Metadata : Osterrieth, Albert: Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes

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tätigkeit  öffentlicher  Behörden  nach  Maßgabe  der  veranlaßten
Leistung,*)  teils  den  Charakter  von  Steuern.
Eine  Einheitsgebühr  wird  erhoben  in  den  Vereinigten  Staaten.
In  den  anderen  Ländern  werden  Jahresgebühren  erhoben,  die  entweder -
  gleichbleibend  sind  oder  sich  jährlich  oder  in  größeren
Zeiträumen  steigern.
Die  niedrigste  Gebühr  findet  sich  in  den  Vereinigten  Staaten,
147  Mk.  für  die  Gesamtschutzdauer.  Das  deutsche  Gesetz  zeichnet
sich  durch  die  höchsten  Gebühren  (5300  Mk.  für  die  Höchstdauer
aus,  die  eine  prohibitiv  wirkende  Steuer  von  einem  fingierten  Ertrag -
  darstellen.?
VIII.  Die  Patentdauer  ist  entweder  ein  für  allemal  fest
gelegt  (so  in  den  Vereinigten  Staaten  17  Jahre)  oder  von  der
fortlaufenden  Gebührenzahlung  abhängig  und  durch  eine  Höchstfrist ¬
  begrenzt  (so  in  Deutschland,  Österreich,  Ungarn,  Frankreich
Dänemark,  Norwegen,  Schweden,  der  Schweiz  15  Jahre;  in  Großbritannien ¬
  14  Jahre).
IX.  Die  Patente  zerfallen  in  Hauptpatente  und  Zusatzoder ¬
  Verbesserungspatente.  Letztere  sind  Patente  auf  Verbesserungen ¬
  patentierter  Erfindungen;  sie  charakterisieren  sich
dadurch,  daß  ihre  Dauer  an  die  Dauer  des  Hauptpatents  gebunden
ist,  und  daß  die  Gebühren  niedriger  sind  als  für  jene.3
X.  Aus  der  sozialen  Funktion  der  Erfindung  hat  man  die
Pflicht  des  Patentinhabers  abgeleitet,  seine  Erfindung  zu  nutzen
und  damit  der  Technik  und  Industrie  zuzuführen.
Hierauf  beruht  der  Ausführungszwang  oder  Ausübungszwang.4) -

*)  Heckel  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  4,  19  f.
2)  Vgl.  hierzu  die  Schrift  Jürgensohns,  Patentgesetzgebung  und  Erfinderschicksale, ¬
  Berlin  1906.
3)  Das  belgische  und  das  italienische  Gesetz  kennen  noch  Einführungspatente ¬
  für  Erfindungen,  die  schon  im  Auslande  patentiert  waren;  ihre  Dauer
ist  an  die  des  Auslandspatents  gebunden.  Besondere  Einführungspatente
die  zum  Gegenstand  nicht  Erfindungen,  sondern  neue  aus  dem  Ausland  eingeführte
Industrien  haben,  finden  sich  im  älteren  englischen  Recht  (S.  28ff.);  heute  noch
in  Spanien  und  Portugal.
Die  sog.  Kombinationspatente  sind  nicht  Patente  besonderer  Art,
sondern  Patente  auf  Erfindungen,  deren  Eigenart  in  der  Kombinierung  mehrerer
Elemente  zu  einer  gemeinsamen  Wirkung  besteht  (s.  S.  66).  Ebenso  unterscheidet
man  nach  der  Natur  des  Gegenstandes  der  Erfindung  Stoff-  und  Verfahrenspatente. ¬
  Über  abhängige  Patente  s.  unten  D  VII.
4)  Darüber,  daß  schon  in  den  älteren  englischen  Privilegien  die  Ansätze  des
            
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