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In der Regel liegt ein öffentliches Interesse vor, wenn der
Inhaber des Patents auf eine Verbesserungserfindung eine Lizenz
auf Nutzung der Haupterfindung begehrt',) da sonst die Verbesserungserfindung ¬
der Allgemeinheit entzogen würde. Eine
Ausnahme kann vorliegen, wenn die Verbesserung so unerheblich
ist, daß das öffentliche Interesse dadurch nicht berührt wird. Um
gekehrt kann auch das Begehren des Inhabers des Hauptpatents
auf eine Lizenz für eine Verbesserungserfindung im öffentlichen
Interesse liegen.
Das öffentliche Interesse muß erfordern, daß gerade der betreffende ¬
Lizenzsucher die Erfindung benutzt.2) Diese Voraus
setzung liegt vor, wenn der Lizenzsucher einem Industriekreis angehört, ¬
der durch Nichtbenutzung der Erfindung in einer die
Öffentlichkeit schädigenden Weise in seinem Gewerbebetrieb ge
hemmt würde. Ist Dritten schon eine Lizenz erteilt, so hängt es
von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Gewährung
einer Lizenz an den Kläger im öffentlichen Interesse liegt.
Das öffentliche Interesse ist gegenüber dem Interesse des
Patentinhabers und dem Interesse an der Erhaltung des Patents
abzuwägen, da auch der Bestand des Patents und seine Ausführung
durch den Patentinhaber im öffentlichen Interesse liegt.
Ob der Patentinhaber schon ausschließliche Lizenzen an Dritte
erteilt hat, ist unerheblich, wenn das öffentliche Interesse die Gewährung ¬
weiterer Lizenzen erheischt.
Wird in solchen Fällen auf dem Wege der Zurücknahme die
Erteilung einer Lizenz erzwungen, so liegt darin keine Verletzung
des älteren Lizenzvertrages.3
Wie schon angedeutet, führt in den meisten Fällen die Zu
rücknahmeklage dazu, daß die Lizenz zu der vom Gericht für angemessen ¬
erachteten Gebühr erteilt wird,*) um so mehr als der
Zurücknahme eine Androhung vorherzugehen hat (vgl. S. 151)
Auf diesem Wege wirkt der Lizenzzwang praktisch ebenso, wie
das System der Zwangslizenz (s. S. 54).
*) RG. PMZBI. 9, 281.
2) RG. PMZBI. 11, 7.
3) RG. PMZBI. 9, 281.
*) Vgl. Damme, 435, der auch berichtet (S. 435), daß bisher noch kein
Patent wegen Lizenzverweigerung zurückgenommen wurde.