Volltext : ¬Das Gewerberecht in Preußen (1)

Geschichtliche  Einleitung.
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Beglaubigung  oder  Unbescholtenheit  erfordern,  abgelehnt  werden.  29)  Ein
Unterschied  zwischen  Stadt  und  Land  wurde  nicht  weiter  gemacht  und
alle  Bevorzugungen,  alle  örtlichen  und  persönlichen  Privilegien,  alle
ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  zum  Gewerbebetriebe  wurden
beseitigt,  und  die  Ausübung  des  Gewerbes  nur  denjenigen  Beschränkungen ¬
  unterworfen,  welche  die  Aufrechterhaltung  einer  guten  Polizei
und  aller  anderen  allgemeinen  Gesetze  erfordert.  Denjenigen,  welchen
bisher  ausschließliche  Gewerbegerechtigkeiten  zugestanden  hatten,  wurde
30)
eine  billige  Entschädigung  zuerkannt.
Das  Gesetz  vom  7.  September  1811  hat  dann  diese  allgemeinen
Gesichtspunkte  einer  Regelung  im  einzelnen  unterzogen  und  in  betreff
der  aus  polizeilichen  Gründen  vorbehaltenen  Einschränkungen  der
Gewerbefreiheit  nähere  Bestimmungen  getroffen.  In  Ergänzung  des
Gesetzes  vom  2.  November  1810  hat  es  noch  ausdrücklich  verordnet,
daß  auch  derjenige,  welcher  bisher  nicht  zünftig  gewesen,  auf  Grund
seines  Gewerbescheines  jedes  Gewerbe  betreiben  dürfe,  ohne  einer  Zunft
beitreten  zu  müssen,  und  daß,  wer  bisher  einer  Zunft  angehört,  jederzeit
aus  ihr  austreten  dürfe.31)  Die  Innungen  wurden  zwar  nicht  aufgehoben, ¬
  aber  ihre  gewerblichen  Vorrechte  und  der  Zunftzwang  be32) ¬

seitigt.
Die  Edikte  von  1810  und  1811  wurden  für  den  ganzen  damaligen
Umfang  der  Monarchie  erlassen.  Als  dann  aber  nach  den  Befreiungskriegen ¬
  ein  Teil  der  durch  den  Tilsiter  Frieden  verloren  gegangenen
Landesteile  an  den  preußischen  Staat  zurückfielen  und  andere  Provinzen
ihm  neu  einverleibt  wurden,  wurden  die  Edikte  auf  diese  wieder-  und
neugewonnenen  Landesteile  nicht  ausgedehnt.  Für  diese  blieb  vielmehr
ihr  bisheriges  gewerbliches  Recht  in  Kraft,  so  daß  Gewerbepolizei  und
Gewerbeverfassung  in  den  einzelnen  Teilen  der  Monarchie  im  schärfsten
prinzipiellen  Widerspruche  zueinander  standen.  Während  in  denjenigen
Provinzen,  die  vorher  zum  Königreich  Westfalen,  zum  Großherzogtum
23)  Vgl.  hierzu  Hoffmann,  Die  Befugnis  zum  Gewerbebetriebe,  Berlin  1841,
S.  11  ff.
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Diese  ist  in  den  §§  32—50  des  Edikts  vom  7.  Sept.  1811  und  in  deren
Deklaration  vom  11.  Juli  1822  (G.S.  S.  187)  näher  geregelt  worden.  Insbesondere
wurde  bestimmt,  daß  bei  den  Ausschlußgewerbeberechtigungen  des  platten  Landes
weder  eine  Entschädigung  von  seiten  des  Staates  noch  eine  Ablösung  von  seiten
der  Gewerbetreibenden  stattzufinden  habe  (vgl.  v.  Rönne,  Die  Gewerbe=Polizei  des
Preuß.  Staates,  Berlin  1851,  I  S.  154),
31)  Vgl.  §§  6,  7  und  14  des  Edikts,
*)  Über  die  Entstehungs=  und  Entwickelungsgeschichte  des  Edikts  s.  die  interessante ¬
  Darstellung  bei  Rohrscheidt  a.  a.  O.  S.  412—512,
            
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