Contents : Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland (2)

III.
IV.

§  113.  Mitteldeutschland,  F.  Thüringen.
221
(§  80,  a,  76,  i).  Schuldenhaftung  (§  80,  d,  m,  §  47,  55  56
immer  k),  nicht  für  Bürgschaft  (§  80,  k,  II).
Periode.  Nach  kinderloser  Ehe  Erbvorzug  des  Mannes  (§  34,  e,
49,  p,  54,  e,  II),  Halbtheilung  mit  Alleinerbfolge  bis  zur  WEhe
(§  51,  a,  1)  und  nachherigem  Beisitze;  nach  beerbter  erst  in  Folge
der  sächsischen  Herrschaft  (§  52,  o)  Drittheilung  (§  52,  f,  II),  nach
2/3  und  ½  (§  52,  a).  Vorzug  des  Mannes  bei  Kopftheilung
(§  45,  e,  I,  II,  40,  e).  Mischung  beider  Theilarten  (§  45,  f,  III).
Der  Mann  verfügt  frei  in  Nothfällen  (§  76,  i);  Grundverträge  kann
die  Frau  nur  in  Jahr  und  Tag  widerrufen  (§  78,  a,  c).
Periode.  Nach  kinderloser  Ehe  sächsische  Drittheilung,  wie  oben  (§  54,
a,  e,  II,  h,  I)  mit  Beisitz  (§  54,  1)  lebenslänglich  oder  bis  zur
WEhe.  Nach  beerbter:  Drittheilung  (§  51,  a,  1)  und  Halbtheilung
erscheint  jetzt  als  Voraus  (§  44,  a,  1);  aber  bis  zur  WEhe  Alleinerbfolge ¬
  (§  44,  i)  und  nachher  mit  lebenslänglichem  Beisitz  (§  44,  k).
Die  Alleinerbfolge  wird  eingeschränkt:  durch  sofortige  Papiertheilung
(1231,  §  45,  n,  m,  s,  §  52,  n,  §  67,  m);  bei  WEhe  durch  Inventur
(§  67,  f)  oder  Vormundschaft  (1353,  §  67,  h)  oder  gleich  bei  der
Ehetrennung  durch  Vormundschaft  (bei  zweierlei  Kindern  1231,  §  67,
k),  Inventur  (§  67,  g)  und  Caution  (§  67,  e).  Pflichttheil  an
die  Aeltern  (§  34,  n,  p)  oder  Kinder  bei  Alleinerbfolge  (§  40,  e)
oder  bei  Stammerbfolge  (47  E  u.  n).  Halb-Möbeltheilung  (§  55,
a)  mit  lebenslänglicher  freier  Verfügung  über  die  Fahrhabe  und
ganzem  Beisitz  (§  55,  e)  im  Grundvermögen  nach  k.  E.  Ausscheidung
der  Gerade  nach  gemeinem  Sachsenrecht  (§  55,  a,  16).  Gütertrennung ¬
  mit  Errungenschaft  und  Möbelalleinerbfolge  und  Beisitz
namentlich  in  Lehen  (§  55,  c,  e).  Dotaltheilungen  (§  56,  a),  auch
mit  Alleinerbfolge  oder  Theilung  im  Gewinne  (§  56,  b,  63,  t),  erst
bei  WEhe  vorgenommen  (§  56,  h)  und  nachher  mit  lebenslänglichem
Beisitze  (§  56,  i);  Herausgabe  (§  56,  d)  und  Herausnahme  (§  56,  t
in  ähnlicher  Art  (§  56,  h,  i).
Bei  Ausscheidung  von  Liegenschaften  und  Fahrhabe  Gegensatz
von  Erbe  und  Errungenschaft  (§  63,  a),  Stock-  und  Stammgut
(§  63,  e);  zum  Erbe  gehört,  was  schon  einmal  im  Erbgange  war
§  63,  b),  das  während  der  Ehe  Vertauschte  (§  63,  h)  und  Ererbte
§  63,  f),  wenigstens  von  Seite  der  Ascendenten  (§  63,  e),  auch
Kapitalien  (§  63,  1)  und  Kaufmannsgut  (§  63,  m).  Erbe  verkauft
man  nicht  ohne  Zustimmung  der  Erben  (§  63,  p),  außer  in  Noth
            
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