Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Stillen Gesellschaften und der Vereinigungen zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung

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Einleitung.
eingegangen,  daß  Einer  oder  Mehrere  (stille  Gesellschafter, ¬
  Commanditisten)  sich  gegenüber  einem  Geschäftsmanne -
  oder  einer  offenen  Gesellschaft  (benannten
Gesellschafter,  Commanditar)  verpflichten,  einen
bestimmten  Capitalbeitrag  an  ihren  Geschäfts-  oder  Betriebsfonds -
  in  dem  Sinne  zu  leisten,  daß  sie  nach  Verhältniß ¬
  ihres  Beitrags  an  dem  Gewinne  oder  Verluste
des  Geschäfts  sich  betheiligen,  unter  keinen  Umständen
aber  über  ihren  Beitrag  hinaus  haften.
Die  stille  Gesellschaft  erscheint  nur  im  Verhältnisse
der  Gesellschafter  zu  einander,  nicht  aber  im  Verhältnisse ¬
  zu  Dritten  als  Gesellschaft.  Es  kann  daher  kein
stiller  Gesellschafter  als  solcher  für  dieselbe  gültige  Vertragshandlungen ¬
  vornehmen.»
Daß  das  sehr  mangelhaft  gefaßte  Gesetz  hier  eine  stille
Gesellschaft  im  Sinne  des  Deutschen  Handelsgesetzbuches  im
Auge  hat,  unterliegt  keinem  gegründeten  Zweifel.  Denn  es
spricht  von  dem  Falle,  daß  Jemand  sich  gegenüber  einem
Geschäftsmanne  oder  einer  offenen  Gesellschaft  verpflichtet, -
  einen  bestimmten  Capitalbeitrag  an  ihren  Geschäfts- -
  oder  Betriebsfonds  zu  leisten,  —  es  handelt
demnach  von  einem  Beitrage  zu  einem  fremden  Fond,
von  einer  Betheiligung  bei  einem  fremden  Geschäfte
oder  Betriebe.
Auch  tritt  die  stille  Gesellschaft,  wie
sie  als  solche  keine  Firma  hat,  nach  außen  nicht  hervor.
Immerhin  mangelt  es  dem  Gesetze  an  einer  klaren  Auffassung -
  des  Wesens  dieser  Societätsform.  Dies  zeigt  die  Bezugnahme ¬
  auf  die  Möglichkeit  einer  Mehrheit  stiller  Gesellschafter, ¬
  die  nicht  allein  zum  benannten  Gesellschafter.
sondern  auch  unter  sich  in  einem  Gesellschaftsverhältnisse
stehen,  —  ein  Verhältniß,  welches  bei  der  wahren  stillen
Gesellschaft,  d.  h.  der  bloßen  Capitalbetheiligung  bei  einem
fremden  Handelsgewerbe  nicht  möglich  ist.  Die  durch  den
Einfluß  des  Code  de  commerce  hier  veranlaßte  Verwirrung
zeigt  sich  außerdem  in  der  Aeußerung,  welche  der  Redactor  des
Entwurfs,  P.  C.  Planta,  in  seinen  Erläuterungen  zum  Gesetzbuche -
  (S.375,  Anm.  1)  thut,  es  werde  mitunter  das  Commanditencapital -
  (die  Einlage  der  Commanditisten)  in  Actien  zerlegt.
Das  englische  Recht  hält  an  dem  althergebrachten
Principe  unbeschränkter  solidarischer  Haftung  aller  GesellFrin ¬

schafter  fur  die  Schulden  der  Gesellschaft  fest'),  einem
*)  Fr.  Mittermaier  in  der  Zeitschr.  f.  d.  gesammte  Handelsrecht -
  Bd.  VII  S.  423;  Fick  in  der  nämlichen  Zeitschr.  Bd.  XIII
S.  395  fg.
            
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