Inhaltsverzeichnis : Osterrieth, Albert: Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes

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In  der  Regel  liegt  ein  öffentliches  Interesse  vor,  wenn  der
Inhaber  des  Patents  auf  eine  Verbesserungserfindung  eine  Lizenz
auf  Nutzung  der  Haupterfindung  begehrt',)  da  sonst  die  Verbesserungserfindung ¬
  der  Allgemeinheit  entzogen  würde.  Eine
Ausnahme  kann  vorliegen,  wenn  die  Verbesserung  so  unerheblich
ist,  daß  das  öffentliche  Interesse  dadurch  nicht  berührt  wird.  Um
gekehrt  kann  auch  das  Begehren  des  Inhabers  des  Hauptpatents
auf  eine  Lizenz  für  eine  Verbesserungserfindung  im  öffentlichen
Interesse  liegen.
Das  öffentliche  Interesse  muß  erfordern,  daß  gerade  der  betreffende ¬
  Lizenzsucher  die  Erfindung  benutzt.2)  Diese  Voraus
setzung  liegt  vor,  wenn  der  Lizenzsucher  einem  Industriekreis  angehört, ¬
  der  durch  Nichtbenutzung  der  Erfindung  in  einer  die
Öffentlichkeit  schädigenden  Weise  in  seinem  Gewerbebetrieb  ge
hemmt  würde.  Ist  Dritten  schon  eine  Lizenz  erteilt,  so  hängt  es
von  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  ab,  ob  die  Gewährung
einer  Lizenz  an  den  Kläger  im  öffentlichen  Interesse  liegt.
Das  öffentliche  Interesse  ist  gegenüber  dem  Interesse  des
Patentinhabers  und  dem  Interesse  an  der  Erhaltung  des  Patents
abzuwägen,  da  auch  der  Bestand  des  Patents  und  seine  Ausführung
durch  den  Patentinhaber  im  öffentlichen  Interesse  liegt.
Ob  der  Patentinhaber  schon  ausschließliche  Lizenzen  an  Dritte
erteilt  hat,  ist  unerheblich,  wenn  das  öffentliche  Interesse  die  Gewährung ¬
  weiterer  Lizenzen  erheischt.
Wird  in  solchen  Fällen  auf  dem  Wege  der  Zurücknahme  die
Erteilung  einer  Lizenz  erzwungen,  so  liegt  darin  keine  Verletzung
des  älteren  Lizenzvertrages.3
Wie  schon  angedeutet,  führt  in  den  meisten  Fällen  die  Zu
rücknahmeklage  dazu,  daß  die  Lizenz  zu  der  vom  Gericht  für  angemessen ¬
  erachteten  Gebühr  erteilt  wird,*)  um  so  mehr  als  der
Zurücknahme  eine  Androhung  vorherzugehen  hat  (vgl.  S.  151)
Auf  diesem  Wege  wirkt  der  Lizenzzwang  praktisch  ebenso,  wie
das  System  der  Zwangslizenz  (s.  S.  54).
*)  RG.  PMZBI.  9,  281.
2)  RG.  PMZBI.  11,  7.
3)  RG.  PMZBI.  9,  281.
*)  Vgl.  Damme,  435,  der  auch  berichtet  (S.  435),  daß  bisher  noch  kein
Patent  wegen  Lizenzverweigerung  zurückgenommen  wurde.
            
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