42. Verzug des schuldenden Käufers.
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lichen Zinsverbindlichkeiten immer nur auf Geldzinsen sich beziehen.")
Andererseits wird in vielen Stellen des GBs. von Zinsen soweit
allgemein gesprochen, daß daraus ersichtlich ist, daß der Begriff nicht
nur bei Geld, sondern bei allen vertretbaren Sachen (91) Anwendung ¬
finden kann.?) Ein gerichtliches Urtheil, wie es gelegentlich
bekannt geworden ist, wonach eine Gemeinde verurtheilt wurde, alljährlich
Leistungen an Hammeln und Ebern „mit Verzugszinsen" vorzunehmen, ¬
ist danach nicht begründet; es ist in solchen Fällen nur für
Schadensersatzforderungen Raum. Der Begriff des Kapitales im
Rechtssinne bestimmt sich somit einfach als ein gewisser Inbegriff vertretbarer ¬
Sachen.3) Und Zinsen si
d hiernach periodische, quotenrten ¬
oder
mäßig festgesetzte Leistungen für gewäl
a Genuß
vorenthaltener
eines Kapitales. Die jenes Wort gebrauchenden Rechtssätze haben
dadurch ihre abgegrenzte Bedeutung.
Die h
erschende Lehre des gemeinen Rechtes nahm an, daß zwischen
den Zinsen aus Rechtsgeschäft und denjenigen nach Gesetz zu unterscheiden, ¬
und die beiden Arten juristisch verschieden zu konstruiren
seien:*) Jene erstern stellten neue Zweigobligationen dar, mit
selbständigem Bestande und eigenen Schicksalen, wenngleich gelegentlich
von ihrem Ursprunge her noch bedingt; die gesetzlichen Zinsen aber bedeuteten ¬
nur eine quantitative Vermehrung der Hauptschuld.
Man kann den Gegensatz kurz mit demjenigen der fructus separati und
coniuncti vergleichen.
*) GB. 288; 290; 291; 301; 347/3; 452; 641, 2; 668; 698; 849;
1806; 1834.
2) Vgl. GB. 101: 2; 197; 223,3; 246; 248; 367; 379; 396, 2; 608; 820,2;
1088, 1; 1386, 1; 2379. — S auch Mot. 2, 15.
3) Die Nationalökonomie hat es versucht, das Wort Kapital in besonderem
Sinne zur Verwendung im Dienste der ihr eigenen Aufgaben auszuprägen; aber
ohne vollen Erfolg. Bald versteht man dort darunter einfach jedes Produktionsmittel, ¬
jede Sache, die zur Hervorbringung anderer nothwendiger, nützlicher, ¬
angenehmer Sachen verwendet wird, — verfällt also in eine bloß technologische ¬
Betrachtung und liefert einen Begriff, der an sich ohne soziale
Funktion ist; bald meint man (nach dem Vorgange von Marx) damit Privatvermögen, ¬
das zur planmäßigen Produktion von Waarenmassen bestimmt ist
(„kapitalistische Produktionsweise" der Manufakturepoche und besonders des
Zeitalters der Dampfmaschine). Für die Rechtslehre kommt es darauf an, durch
solche Nebenbedeutungen des genannten Ausdruckes sich nicht irre machen zu lassen.
*) Material bei Windscheid, Pandekten § 259 N. 10. Die Lehre ist bes.
von Carus, Die selbständige Klagbarkeit der gesetzlichen Zinsen (1876) in interessanter ¬
Weise, aber ohne besonderen Erfolg bekämpft worden.
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