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Einrichtung, welche besonders in dem Preußischen zur Sicherheit =
der Gläubiger vervollkommnet worden, dergestalt,
daß gegen einen Dritten bloß Faustpfand oder eingetragene
Hypothek sichert, die Hypothek der Mobilien aber gegen den
deitten Besitzer nichts gilt, l. 20. 10. 2) Das pignus quasi
publicum war das in einem von drei Mannspersonen unterschriebenen =
Instrumente bestellte Pfandrecht,
wohin man
heutiges Tages das vor einem Notar und 2 Zeugen bestellte
rechnen will, 3) stillschweigendes Pfandrecht ist nach G. R.
in sehr vielen Fällen anzutreffen, nach dem Ldr. aber bewirken =
die nicht eingetragenen Hypotheken kein dingliches Recht.
l. 20. 412. mithin auch nicht das unmittelbar aus den Gesetzen =
und aus der Disposition des Eigenthümers entstehende
Hypothekrecht, obgleich einige Gläubiger ein Vorzugsrecht
selbst vor den hypothekarischen Gläubigern erhalten haben;
4) alles Pfand= und Hypothekrecht wird nach G. R. in Ansehung =
des Vorzugsrechts nach der Zeit des Entstehens geordnet ¬
(qui prior de tempore potior de iure), allein in
dem Preußischen wird das Faustpfand, so wie die eingetragene =
Hypothek allen frühern Hypothekgläubigern vorgezogen.
) Auch in Deutschland haben wir ein pignus practorium
so wie
(immissio ex primo secundo et tertio decreto),
auch iudiciale durch die Auspfändung. A. G. O. 1. 50. 447.
§. 214.
Aufhebung und Verlust des Pfandrechts.
1) Mit Willen des Gläubigers hört das Pfand- und
Stillschweigender
Hypothekenrecht auf durch Remission.
Erlaß wird nach
R. angenommen, wenn der Gläubiger
ohne