Rotenberg, Stellvertretung im Prozeß.
69
Zwecken beschränkt rechtsfähigen Organisationen, Konkursver-
walter, Testamentsvollstrecker usw. —
Daß R. den Unterschied von Stellvertreter und Bote leug-
net, ist wohl darauf zurückzuführen, daß eine befriedigende Lö-
sung dieser Frage bisher noch nicht gelungen ist. Dies gilt
m. E. auch von dem Hellwigschen Versuch (Lehrb. Bd. 2
S. 353 ff.). H. unterscheidet mit Recht bei der Willenserklärung
zwei Teile, die Feststellung des Inhalts der Erklärung und
die bloße Übermittlung ihres Inhalts, und bezeichnet als Boten
den, „der nur zur Übermittlung einer Willenserklärung ver-
wendet wird". Aber wie unterscheidet sich denn der Bote von
dem Stellvertreter, der eine Spezialvollmacht hat, dem auf-
gegeben wird, eine ganz bestimmte Willenserklärung abzu-
gebcn? Wenn die Mittelsperson nun die Erklärung fast wört-
lich so wiederholt, wie sie sie erhalten hat, ist sie dann Bote?
Kann sich dann der Dritte eventuell nach § 122 an den Ver-
tretenen halten, auch dann, wenn er erst hinterher von der
genauen Übereinstimmung der Erklärung des Boten mit seinem
Aufträge hört? Das geht nicht an. Das scheint auch Hellwig
durch den Satz zu leugnen, daß der Bote sich als Übermittler
einer fremden Willenserklärung ausgeben müsse. (Lehrb. Bd. 2
S. 354.) Aber wenn der Wahnsinnige im Laden etwas kauft,
so wie es ihm aufgetragen ist, aber nicht erkennbar gemacht
hat, daß er als Bote handle, soll dann das Geschäft nichtig
sein?
Es muß vielmehr bei Untersuchung der Frage ein Fehler
vermieden werden, der, soweit ich sehe, überall begegnet, näm-
lich aprioristisch den Begriff von Bote und Stellvertreter auf-
zustellen — oder wie R. es tut, die Unterscheidung zu verwerfen
— und dann erst die einzelnen Gesetzesbestimmungen zu prüfen,
die dann notgedrungen gezerrt oder zerkleinert werden müssen,
um in das Begriffslager hineinzupassen. Es fragt sich vielmehr,
ob die Bestimmungen des BGB. verlangen, daß unter den