Metadata : Land-Recht des Großherzogthums Baden

III.  B.  XIX.  T.  V.  Ger.  Zugriff  u.  Rango.  d.  Gläub.  603
Neunzehenter  Titel.
Von  dem  Gerichts=Zugriff  und  von  der
Rangordnung  unter  den  Gläubigern.
Erstes  Kapitel.
Von  dem  Gerichts=Zugriff.
2204.  Der  Gläubiger  darf  den  Gerichts=Zugriff
1.)  auf  die  liegenden  Güter  seines  Schuldners
und  ihre  liegenschaftlichen  Zugehöre,
2.)  auf  die  dem  Schuldner  zustehende  Nuznießung
begehren.
2204  a.  Von  der  Zeit  an,  wo  ein  ordnungsmäsig
erfolgter  Zugriffs=Befehl  des  Richters  dem  Schuldner
verkündet  ist,  kann  dieser  vor  geschehener  Befriedigung
des  Gläubigers  keine  Veräusserung  der  Sache,  worauf
gegriffen  wurde,  mehr  vornehmen,  keine  aussergewöhnliche =
  Benuzungs=Arten  z.  E.  durch  Holzschläge  ausführenkeine =
  Pacht=  und  Mieth=Zinse  davon  einziehen,  und  die
selbst  erhebende  Früchte  nur  als  Aufbewahrer  an  sich
nehmen.
2205.  Der  Antheil,  den  ein  Mit=Erbe  an  der  Liegenschaft =
  einer  Erbschaft  in  ungetheilter  Gemeinschaft  besizt, =
  kann  von  seinen  eigenen  Gläubigern  nicht  verkauft
werden,  ehe  die  Theilung  oder  Erb=Versteigerung  vorgenommen =
  worden  ist;  sie  mögen  aber  diese  begehren,
wenn  sie  es  für  dienlich  erachten,  und  dabey  in  Gemäsheit =
  des  882.  Sazes  unter  dem  Titel  von  den
Erbschaften  mit  auftreten.
2205  a.  Wegen  Lasten,  die  erst  nach  Trennung  des
Nuz=Eigenthums  oder  der  Nuzniessung  von  dem  OberCc =
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