zu schützen, ohne bestehende Rechte zu kraͤnken oder gar
uber den Haufen zu werfen, und die Grundsaͤtze der Politik ¬
mit den strengen Forderungen der Gerechtigkeit zu
mit vergleichenden Rückblicken auf
vereinigen. Sie wir
den Geist der ähnlichen Gesetzgebungen in England, Frankreich =
und Nordamerika, einen Gegenstand von allen
Seiten beleuchten, der noch bisher wenige wissenschaftliche ¬
Bearbeiter, besonders in Deutschland, gefunden hat,
und, im Vereine mit den noch nachfolgenden Monographien ¬
über einzelne Zweige der österreichischen Gesetzgebung, ¬
alle Freunde unseres deutschen Vaterlandes. uberzeugen, ¬
daß, wenn man auch bisher in Oesterreich uͤber
manches Gute, das in neuerer Zeit bei uns zu Tage gefördert ¬
wurde, ein bescheidenes Stillschweigen beobachtet ¬
hat, wir vielleicht in manchen Dingen weit mehr vorwaͤrts ¬
geschritten sind, als es in so manchen andern Staaten, ¬
welche sich mit ihren Staatseinrichtungen brüsten,
und an die Spitze der Zivilisazion gelangt zu sein wähnen, ¬
geschehen ist.
Indem ich nach und nach den Geist unferer vaterländischen -
Gesetze darzustellen und zu beleuchten beabsichtige, ¬
und sonach mit einer der schwierigsten Aufgaben der
Gesetzgebung beginne, ist es mein innigster Wunsch, die
Bande der Liebe, welche die biederen Oesterreicher, meine
Freunde und Landsleute, an das erlauchte Kaiserhaus
knüpfen, mittelst erschöpfender Erläuterung der dabei
zum Grunde liegenden eben so weisen als wohlwollenden