Object : Oppenhoff, Theodor Franz: ¬Das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten

Tit.  V.  Abschn.  I.  Von  der  Grundtabretung.  —  §  146.  147.
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deponirt,  desgleichen  die  gerichtliche  Deposition  der
richtlich
festgesetzten  Kaution  geschehen  ist.
Br.  149  gleichl.  —  150:  „Auf  die  Abfindung  der  Realberechtigten  an  dem
einem  Bw.'sbesitzer  abzutretenden  Grundstücke  findet  das  Ges.
v.  17.  Sept.  1841  Nr.  13  über  das  Verfahren  bei  Abfindung  der
Realberechtigten  bei  Chaussee-  und  Eisenbahn-Anlagen,  Anwendung. -

Bemerkungen  zu  §  139  h.  l.)  —  G.  104  gleichl.
M.  (s.
Abs.  3:  „Durch  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  wird  in  diesem
B.  145
Falle  die  Besitznahme  des  Grundstücks  nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt, ¬
  dass  die  von  den  Verwaltungsbehörden  1.  Instanz  ausgemittelte ¬
  Entschädigung  an  den  Berechtigten  gezahlt  oder  bei
verweigerter  Annahme  gerichtlich  hinterlegt,  desgleichen  die  gerichtliche ¬
  Hinterlegung  der  festgesetzten  Sicherheitsleistung  geschehen -
  ist.
146:
„Handelt  es  sich  nach  Beendigung  der  Benützung  eines  Grundstücks ¬
  nach  Art.  127  Abs.  1  um  den  Ersatz  des  Minderwerthes
durch  den  Bw'sbesitzer,  so  sind  behufs  der  Festsetzung  der  Ersatzsumme -
  lediglich  die  Gerichte  zustündig.“
§  147.  Die  Kosten  des  Expropriationsverfahrens  hat
erste  Instanz  der  Bergwerksbesitzer,  für  die  Rekursdie ¬

für
der  unterliegende  Theil  zu  tragen.
instanz
[Br.  151  gleichl.  —  M.  (s.  Bemerkungen  zu  §  139  h.  1.)  —  G.  105  gleichl.
B.  147:  „Die  Kosten  des  Verfahrens  über  die  zwangsweise  Ueberlassung
eines  Grundstücks  zur  Benützung  oder  über  die  zwangsweise  Erwerbung ¬
  zum  Eigenthume  hat  für  die  erste  Instanz  der  Bergwerksbesitzer, ¬
  für  die  Berufungsinstanz  dor  unterliegende  Theil  zu
tragen."
Die  Art.  148-150  enthalten  Vorschriften  über  die  „Benützung
des  Wassers,"  welchen  keine  Bestimmungen  des  preußischen  und  der
anderen  BG.  entsprechen.  Sie  lauten:
resp.  Umschreibung  im  Hypothekenbuche.  Vgl.  Gedike  (Z.  f.  BR.  8.  S.  552),  oben
n.  66  und  Oppenhoff  Ress.=Ges.  S.  130  n.  353.
828.  Die  eigenmächtige  Besitznahme  des  Grundstücks  vor  Zahlung,  resp.
Hinterlegung  der  festgesetzten  Entschädigungssumme  berechtigt  den  Grundbesitzer  zur
Anstellung  der  Possessorienklage:  vgl.  OT.  7.  März  1862  (Z.  f.  BR.  4.  S.  109)  und
oben  n.  802.
829.  Die  Deposition  erfolgt  bei  dem  persönlichen  Richter  des  Grundbesitzers. ¬
  Im  Gebiete  des  rhein.  Rechts  findet  sie  bei  der  Depositenkasse  statt,
und  zwar  außer  dem  Falle  der  verweigerten  Annahme  auch  dann,  wenn  der  Bw.'sBesitzer =
  wegen  eines  Arrestes,  welcher  auf  die  Entschädigungsforderung  von  einem
Gläubiger  des  Grundbesitzers  angelegt  worden  ist,  an  diesen  nicht  zahlen  kann;
vgl.  Art.  817  der  rhein.  BPrO.  Ueber  die  verschiedenen  Fälle,  in  welchen  im  vormaligen ¬
  Kurbessen  die  Deposition  erfolgen  muß,  bestimmt  Art.  XIV  §  3  der  BO.
v.  1.  Juni  1867.  Im  Uebrigen  vgl.  n.  817.
830.  Die  Zahlung  der  im  Beschlusse  festgesetzten  Entschädigungssumme  hindert ¬
  nicht  die  Zurückforderung  des  Zuvielbezahlten,  und  es  ist  die  desfallsige ¬
  Klage  nicht  an  die  Bedingungen  der  condictio  indebiti  gebunden;  vgl.
OT.  10.  Juni  1864  (Entsch.  52.  S.  97  ff.)
Zu  §  147.
831.  §  147  entspricht  dem  Grundsatze,  daß  in  der  Regel  der  Extrahent
eines  amtlichen  Verfahrens,  bei  unbegründeter  Beschwerde  aber  der  unterliegende
Theil  die  Kosten  tragen  muß:  Mot.  S.  87.  Er  beruht  daher  auf  der  Voraussetzung, ¬
  daß  der  Bw.'s=Besitzer  steis  der  Extrahent  des  Verfahrens  sei  und  enthält
insofern  eine  mittelbare  Bestätigung  des  unter  n  804  Gesagten,  zumal  ja  sonst
14
            
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