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Das Römische Recht stimmt auch darin mit
dem natürlichen überein, daß die Promissio facti
alieni insoferne für den Promittenten verbindlich
ist, als darin eine Promissio facti proprii enthalten =
ist. Wir haben gesehen, wenn Jemand ver— =
se effecturum,
spricht, er wolle bewirken
ut alius det vel faciat, — ein solches Versprechen ¬
gilt und bindet. Zwischen diesem Versprechen
und dem Versprechen se curaturum, ut alius det
vel faciat, ist in der Römischen Sprache kein Unterschied =
12
). Hier macht dann das Efficere, das
Curare, ut alius det vel faciat, also kein factum
alienum, sondern vielmehr proprium das Object
des Versprechens aus.
Nur wenn simpliciter ein Factumalienum versprochen -
worden, ist das Versprechen nach Römischem =
Recht von keinem rechtlichen Bestande. Dieses =
stimmt, wie wir gesehen haben, mit dem natürlichen =
Rechte überein. Ich habe aber gesagt,
das Versprechen eines Facti alieni werde gewöhnlich =
keine andere Auslegung zulassen, als daß der
Versprechende eo ipso zu einem Facto proprio
verbunden seyn will. Nun scheint mir dies eine
Eigenthümlichkeit des Römischen Rechts zu seyn,
daß es eine solche Auslegung in sehr enge Schranken =
einschließt, ja sie im Allgemeinen gar nicht
zuläßt. Hat Jemand simpliciter ein Factum alie12) -
Hert a. a. O. §. 4. Besonders Hotoman ad §. 3.
J. de inutil. stipulat.
Cc 2