Tit. V. Abschn. I. Von der Grundtabretung. — § 146. 147.
211
deponirt, desgleichen die gerichtliche Deposition der
richtlich
festgesetzten Kaution geschehen ist.
Br. 149 gleichl. — 150: „Auf die Abfindung der Realberechtigten an dem
einem Bw.'sbesitzer abzutretenden Grundstücke findet das Ges.
v. 17. Sept. 1841 Nr. 13 über das Verfahren bei Abfindung der
Realberechtigten bei Chaussee- und Eisenbahn-Anlagen, Anwendung. -
Bemerkungen zu § 139 h. l.) — G. 104 gleichl.
M. (s.
Abs. 3: „Durch die Beschreitung des Rechtswegs wird in diesem
B. 145
Falle die Besitznahme des Grundstücks nicht aufgehalten, vorausgesetzt, ¬
dass die von den Verwaltungsbehörden 1. Instanz ausgemittelte ¬
Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei
verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, desgleichen die gerichtliche ¬
Hinterlegung der festgesetzten Sicherheitsleistung geschehen -
ist.
146:
„Handelt es sich nach Beendigung der Benützung eines Grundstücks ¬
nach Art. 127 Abs. 1 um den Ersatz des Minderwerthes
durch den Bw'sbesitzer, so sind behufs der Festsetzung der Ersatzsumme -
lediglich die Gerichte zustündig.“
§ 147. Die Kosten des Expropriationsverfahrens hat
erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Rekursdie ¬
für
der unterliegende Theil zu tragen.
instanz
[Br. 151 gleichl. — M. (s. Bemerkungen zu § 139 h. 1.) — G. 105 gleichl.
B. 147: „Die Kosten des Verfahrens über die zwangsweise Ueberlassung
eines Grundstücks zur Benützung oder über die zwangsweise Erwerbung ¬
zum Eigenthume hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, ¬
für die Berufungsinstanz dor unterliegende Theil zu
tragen."
Die Art. 148-150 enthalten Vorschriften über die „Benützung
des Wassers," welchen keine Bestimmungen des preußischen und der
anderen BG. entsprechen. Sie lauten:
resp. Umschreibung im Hypothekenbuche. Vgl. Gedike (Z. f. BR. 8. S. 552), oben
n. 66 und Oppenhoff Ress.=Ges. S. 130 n. 353.
828. Die eigenmächtige Besitznahme des Grundstücks vor Zahlung, resp.
Hinterlegung der festgesetzten Entschädigungssumme berechtigt den Grundbesitzer zur
Anstellung der Possessorienklage: vgl. OT. 7. März 1862 (Z. f. BR. 4. S. 109) und
oben n. 802.
829. Die Deposition erfolgt bei dem persönlichen Richter des Grundbesitzers. ¬
Im Gebiete des rhein. Rechts findet sie bei der Depositenkasse statt,
und zwar außer dem Falle der verweigerten Annahme auch dann, wenn der Bw.'sBesitzer =
wegen eines Arrestes, welcher auf die Entschädigungsforderung von einem
Gläubiger des Grundbesitzers angelegt worden ist, an diesen nicht zahlen kann;
vgl. Art. 817 der rhein. BPrO. Ueber die verschiedenen Fälle, in welchen im vormaligen ¬
Kurbessen die Deposition erfolgen muß, bestimmt Art. XIV § 3 der BO.
v. 1. Juni 1867. Im Uebrigen vgl. n. 817.
830. Die Zahlung der im Beschlusse festgesetzten Entschädigungssumme hindert ¬
nicht die Zurückforderung des Zuvielbezahlten, und es ist die desfallsige ¬
Klage nicht an die Bedingungen der condictio indebiti gebunden; vgl.
OT. 10. Juni 1864 (Entsch. 52. S. 97 ff.)
Zu § 147.
831. § 147 entspricht dem Grundsatze, daß in der Regel der Extrahent
eines amtlichen Verfahrens, bei unbegründeter Beschwerde aber der unterliegende
Theil die Kosten tragen muß: Mot. S. 87. Er beruht daher auf der Voraussetzung, ¬
daß der Bw.'s=Besitzer steis der Extrahent des Verfahrens sei und enthält
insofern eine mittelbare Bestätigung des unter n 804 Gesagten, zumal ja sonst
14