Metadaten : Mittermaier, Martin: Ueber die Gründe der Verpflichtung zur Edition von Urkunden im Civilprocesse

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heim  zu  stellen,  sondern  dasselbe  an  bestimmte  Vorschriften  zu
binden.  Von  nun  an  beeifern  sich  Juristen  und  Kaiser,  für  die
Beurtheilung  der  Beweise  gewisse  Regeln  aufzustellen.  Dies
zeigt  auch  die  Geschichte  der  rationes;  denn  während,  wie  bemerkt, ¬
  der  Richter  sie  als  Beweismittel,  wegen  des  Vertrauens
das  sie  durch  ordentliche  Führung  genossen,  sogar  zu  Gunsten
des  Producenten  gelten  ließ,  so  kam  manderst  am  Ende  des
dritten  Jahrhunderts  dazu,  den  Beweis  aus  selbst  gemachten
Aufzeichnungen  als  gefährlich,  daher  unzulässig  zu  betrachten
und  durch  Gesetze  auszuschließen  35).  Hatten  nun  aber  die  rationes ¬
  auch  nicht  mehr  die  alte  Bedeutung,  so  gab  es  deren  gewiß ¬
  noch:  denn  es  ist  eine  bekannte,  durch  die  Geschichte  bestätigte ¬
  Erfahrung,  daß  eine  einmal  von  einem  Volke  angenommene
Gewohnheit  nur  sehr  langsam  sich  verliert  und  nicht  durch  ein
bloßes  Gesetz  ihr  Dasein  aufgibt.  Gewiß  kam  es  noch  vor,  daß
mancher  Schuldner,  der  seinen  Posten  abtrug,  statt  einer  Quittung, ¬
  sich  mit  der  vor  seinen  Augen  vorgenommenen  Eintragung
der  geschehenen  Bezahlung  in  das  Hausbuch  seines  Gläubigers
begnügte,  besonders,  wenn  dieser  sonst  als  ein  rechtlicher  Mann
bekannt  war.  Kommt  es  ja  doch  auch  noch  heutzutage  vor,
besonders  in  Gebirgsgegenden,  wo  einfachere  Sitten  das  gegenseitige ¬
  Vertrauen  länger  aufrecht  erhielten,  wie  in  Tyrol,  auf
dem  Schwarzwalde  u.  dergl.,  daß  der  bezahlende  Schuldner  zufrieden ¬
  ist,  wenn  er  sieht,  daß  der  Gläubiger  die  empfangene
Zahlung  in  den  Hauskalender  oder  in  sein  Rechnungsbuch  einträgt! ¬

Wenn  es  mir  nun  gelungen  ist,  zu  zeigen,  daß  in  den  angegebenen ¬
  Stellen  des  Codex  durchaus  nicht  von  Kläger  und
Beklagten,  sondern  nur  von  Gläubiger  und  Schuldner  die  Rede
ist,  so  wie  daß  die  darin  enthaltene  Entscheidung  eng  mit  römischen ¬
  Sitten  und  Gewohnheiten  verknüpft  ist,  —  so  darf  ich
gewiß  schon  aus  diesem  Grunde  dieselben  als  unanwendbar  im
55)  Instrumenta  domestica,  seu  privata  testatio  seu  adnotatio,  si
non  aliis  quoque  adminiculis  adjuventur,  ad  probationem  sola
non  sufficiunt.  So  wurde  ausdrücklich  rescribirt  von  den  Kaisern
Philippus  und  Galienus,  und  zwar  wiederholt.  S.  L.  5.  6.  7.
Cod.  de  probatt.  IV.  19,  welche  aber  erst  aus  den  Jahren  246
und  267  sind.
            
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