Objekt : Graun, Carl Anton Ferdinand: Versuch über die Principien der bürgerlichen Gesetzgebung

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ihm  eingeräumt  worden;  er  konnte  nicht  eigenmächtig  eine
ihm  lästig  scheinende  Bedingung  von  sich  abstreifen.  Ein
Recht,  welches  erst  nach  einem  Zeitverlauf  und  unter  bestimmten ¬
  Voraussetzungen  zur  vollen  Wirksamkeit  gelangt,
mag  es  auch  in  Beziehung  auf  diese  letztere  eine  Erspectanz
genannt  werden,  bleibt  denn  doch  immer  ein  wahres  Recht,
und  ist  an  sich  selbst  durchaus  nicht  etwas  blos  Prekäres,
rein  Zufälliges  oder  sub-  und  objectiv  Unbestimmbares.
Jeder  Fideicommißsuccessor,  der  den  Besitz  des  Fideicommißgutes ¬
  erhält,  ist  eben  dadurch,  wie  durch  stillschweigenden ¬
  Vertrag,  an  die  Erfüllung  der  ihm  auferlegten  Verpflichtungen ¬
  gebunden,  und,  sobald  dieses  einmal  feststeht,
kann  es  im  Wesentlichen  nichts  mehr  ändern,  wenn  der
Zeitpunkt  der  Erfüllung  auch  erst  unter  der  neuen  Gesetzgebung ¬
  eintritt,  oder  die  individuelle  Person,  welcher  erstere
zu  Gute  kommt,  nur  mittelbar  im  Verlaufe  der  Zeit  geJene ¬
  Verpflichtungen  blieben  mit  dem
wiß  werden  kann.  —
Besitze  des  Guts  so  lange  verknüpft,  bis  die  Thatsache  oder
Begebenheit  eintritt,  der  zufolge  es  auf  einen  Anderen  übergehen ¬
  soll,  und  wenn  die  Bestimmungen  des  Fideicommißtifters ¬
  nur  von  der  Art  sind,  daß  in  diesem  letzteren  Zeitpunkte ¬
  jedesmal  erhellt,  wer  der  berufene  Nachfolger  sey,
kann  einer  Stiftung  der  Einwand,  daß  eine  persona  incerta ¬
  berufen  sey,  nicht  entgegengesetzt  werden.  Die  Verpflichtungen ¬
  eines  Familienfideicommißbesitzers  beziehen  sich
überhaupt  auf  die  Familie  im  Ganzen,  welcher  daher  auch
vom  Landrecht  ein  Obereigenthum,  welches  zu  conservatorischen ¬
  Maaßregeln  berechtigt,  beigelegt  wird.  Die  rechtliche ¬
  Wirksamkeit  errichteter  Familienfideicommisse  auf  enternte ¬
  Generationen  hin,  läßt  sich  demnach  nicht  in  Abrede
stellen.  Ist  aber  darum  der  Staat  gehalten,  solcher  Fortwirkung, ¬
  den  Grundsätzen  einer  neueren  Gesetzgebung  entgegen, ¬
  freien  Lauf  zu  lassen?  Es  ist  schon  früher  (IX,  G.  3.)
bemerkt,  wie  sehr  solche  Stiftungen  mit  den  wesentlichsten
Interessen  des  Staats  in  Zwiespalt  gerathen  können.  Der
            
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