Metadaten : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (1)

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gung  des  Hindernisses  sowohl  gegen  seinen  Mitpaziszenten  als  gegen
dritte  Personen  sicher  zu  stellen.
Alle  Erwerbungstitel  von  Grundstücken,  in  Folge  welchen  eine
Zufertigung  stattgehabt  hat,  müssen  in  die  öffentlichen  Bücher  der
Amtsschreiberei  des  Amtes,  wo  die  Grundstücke  liegen,  eingetragen
werden.  Der  Gerichtsschreiber  soll  die  daherigen  Urkunden  dem
Amtsschreiber  zustellen,  und  dieser  sowohl  für  die  Eintragung  als
für  die  Registrirung  derselben  sorgen  (Satzung  442).  Sowohl  die
Mitglieder  des  Untergerichts  als  der  Gerichtsschreiber  und  der  Amtsschreiber ¬
  sind  für  die  genaue  Erfüllung  ihrer  Pflichten  verantwortlich ¬
  und  haften  für  den  Schaden,  den  eine  Nachlässigkeit  in
Erfüllung  derselben  zur  Folge  hat.
Für  die  nachtheiligen  Folgen  seiner  Verhandlungen  ist  das
Gericht  verantwortlich,  wenn  es  sich  dabei  Betrug  oder  grobe
Nachlässigkeit  hat  zu  Schulden  kommen  lassen  (Allgemeine  Grundsätze ¬
  der  Verantwortlichkeit  gesetzlich  gezwungener  Beamten.)  Zur
Abfassung  eines  gültigen  Beschlusses  müssen  wenigstens  fünf  Glieder
zugegen  sein  (Verordnung  zu  Einführung  der  untergeordneten  Behörden ¬
  des  Kantons  Bern  vom  15.,  17.  und  20.  Juni  1803,  §.  73).
Im  Falle  nicht  so  viele  sitzen  könnten,  wird  es  von  dem  Gerichtsstatthalter ¬
  vorzüglich  aus  der  Zahl  der  Vorgesetzten,  und  in
Ermanglung  derselben  von  den  in  der  Gemeinde  sitzenden  ehrbaren
Hausvätern  ergänzt  (Verordnung  vom  15.,  17.  und  20.  Juni
1803,  §.  74).
Das  Gericht  wählt  seinen  Schreiber  aus  der  Zahl  der  patentirten ¬
  Notare  und  seinen  Weibel.  Diese  beiden  Stellen  werden
auf  6  Jahre  besetzt;  die  Abtretenden  sind  wieder  wählbar.  (Gesetz
über  die  Organisation  und  Geschäftsführung  der  Gemeindsbehörden
vom  20.  Dez.  1833,  §.  36).
Die  Gerichtssitzungen  finden  in  Bern  alle  Monate  ein  Mal
und  in  den  übrigen  Gemeinden  des  Kantons  wenigstens  vier  Mal
im  Jahr  statt  (Dekret  vom  25.  Juli  1808,  §.  1  des  XII.  Titels
des  I.  Theils  des  Emolumententarifs  vom  25.  Mai  1813).
Die  ordentlichen  Sitzungen  sollen  übrigens  Anfangs  jedes
Jahres  durch  das  Amtsblatt  und  unmittelbar  vor  jedem  Sitzungstage ¬
  durch  Verlesen  bekannt  gemacht  werden  (Tarif  Titel  XII).
            
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