Anknüpfungspunkte des Civilrechts. §. 4.
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umgekehrt ist die Frage, ob dies ersessene Erbrecht ein ausschließliches ¬
oder noch andere Erben zulassendes gewesen sei?
Wenn Jemand in der That den Besitz der gesammten Erbschaft ¬
erlangt hatte, so wird nicht geläugnet werden können,
daß hier auch das Erbrecht ein ausschließliches gewesen, daß er
allein den Pontifen und Creditoren gegenüber gestanden habe.
Aber das Vermögen konnte ja sehr zerstreut worden sein, Jener ¬
hatte einen größeren, dieser einen geringeren Theil desselben, ¬
Andere endlich vielleicht nur einzelne Sachen sich zugeeignet. ¬
Nach der allgemeinen Rechtsregel waren doch alle zum
Erbrechte gelangt, und so würde es nicht allein ganz unjuristisch ¬
gewesen sein, sondern auch eine große Unbilligkeit involvirt ¬
haben, wenn man etwa annähme11), daß nur der den
Pontifen und Creditoren habe haften müssen, welcher den größeren ¬
Theil des Vermögens erhalten habe. Denn wenn dieser ¬
allein Schulden und sacra bezahlen müßte, so gingen ja
die übrigen Usucapienten frei aus, während sie doch auch, nach
der Rechtsregel, als heredes dazu verhaftet waren. So bleibt
also kein Ausweg als die Annahme, daß die einzelnen Besitzergreifenden ¬
in demselben Verhältniß an den sacra und der
Schuldenzahlung Theil nehmen mußten, wie sich der Werth
der in Besitz genommenen Sachen zu einer Quote
des ganzen Vermögens berechnen ließ. Wer also
z. B. Sachen im Werthe von 10 der Erbschaft sich angeeignet ¬
hatte, mußte auch 710 der Schulden und der Kosten für
die sacra tragen *2)
11) Dazu könnte leicht eine Stelle des Cicero (de legg. II. 19) verleiten, ¬
wo von dem die Rede ist, qui de bonis, quae ejus fuerint,
quum moritur, usuceperit plurimum possidendo.
Die richtige Erklärung wird unten gegeben werden.
12)
Wiederum sind wir hier im Unklaren, ob man das Vermögen nur
als Inbegriff der körperlichen, also des Besitzes fähigen, Sachen aufgefaßt ¬
habe; wie also die Erbschaftsforderungen behandelt worden ¬
seien. Man könnte glauben, daß sie in demselben Verhältniß
wie die Schulden unter die Usucaptoren repartirt worden seien.
Aber jedenfalls werden wir bei der späteren Gestalt der pro herede ¬
usucapio (s. S. 24) finden, daß der nicht zahlende Erbschaftsschuldner ¬
selbst als seine Schuld ersitzend angesehen wurde, woraus