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heim zu stellen, sondern dasselbe an bestimmte Vorschriften zu
binden. Von nun an beeifern sich Juristen und Kaiser, für die
Beurtheilung der Beweise gewisse Regeln aufzustellen. Dies
zeigt auch die Geschichte der rationes; denn während, wie bemerkt, ¬
der Richter sie als Beweismittel, wegen des Vertrauens
das sie durch ordentliche Führung genossen, sogar zu Gunsten
des Producenten gelten ließ, so kam manderst am Ende des
dritten Jahrhunderts dazu, den Beweis aus selbst gemachten
Aufzeichnungen als gefährlich, daher unzulässig zu betrachten
und durch Gesetze auszuschließen 35). Hatten nun aber die rationes ¬
auch nicht mehr die alte Bedeutung, so gab es deren gewiß ¬
noch: denn es ist eine bekannte, durch die Geschichte bestätigte ¬
Erfahrung, daß eine einmal von einem Volke angenommene
Gewohnheit nur sehr langsam sich verliert und nicht durch ein
bloßes Gesetz ihr Dasein aufgibt. Gewiß kam es noch vor, daß
mancher Schuldner, der seinen Posten abtrug, statt einer Quittung, ¬
sich mit der vor seinen Augen vorgenommenen Eintragung
der geschehenen Bezahlung in das Hausbuch seines Gläubigers
begnügte, besonders, wenn dieser sonst als ein rechtlicher Mann
bekannt war. Kommt es ja doch auch noch heutzutage vor,
besonders in Gebirgsgegenden, wo einfachere Sitten das gegenseitige ¬
Vertrauen länger aufrecht erhielten, wie in Tyrol, auf
dem Schwarzwalde u. dergl., daß der bezahlende Schuldner zufrieden ¬
ist, wenn er sieht, daß der Gläubiger die empfangene
Zahlung in den Hauskalender oder in sein Rechnungsbuch einträgt! ¬
Wenn es mir nun gelungen ist, zu zeigen, daß in den angegebenen ¬
Stellen des Codex durchaus nicht von Kläger und
Beklagten, sondern nur von Gläubiger und Schuldner die Rede
ist, so wie daß die darin enthaltene Entscheidung eng mit römischen ¬
Sitten und Gewohnheiten verknüpft ist, — so darf ich
gewiß schon aus diesem Grunde dieselben als unanwendbar im
55) Instrumenta domestica, seu privata testatio seu adnotatio, si
non aliis quoque adminiculis adjuventur, ad probationem sola
non sufficiunt. So wurde ausdrücklich rescribirt von den Kaisern
Philippus und Galienus, und zwar wiederholt. S. L. 5. 6. 7.
Cod. de probatt. IV. 19, welche aber erst aus den Jahren 246
und 267 sind.