestam  cohabitationem  aut  affectatam  absentiam
à  conjuge  dissolvi  posse  matrimonii  vinculum:  anathema  sit“;  und  gegenüber
den  Griechen:  „Si  quis  dixerit,  ecclesiam  errare,  quum  docuit  et  docet
juxta  evangelicam  et  apostolicam  doctrinam,  „propter  adulterium  alterius  conjugum ¬
  matrimonii  vinculum  non  posse  dissolvi,  et  utrumque  vel  etiam
innocentem,  qui  causam  adulterio  non  dedit,  non  posse  altero  conjuge
Vivente  aliud  matrimonium  contrahere  moecharique  eum,  qui  dimissa  adultera
aliam  duxerit,  et  eam,  quae  dimisso  adultero  alii  nupserit  :  anathema  sit
(Sess.  24  de  matrim.  can.  5  und  can.  7).
            
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