II. Hauptst. III. Abschn.
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den, gesezt auch, daß des Oberherrn Bestaͤtigung dazu ¬
gekommen wäre 1).
VIII.) Dergleichen blos vertragsweise errichtete Statuten ¬
beduͤrfen einer landesherrlichen Bestaͤtigung an
und vor sich eben so wenig, als diese zur Guͤltigkeit
der Vertraͤge uͤberhaupt erforderlich ist. Es muͤßte
dann seyn, daß in den Statuten etwas abgeaͤndert
werden sollte, was in den Gesezen durchaus und schlechterdings ¬
geboten, oder verboten ist; oder daß ein Reichsoder ¬
Landesgesez eine solche Bestaͤtigung schlechterdings
beischte; oder aber endlich, daß ein solches Statut eine
wirkliche gesezliche Auktorität bekommen, und auch in
Ansehung anderer gelten und verbindlich seyn sollte,
die eigentlich keine Mitglieder der Gemeinheit sind g
— Ob uͤbrigens eine solche Bestaͤtigung ausdrüͤklich
ertheilt wird, oder stillschweigend erfolgt, ist, der Wirkung ¬
nach, gleichguͤltig -- h).
Aus allem bisher angefuͤhrten ergiebt sich leicht
von selbst, daß die blos vertragsweise von den staͤdtischen ¬
Gemeinheiten errichtete Statuten, als welche ja
an und für sich nie gesezliche Kraft haben, gar nicht
hier1) =
Wernher P. IX. Obs. 145. n. 2. Leyser Spec.
VIII. M. 1.
3. B. wenn Fremde durch das Statut vom Geg) =
brauch eines gemeinen zuständigen Rechts ausgeschlossen =
werden sollen. Struben R. B. Thl. IV. B. 62.
von Cramer N. St. Thl. 79. No. 5. Lyncker Tom.
II. Resp. 24.
h) Glück Ausführliche Erläuterung der Pandekten nach
Hellfeld. Thl. l. S. 486. folg. Riccius Zuverläßiger
Entwurf der Stadtgeseze. Buch II. Hauptst. 6. S.
404. folg. — Leyser in Meditat. ad Pand. Spec. VIII.
Med. 2. seq. ist vier, weil er die verschiedene Arten
der Statuten nicht sorgfältig genug unterschieden hat,
irre gegangen.