Volltext : Madihn, Ludwig Gottfried: Institutionen des in den preuß. Staaten geltenden Privatrechts zum Gebrauch seiner Vorlesungen

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Einrichtung,  welche  besonders  in  dem  Preußischen  zur  Sicherheit =
  der  Gläubiger  vervollkommnet  worden,  dergestalt,
daß  gegen  einen  Dritten  bloß  Faustpfand  oder  eingetragene
Hypothek  sichert,  die  Hypothek  der  Mobilien  aber  gegen  den
deitten  Besitzer  nichts  gilt,  l.  20.  10.  2)  Das  pignus  quasi
publicum  war  das  in  einem  von  drei  Mannspersonen  unterschriebenen =
  Instrumente  bestellte  Pfandrecht,
wohin  man
heutiges  Tages  das  vor  einem  Notar  und  2  Zeugen  bestellte
rechnen  will,  3)  stillschweigendes  Pfandrecht  ist  nach  G.  R.
in  sehr  vielen  Fällen  anzutreffen,  nach  dem  Ldr.  aber  bewirken =
  die  nicht  eingetragenen  Hypotheken  kein  dingliches  Recht.
l.  20.  412.  mithin  auch  nicht  das  unmittelbar  aus  den  Gesetzen =
  und  aus  der  Disposition  des  Eigenthümers  entstehende
Hypothekrecht,  obgleich  einige  Gläubiger  ein  Vorzugsrecht
selbst  vor  den  hypothekarischen  Gläubigern  erhalten  haben;
4)  alles  Pfand=  und  Hypothekrecht  wird  nach  G.  R.  in  Ansehung =
  des  Vorzugsrechts  nach  der  Zeit  des  Entstehens  geordnet ¬
  (qui  prior  de  tempore  potior  de  iure),  allein  in
dem  Preußischen  wird  das  Faustpfand,  so  wie  die  eingetragene =
  Hypothek  allen  frühern  Hypothekgläubigern  vorgezogen.
)  Auch  in  Deutschland  haben  wir  ein  pignus  practorium
so  wie
(immissio  ex  primo  secundo  et  tertio  decreto),
auch  iudiciale  durch  die  Auspfändung.  A.  G.  O.  1.  50.  447.
§.  214.
Aufhebung  und  Verlust  des  Pfandrechts.
1)  Mit  Willen  des  Gläubigers  hört  das  Pfand-  und
Stillschweigender
Hypothekenrecht  auf  durch  Remission.
Erlaß  wird  nach
R.  angenommen,  wenn  der  Gläubiger
ohne
            
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