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gung des Hindernisses sowohl gegen seinen Mitpaziszenten als gegen
dritte Personen sicher zu stellen.
Alle Erwerbungstitel von Grundstücken, in Folge welchen eine
Zufertigung stattgehabt hat, müssen in die öffentlichen Bücher der
Amtsschreiberei des Amtes, wo die Grundstücke liegen, eingetragen
werden. Der Gerichtsschreiber soll die daherigen Urkunden dem
Amtsschreiber zustellen, und dieser sowohl für die Eintragung als
für die Registrirung derselben sorgen (Satzung 442). Sowohl die
Mitglieder des Untergerichts als der Gerichtsschreiber und der Amtsschreiber ¬
sind für die genaue Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich ¬
und haften für den Schaden, den eine Nachlässigkeit in
Erfüllung derselben zur Folge hat.
Für die nachtheiligen Folgen seiner Verhandlungen ist das
Gericht verantwortlich, wenn es sich dabei Betrug oder grobe
Nachlässigkeit hat zu Schulden kommen lassen (Allgemeine Grundsätze ¬
der Verantwortlichkeit gesetzlich gezwungener Beamten.) Zur
Abfassung eines gültigen Beschlusses müssen wenigstens fünf Glieder
zugegen sein (Verordnung zu Einführung der untergeordneten Behörden ¬
des Kantons Bern vom 15., 17. und 20. Juni 1803, §. 73).
Im Falle nicht so viele sitzen könnten, wird es von dem Gerichtsstatthalter ¬
vorzüglich aus der Zahl der Vorgesetzten, und in
Ermanglung derselben von den in der Gemeinde sitzenden ehrbaren
Hausvätern ergänzt (Verordnung vom 15., 17. und 20. Juni
1803, §. 74).
Das Gericht wählt seinen Schreiber aus der Zahl der patentirten ¬
Notare und seinen Weibel. Diese beiden Stellen werden
auf 6 Jahre besetzt; die Abtretenden sind wieder wählbar. (Gesetz
über die Organisation und Geschäftsführung der Gemeindsbehörden
vom 20. Dez. 1833, §. 36).
Die Gerichtssitzungen finden in Bern alle Monate ein Mal
und in den übrigen Gemeinden des Kantons wenigstens vier Mal
im Jahr statt (Dekret vom 25. Juli 1808, §. 1 des XII. Titels
des I. Theils des Emolumententarifs vom 25. Mai 1813).
Die ordentlichen Sitzungen sollen übrigens Anfangs jedes
Jahres durch das Amtsblatt und unmittelbar vor jedem Sitzungstage ¬
durch Verlesen bekannt gemacht werden (Tarif Titel XII).