Volltext : Moritz, Heinrich Andreas: Real-Commentar zu dem königl. bayerischen Gesetze vom 17. November 1837, einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend

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Von  der  Execution.  Zu  §.  70.
des  Referenten,  Grafen  v.  Drechsel,  nahm  der  erste  Präsident =
  Frhr.  v.  Schrenk  das  Wort:  Wir  stehen  in  unserer  Berathung ¬
  an  einer  Bestimmung,  welche  in  dem  ursprünglichen
Entwurfe  nicht  aufgenommen  war,  sondern  welche  erst  durch  eine
besondere  Modification  in  denselben  gekommen  ist.
Habe  ich  mich  heute  dafür  erklärt,  man  soll,  um  eine  Uebereinstimmung ¬
  beyder  Kammern  herbeyzuführen,  bey  dem  erklärten ¬
  Willen  der  Kammer  der  Reichsräthe,  von  ihrem  Beschlusse
nicht  abzugehen,  selbst  Principien  fallen  lassen,  auf  welche  der
Gesetzentwurf  basirt  war,  so  werden  Sie  von  mir  nicht  erwarten, ¬
  daß  ich  auf  einer  Modification  bestehe,  welche  die  Kammer
der  Reichsräthe  nicht  annehmen  will,  und  die  erst  in  den  Gesetzentwurf ¬
  durch  Modification  gekommen  ist.  Der  Grund,
warum  diese  Modification  gemacht  wurde,  lag  hauptsächlich  darin,
daß  man  beseitigen  wollte,  daß  überschuldete  Handels-  und  Gewerbsleute, ¬
  die  an  ihrem  Vermögensverfalle  selbst  Schuld  tragen ¬
  und  gewissermassen  betrüglicher  Weise  dabey  zu  Werk  gegangen ¬
  sind,  durch  Nachlaßverträge,  in  welche  die  Majorität  der
Gläubiger  eingeht,  die  Minorität  derselben,  welcher  diese  Verträge ¬
  aufgedrungen  wurden,  beschädigen  können.  Diesem  Uebelstande ¬
  würde  gewiß  auch  dann  abgeholfen,  wenn  die  Modification ¬
  angenommen  wird,  die  der  Ausschuß  in  dieser  Beziehung
schon  bey  der  ersten  Berathung  in  Antrag  gebracht  und  welche
Frhr.  v.  Holzschuher  bey  der  zweyten  Berathung  neuerdings
aufgestellt  hat,  welche  die  Bestimmungen  des  Cod.  jud.  für  die
Befugniß  des  Richters,  Nachlässe  und  Fristen  von  Amtswegen
festzusetzen,  auf  diejenigen  Fristen  und  Nachlässe  übertragen  will,
welche  von  der  Majorität  der  Gläubiger,  und  zwar  bindend  für
die  Minorität  bestimmt  werden  sollen.  Wenn  diese  Modification,
auf  welche  die  Kammer  der  Reichsräthe  nun  mit  uns  in  Einverständniß ¬
  zu  treten,  zurückgekommen  ist,  angenommen  wird,
so  werden  die  beyden  Interessen  vereiniget  werden,  die  über
diesen  Gegenstand  die  vielen  Debätten  verursachten,  nämlich  die
Jnteressen  der  Handel=  und  Gewerbtreibenden  und  die  der  Landwirthe. =
  Es  wird  durch  die  Bestimmungen  dieser  Modification
verhindert  werden,  daß  die  Handeltreibenden  solche  Nachlaßverträge ¬
  provociren  können,  indem  sie  sich  mit  der  Majorität  der
Gläubiger  verständigen  und  durch  solche  die  Minorität  gefährden.
und  es  wird  durch  dieselben  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen
            
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