Geschichtliche Einleitung.
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Beglaubigung oder Unbescholtenheit erfordern, abgelehnt werden. 29) Ein
Unterschied zwischen Stadt und Land wurde nicht weiter gemacht und
alle Bevorzugungen, alle örtlichen und persönlichen Privilegien, alle
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen zum Gewerbebetriebe wurden
beseitigt, und die Ausübung des Gewerbes nur denjenigen Beschränkungen ¬
unterworfen, welche die Aufrechterhaltung einer guten Polizei
und aller anderen allgemeinen Gesetze erfordert. Denjenigen, welchen
bisher ausschließliche Gewerbegerechtigkeiten zugestanden hatten, wurde
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eine billige Entschädigung zuerkannt.
Das Gesetz vom 7. September 1811 hat dann diese allgemeinen
Gesichtspunkte einer Regelung im einzelnen unterzogen und in betreff
der aus polizeilichen Gründen vorbehaltenen Einschränkungen der
Gewerbefreiheit nähere Bestimmungen getroffen. In Ergänzung des
Gesetzes vom 2. November 1810 hat es noch ausdrücklich verordnet,
daß auch derjenige, welcher bisher nicht zünftig gewesen, auf Grund
seines Gewerbescheines jedes Gewerbe betreiben dürfe, ohne einer Zunft
beitreten zu müssen, und daß, wer bisher einer Zunft angehört, jederzeit
aus ihr austreten dürfe.31) Die Innungen wurden zwar nicht aufgehoben, ¬
aber ihre gewerblichen Vorrechte und der Zunftzwang be32) ¬
seitigt.
Die Edikte von 1810 und 1811 wurden für den ganzen damaligen
Umfang der Monarchie erlassen. Als dann aber nach den Befreiungskriegen ¬
ein Teil der durch den Tilsiter Frieden verloren gegangenen
Landesteile an den preußischen Staat zurückfielen und andere Provinzen
ihm neu einverleibt wurden, wurden die Edikte auf diese wieder- und
neugewonnenen Landesteile nicht ausgedehnt. Für diese blieb vielmehr
ihr bisheriges gewerbliches Recht in Kraft, so daß Gewerbepolizei und
Gewerbeverfassung in den einzelnen Teilen der Monarchie im schärfsten
prinzipiellen Widerspruche zueinander standen. Während in denjenigen
Provinzen, die vorher zum Königreich Westfalen, zum Großherzogtum
23) Vgl. hierzu Hoffmann, Die Befugnis zum Gewerbebetriebe, Berlin 1841,
S. 11 ff.
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Diese ist in den §§ 32—50 des Edikts vom 7. Sept. 1811 und in deren
Deklaration vom 11. Juli 1822 (G.S. S. 187) näher geregelt worden. Insbesondere
wurde bestimmt, daß bei den Ausschlußgewerbeberechtigungen des platten Landes
weder eine Entschädigung von seiten des Staates noch eine Ablösung von seiten
der Gewerbetreibenden stattzufinden habe (vgl. v. Rönne, Die Gewerbe=Polizei des
Preuß. Staates, Berlin 1851, I S. 154),
31) Vgl. §§ 6, 7 und 14 des Edikts,
*) Über die Entstehungs= und Entwickelungsgeschichte des Edikts s. die interessante ¬
Darstellung bei Rohrscheidt a. a. O. S. 412—512,