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Einleitung.
eingegangen, daß Einer oder Mehrere (stille Gesellschafter, ¬
Commanditisten) sich gegenüber einem Geschäftsmanne -
oder einer offenen Gesellschaft (benannten
Gesellschafter, Commanditar) verpflichten, einen
bestimmten Capitalbeitrag an ihren Geschäfts- oder Betriebsfonds -
in dem Sinne zu leisten, daß sie nach Verhältniß ¬
ihres Beitrags an dem Gewinne oder Verluste
des Geschäfts sich betheiligen, unter keinen Umständen
aber über ihren Beitrag hinaus haften.
Die stille Gesellschaft erscheint nur im Verhältnisse
der Gesellschafter zu einander, nicht aber im Verhältnisse ¬
zu Dritten als Gesellschaft. Es kann daher kein
stiller Gesellschafter als solcher für dieselbe gültige Vertragshandlungen ¬
vornehmen.»
Daß das sehr mangelhaft gefaßte Gesetz hier eine stille
Gesellschaft im Sinne des Deutschen Handelsgesetzbuches im
Auge hat, unterliegt keinem gegründeten Zweifel. Denn es
spricht von dem Falle, daß Jemand sich gegenüber einem
Geschäftsmanne oder einer offenen Gesellschaft verpflichtet, -
einen bestimmten Capitalbeitrag an ihren Geschäfts- -
oder Betriebsfonds zu leisten, — es handelt
demnach von einem Beitrage zu einem fremden Fond,
von einer Betheiligung bei einem fremden Geschäfte
oder Betriebe.
Auch tritt die stille Gesellschaft, wie
sie als solche keine Firma hat, nach außen nicht hervor.
Immerhin mangelt es dem Gesetze an einer klaren Auffassung -
des Wesens dieser Societätsform. Dies zeigt die Bezugnahme ¬
auf die Möglichkeit einer Mehrheit stiller Gesellschafter, ¬
die nicht allein zum benannten Gesellschafter.
sondern auch unter sich in einem Gesellschaftsverhältnisse
stehen, — ein Verhältniß, welches bei der wahren stillen
Gesellschaft, d. h. der bloßen Capitalbetheiligung bei einem
fremden Handelsgewerbe nicht möglich ist. Die durch den
Einfluß des Code de commerce hier veranlaßte Verwirrung
zeigt sich außerdem in der Aeußerung, welche der Redactor des
Entwurfs, P. C. Planta, in seinen Erläuterungen zum Gesetzbuche -
(S.375, Anm. 1) thut, es werde mitunter das Commanditencapital -
(die Einlage der Commanditisten) in Actien zerlegt.
Das englische Recht hält an dem althergebrachten
Principe unbeschränkter solidarischer Haftung aller GesellFrin ¬
schafter fur die Schulden der Gesellschaft fest'), einem
*) Fr. Mittermaier in der Zeitschr. f. d. gesammte Handelsrecht -
Bd. VII S. 423; Fick in der nämlichen Zeitschr. Bd. XIII
S. 395 fg.