Inhaltsverzeichnis : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

II.  Hauptst.  III.  Abschn.
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den,  gesezt  auch,  daß  des  Oberherrn  Bestaͤtigung  dazu ¬
  gekommen  wäre  1).
VIII.)  Dergleichen  blos  vertragsweise  errichtete  Statuten ¬
  beduͤrfen  einer  landesherrlichen  Bestaͤtigung  an
und  vor  sich  eben  so  wenig,  als  diese  zur  Guͤltigkeit
der  Vertraͤge  uͤberhaupt  erforderlich  ist.  Es  muͤßte
dann  seyn,  daß  in  den  Statuten  etwas  abgeaͤndert
werden  sollte,  was  in  den  Gesezen  durchaus  und  schlechterdings ¬
  geboten,  oder  verboten  ist;  oder  daß  ein  Reichsoder ¬
  Landesgesez  eine  solche  Bestaͤtigung  schlechterdings
beischte;  oder  aber  endlich,  daß  ein  solches  Statut  eine
wirkliche  gesezliche  Auktorität  bekommen,  und  auch  in
Ansehung  anderer  gelten  und  verbindlich  seyn  sollte,
die  eigentlich  keine  Mitglieder  der  Gemeinheit  sind  g
—  Ob  uͤbrigens  eine  solche  Bestaͤtigung  ausdrüͤklich
ertheilt  wird,  oder  stillschweigend  erfolgt,  ist,  der  Wirkung ¬
  nach,  gleichguͤltig  --  h).
Aus  allem  bisher  angefuͤhrten  ergiebt  sich  leicht
von  selbst,  daß  die  blos  vertragsweise  von  den  staͤdtischen ¬
  Gemeinheiten  errichtete  Statuten,  als  welche  ja
an  und  für  sich  nie  gesezliche  Kraft  haben,  gar  nicht
hier1) =
  Wernher  P.  IX.  Obs.  145.  n.  2.  Leyser  Spec.
VIII.  M.  1.
3.  B.  wenn  Fremde  durch  das  Statut  vom  Geg) =

brauch  eines  gemeinen  zuständigen  Rechts  ausgeschlossen =
  werden  sollen.  Struben  R.  B.  Thl.  IV.  B.  62.
von  Cramer  N.  St.  Thl.  79.  No.  5.  Lyncker  Tom.
II.  Resp.  24.
h)  Glück  Ausführliche  Erläuterung  der  Pandekten  nach
Hellfeld.  Thl.  l.  S.  486.  folg.  Riccius  Zuverläßiger
Entwurf  der  Stadtgeseze.  Buch  II.  Hauptst.  6.  S.
404.  folg.  —  Leyser  in  Meditat.  ad  Pand.  Spec.  VIII.
Med.  2.  seq.  ist  vier,  weil  er  die  verschiedene  Arten
der  Statuten  nicht  sorgfältig  genug  unterschieden  hat,
irre  gegangen.
            
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