Inhaltsverzeichnis : ¬Die bonorum possessio (Bd. 1)

Anknüpfungspunkte  des  Civilrechts.  §.  4.
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umgekehrt  ist  die  Frage,  ob  dies  ersessene  Erbrecht  ein  ausschließliches ¬
  oder  noch  andere  Erben  zulassendes  gewesen  sei?
Wenn  Jemand  in  der  That  den  Besitz  der  gesammten  Erbschaft ¬
  erlangt  hatte,  so  wird  nicht  geläugnet  werden  können,
daß  hier  auch  das  Erbrecht  ein  ausschließliches  gewesen,  daß  er
allein  den  Pontifen  und  Creditoren  gegenüber  gestanden  habe.
Aber  das  Vermögen  konnte  ja  sehr  zerstreut  worden  sein,  Jener ¬
  hatte  einen  größeren,  dieser  einen  geringeren  Theil  desselben, ¬
  Andere  endlich  vielleicht  nur  einzelne  Sachen  sich  zugeeignet. ¬
  Nach  der  allgemeinen  Rechtsregel  waren  doch  alle  zum
Erbrechte  gelangt,  und  so  würde  es  nicht  allein  ganz  unjuristisch ¬
  gewesen  sein,  sondern  auch  eine  große  Unbilligkeit  involvirt ¬
  haben,  wenn  man  etwa  annähme11),  daß  nur  der  den
Pontifen  und  Creditoren  habe  haften  müssen,  welcher  den  größeren ¬
  Theil  des  Vermögens  erhalten  habe.  Denn  wenn  dieser ¬
  allein  Schulden  und  sacra  bezahlen  müßte,  so  gingen  ja
die  übrigen  Usucapienten  frei  aus,  während  sie  doch  auch,  nach
der  Rechtsregel,  als  heredes  dazu  verhaftet  waren.  So  bleibt
also  kein  Ausweg  als  die  Annahme,  daß  die  einzelnen  Besitzergreifenden ¬
  in  demselben  Verhältniß  an  den  sacra  und  der
Schuldenzahlung  Theil  nehmen  mußten,  wie  sich  der  Werth
der  in  Besitz  genommenen  Sachen  zu  einer  Quote
des  ganzen  Vermögens  berechnen  ließ.  Wer  also
z.  B.  Sachen  im  Werthe  von  10  der  Erbschaft  sich  angeeignet ¬
  hatte,  mußte  auch  710  der  Schulden  und  der  Kosten  für
die  sacra  tragen  *2)
11)  Dazu  könnte  leicht  eine  Stelle  des  Cicero  (de  legg.  II.  19)  verleiten, ¬
  wo  von  dem  die  Rede  ist,  qui  de  bonis,  quae  ejus  fuerint,
quum  moritur,  usuceperit  plurimum  possidendo.
Die  richtige  Erklärung  wird  unten  gegeben  werden.
12)
Wiederum  sind  wir  hier  im  Unklaren,  ob  man  das  Vermögen  nur
als  Inbegriff  der  körperlichen,  also  des  Besitzes  fähigen,  Sachen  aufgefaßt ¬
  habe;  wie  also  die  Erbschaftsforderungen  behandelt  worden ¬
  seien.  Man  könnte  glauben,  daß  sie  in  demselben  Verhältniß
wie  die  Schulden  unter  die  Usucaptoren  repartirt  worden  seien.
Aber  jedenfalls  werden  wir  bei  der  späteren  Gestalt  der  pro  herede ¬
  usucapio  (s.  S.  24)  finden,  daß  der  nicht  zahlende  Erbschaftsschuldner ¬
  selbst  als  seine  Schuld  ersitzend  angesehen  wurde,  woraus
            
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