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tätigkeit öffentlicher Behörden nach Maßgabe der veranlaßten
Leistung,*) teils den Charakter von Steuern.
Eine Einheitsgebühr wird erhoben in den Vereinigten Staaten.
In den anderen Ländern werden Jahresgebühren erhoben, die entweder -
gleichbleibend sind oder sich jährlich oder in größeren
Zeiträumen steigern.
Die niedrigste Gebühr findet sich in den Vereinigten Staaten,
147 Mk. für die Gesamtschutzdauer. Das deutsche Gesetz zeichnet
sich durch die höchsten Gebühren (5300 Mk. für die Höchstdauer
aus, die eine prohibitiv wirkende Steuer von einem fingierten Ertrag -
darstellen.?
VIII. Die Patentdauer ist entweder ein für allemal fest
gelegt (so in den Vereinigten Staaten 17 Jahre) oder von der
fortlaufenden Gebührenzahlung abhängig und durch eine Höchstfrist ¬
begrenzt (so in Deutschland, Österreich, Ungarn, Frankreich
Dänemark, Norwegen, Schweden, der Schweiz 15 Jahre; in Großbritannien ¬
14 Jahre).
IX. Die Patente zerfallen in Hauptpatente und Zusatzoder ¬
Verbesserungspatente. Letztere sind Patente auf Verbesserungen ¬
patentierter Erfindungen; sie charakterisieren sich
dadurch, daß ihre Dauer an die Dauer des Hauptpatents gebunden
ist, und daß die Gebühren niedriger sind als für jene.3
X. Aus der sozialen Funktion der Erfindung hat man die
Pflicht des Patentinhabers abgeleitet, seine Erfindung zu nutzen
und damit der Technik und Industrie zuzuführen.
Hierauf beruht der Ausführungszwang oder Ausübungszwang.4) -
*) Heckel im Handwörterbuch der Staatswissenschaften 4, 19 f.
2) Vgl. hierzu die Schrift Jürgensohns, Patentgesetzgebung und Erfinderschicksale, ¬
Berlin 1906.
3) Das belgische und das italienische Gesetz kennen noch Einführungspatente ¬
für Erfindungen, die schon im Auslande patentiert waren; ihre Dauer
ist an die des Auslandspatents gebunden. Besondere Einführungspatente
die zum Gegenstand nicht Erfindungen, sondern neue aus dem Ausland eingeführte
Industrien haben, finden sich im älteren englischen Recht (S. 28ff.); heute noch
in Spanien und Portugal.
Die sog. Kombinationspatente sind nicht Patente besonderer Art,
sondern Patente auf Erfindungen, deren Eigenart in der Kombinierung mehrerer
Elemente zu einer gemeinsamen Wirkung besteht (s. S. 66). Ebenso unterscheidet
man nach der Natur des Gegenstandes der Erfindung Stoff- und Verfahrenspatente. ¬
Über abhängige Patente s. unten D VII.
4) Darüber, daß schon in den älteren englischen Privilegien die Ansätze des