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Von der Execution. Zu §. 70.
des Referenten, Grafen v. Drechsel, nahm der erste Präsident =
Frhr. v. Schrenk das Wort: Wir stehen in unserer Berathung ¬
an einer Bestimmung, welche in dem ursprünglichen
Entwurfe nicht aufgenommen war, sondern welche erst durch eine
besondere Modification in denselben gekommen ist.
Habe ich mich heute dafür erklärt, man soll, um eine Uebereinstimmung ¬
beyder Kammern herbeyzuführen, bey dem erklärten ¬
Willen der Kammer der Reichsräthe, von ihrem Beschlusse
nicht abzugehen, selbst Principien fallen lassen, auf welche der
Gesetzentwurf basirt war, so werden Sie von mir nicht erwarten, ¬
daß ich auf einer Modification bestehe, welche die Kammer
der Reichsräthe nicht annehmen will, und die erst in den Gesetzentwurf ¬
durch Modification gekommen ist. Der Grund,
warum diese Modification gemacht wurde, lag hauptsächlich darin,
daß man beseitigen wollte, daß überschuldete Handels- und Gewerbsleute, ¬
die an ihrem Vermögensverfalle selbst Schuld tragen ¬
und gewissermassen betrüglicher Weise dabey zu Werk gegangen ¬
sind, durch Nachlaßverträge, in welche die Majorität der
Gläubiger eingeht, die Minorität derselben, welcher diese Verträge ¬
aufgedrungen wurden, beschädigen können. Diesem Uebelstande ¬
würde gewiß auch dann abgeholfen, wenn die Modification ¬
angenommen wird, die der Ausschuß in dieser Beziehung
schon bey der ersten Berathung in Antrag gebracht und welche
Frhr. v. Holzschuher bey der zweyten Berathung neuerdings
aufgestellt hat, welche die Bestimmungen des Cod. jud. für die
Befugniß des Richters, Nachlässe und Fristen von Amtswegen
festzusetzen, auf diejenigen Fristen und Nachlässe übertragen will,
welche von der Majorität der Gläubiger, und zwar bindend für
die Minorität bestimmt werden sollen. Wenn diese Modification,
auf welche die Kammer der Reichsräthe nun mit uns in Einverständniß ¬
zu treten, zurückgekommen ist, angenommen wird,
so werden die beyden Interessen vereiniget werden, die über
diesen Gegenstand die vielen Debätten verursachten, nämlich die
Jnteressen der Handel= und Gewerbtreibenden und die der Landwirthe. =
Es wird durch die Bestimmungen dieser Modification
verhindert werden, daß die Handeltreibenden solche Nachlaßverträge ¬
provociren können, indem sie sich mit der Majorität der
Gläubiger verständigen und durch solche die Minorität gefährden.
und es wird durch dieselben die Möglichkeit nicht ausgeschlossen