Inhaltsverzeichnis : Kraus, Anton Joseph Emanuel: Geist der österreichischen Gesetzgebung zur Aufmunterung der Erfindungen im Fache der Industrie

zu  schützen,  ohne  bestehende  Rechte  zu  kraͤnken  oder  gar
uber  den  Haufen  zu  werfen,  und  die  Grundsaͤtze  der  Politik ¬
  mit  den  strengen  Forderungen  der  Gerechtigkeit  zu
mit  vergleichenden  Rückblicken  auf
vereinigen.  Sie  wir
den  Geist  der  ähnlichen  Gesetzgebungen  in  England,  Frankreich =
  und  Nordamerika,  einen  Gegenstand  von  allen
Seiten  beleuchten,  der  noch  bisher  wenige  wissenschaftliche ¬
  Bearbeiter,  besonders  in  Deutschland,  gefunden  hat,
und,  im  Vereine  mit  den  noch  nachfolgenden  Monographien ¬
  über  einzelne  Zweige  der  österreichischen  Gesetzgebung, ¬
  alle  Freunde  unseres  deutschen  Vaterlandes.  uberzeugen, ¬
  daß,  wenn  man  auch  bisher  in  Oesterreich  uͤber
manches  Gute,  das  in  neuerer  Zeit  bei  uns  zu  Tage  gefördert ¬
  wurde,  ein  bescheidenes  Stillschweigen  beobachtet ¬
  hat,  wir  vielleicht  in  manchen  Dingen  weit  mehr  vorwaͤrts ¬
  geschritten  sind,  als  es  in  so  manchen  andern  Staaten, ¬
  welche  sich  mit  ihren  Staatseinrichtungen  brüsten,
und  an  die  Spitze  der  Zivilisazion  gelangt  zu  sein  wähnen, ¬
  geschehen  ist.
Indem  ich  nach  und  nach  den  Geist  unferer  vaterländischen -
  Gesetze  darzustellen  und  zu  beleuchten  beabsichtige, ¬
  und  sonach  mit  einer  der  schwierigsten  Aufgaben  der
Gesetzgebung  beginne,  ist  es  mein  innigster  Wunsch,  die
Bande  der  Liebe,  welche  die  biederen  Oesterreicher,  meine
Freunde  und  Landsleute,  an  das  erlauchte  Kaiserhaus
knüpfen,  mittelst  erschöpfender  Erläuterung  der  dabei
zum  Grunde  liegenden  eben  so  weisen  als  wohlwollenden
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer