III. B. XIX. T. V. Ger. Zugriff u. Rango. d. Gläub. 603
Neunzehenter Titel.
Von dem Gerichts=Zugriff und von der
Rangordnung unter den Gläubigern.
Erstes Kapitel.
Von dem Gerichts=Zugriff.
2204. Der Gläubiger darf den Gerichts=Zugriff
1.) auf die liegenden Güter seines Schuldners
und ihre liegenschaftlichen Zugehöre,
2.) auf die dem Schuldner zustehende Nuznießung
begehren.
2204 a. Von der Zeit an, wo ein ordnungsmäsig
erfolgter Zugriffs=Befehl des Richters dem Schuldner
verkündet ist, kann dieser vor geschehener Befriedigung
des Gläubigers keine Veräusserung der Sache, worauf
gegriffen wurde, mehr vornehmen, keine aussergewöhnliche =
Benuzungs=Arten z. E. durch Holzschläge ausführenkeine =
Pacht= und Mieth=Zinse davon einziehen, und die
selbst erhebende Früchte nur als Aufbewahrer an sich
nehmen.
2205. Der Antheil, den ein Mit=Erbe an der Liegenschaft =
einer Erbschaft in ungetheilter Gemeinschaft besizt, =
kann von seinen eigenen Gläubigern nicht verkauft
werden, ehe die Theilung oder Erb=Versteigerung vorgenommen =
worden ist; sie mögen aber diese begehren,
wenn sie es für dienlich erachten, und dabey in Gemäsheit =
des 882. Sazes unter dem Titel von den
Erbschaften mit auftreten.
2205 a. Wegen Lasten, die erst nach Trennung des
Nuz=Eigenthums oder der Nuzniessung von dem OberCc =
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