Metadata : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

42.  Verzug  des  schuldenden  Käufers.
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lichen  Zinsverbindlichkeiten  immer  nur  auf  Geldzinsen  sich  beziehen.")
Andererseits  wird  in  vielen  Stellen  des  GBs.  von  Zinsen  soweit
allgemein  gesprochen,  daß  daraus  ersichtlich  ist,  daß  der  Begriff  nicht
nur  bei  Geld,  sondern  bei  allen  vertretbaren  Sachen  (91)  Anwendung ¬
  finden  kann.?)  Ein  gerichtliches  Urtheil,  wie  es  gelegentlich
bekannt  geworden  ist,  wonach  eine  Gemeinde  verurtheilt  wurde,  alljährlich
Leistungen  an  Hammeln  und  Ebern  „mit  Verzugszinsen"  vorzunehmen, ¬
  ist  danach  nicht  begründet;  es  ist  in  solchen  Fällen  nur  für
Schadensersatzforderungen  Raum.  Der  Begriff  des  Kapitales  im
Rechtssinne  bestimmt  sich  somit  einfach  als  ein  gewisser  Inbegriff  vertretbarer ¬
  Sachen.3)  Und  Zinsen  si
d  hiernach  periodische,  quotenrten ¬
  oder
mäßig  festgesetzte  Leistungen  für  gewäl
a  Genuß
vorenthaltener
eines  Kapitales.  Die  jenes  Wort  gebrauchenden  Rechtssätze  haben
dadurch  ihre  abgegrenzte  Bedeutung.
Die  h
erschende  Lehre  des  gemeinen  Rechtes  nahm  an,  daß  zwischen
den  Zinsen  aus  Rechtsgeschäft  und  denjenigen  nach  Gesetz  zu  unterscheiden, ¬
  und  die  beiden  Arten  juristisch  verschieden  zu  konstruiren
seien:*)  Jene  erstern  stellten  neue  Zweigobligationen  dar,  mit
selbständigem  Bestande  und  eigenen  Schicksalen,  wenngleich  gelegentlich
von  ihrem  Ursprunge  her  noch  bedingt;  die  gesetzlichen  Zinsen  aber  bedeuteten ¬
  nur  eine  quantitative  Vermehrung  der  Hauptschuld.
Man  kann  den  Gegensatz  kurz  mit  demjenigen  der  fructus  separati  und
coniuncti  vergleichen.
*)  GB.  288;  290;  291;  301;  347/3;  452;  641,  2;  668;  698;  849;
1806;  1834.
2)  Vgl.  GB.  101:  2;  197;  223,3;  246;  248;  367;  379;  396,  2;  608;  820,2;
1088,  1;  1386,  1;  2379.  —  S  auch  Mot.  2,  15.
3)  Die  Nationalökonomie  hat  es  versucht,  das  Wort  Kapital  in  besonderem
Sinne  zur  Verwendung  im  Dienste  der  ihr  eigenen  Aufgaben  auszuprägen;  aber
ohne  vollen  Erfolg.  Bald  versteht  man  dort  darunter  einfach  jedes  Produktionsmittel, ¬
  jede  Sache,  die  zur  Hervorbringung  anderer  nothwendiger,  nützlicher, ¬
  angenehmer  Sachen  verwendet  wird,  —  verfällt  also  in  eine  bloß  technologische ¬
  Betrachtung  und  liefert  einen  Begriff,  der  an  sich  ohne  soziale
Funktion  ist;  bald  meint  man  (nach  dem  Vorgange  von  Marx)  damit  Privatvermögen, ¬
  das  zur  planmäßigen  Produktion  von  Waarenmassen  bestimmt  ist
(„kapitalistische  Produktionsweise"  der  Manufakturepoche  und  besonders  des
Zeitalters  der  Dampfmaschine).  Für  die  Rechtslehre  kommt  es  darauf  an,  durch
solche  Nebenbedeutungen  des  genannten  Ausdruckes  sich  nicht  irre  machen  zu  lassen.
*)  Material  bei  Windscheid,  Pandekten  §  259  N.  10.  Die  Lehre  ist  bes.
von  Carus,  Die  selbständige  Klagbarkeit  der  gesetzlichen  Zinsen  (1876)  in  interessanter ¬
  Weise,  aber  ohne  besonderen  Erfolg  bekämpft  worden.
10*
            
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