Full text : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

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Das  Römische  Recht  stimmt  auch  darin  mit
dem  natürlichen  überein,  daß  die  Promissio  facti
alieni  insoferne  für  den  Promittenten  verbindlich
ist,  als  darin  eine  Promissio  facti  proprii  enthalten =
  ist.  Wir  haben  gesehen,  wenn  Jemand  ver— =

se  effecturum,
spricht,  er  wolle  bewirken
ut  alius  det  vel  faciat,  —  ein  solches  Versprechen ¬
  gilt  und  bindet.  Zwischen  diesem  Versprechen
und  dem  Versprechen  se  curaturum,  ut  alius  det
vel  faciat,  ist  in  der  Römischen  Sprache  kein  Unterschied =
  12
).  Hier  macht  dann  das  Efficere,  das
Curare,  ut  alius  det  vel  faciat,  also  kein  factum
alienum,  sondern  vielmehr  proprium  das  Object
des  Versprechens  aus.
Nur  wenn  simpliciter  ein  Factumalienum  versprochen -
  worden,  ist  das  Versprechen  nach  Römischem =
  Recht  von  keinem  rechtlichen  Bestande.  Dieses =
  stimmt,  wie  wir  gesehen  haben,  mit  dem  natürlichen =
  Rechte  überein.  Ich  habe  aber  gesagt,
das  Versprechen  eines  Facti  alieni  werde  gewöhnlich =
  keine  andere  Auslegung  zulassen,  als  daß  der
Versprechende  eo  ipso  zu  einem  Facto  proprio
verbunden  seyn  will.  Nun  scheint  mir  dies  eine
Eigenthümlichkeit  des  Römischen  Rechts  zu  seyn,
daß  es  eine  solche  Auslegung  in  sehr  enge  Schranken =
  einschließt,  ja  sie  im  Allgemeinen  gar  nicht
zuläßt.  Hat  Jemand  simpliciter  ein  Factum  alie12) -
  Hert  a.  a.  O.  §.  4.  Besonders  Hotoman  ad  §.  3.
J.  de  inutil.  stipulat.
Cc  2
            
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