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39. Nur die landesherrlichen Commissäre und die Mitglieder -
der Commissionen, welche im Namen und aus Auftrag -
der Commission sprechen, dürfen geschriebene Reden
halten.
Jedoch ist es jedem, der sprechen will, erlaubt, die
Hauptpunkte seines Vortrags auf einen Zettel aufzuzeichnen, -
und diesen Zettel vor Augen zu haben.
40. Jedes Mitglied kann über die Festsezung der Frage
die Entscheidung der Kammer veranlassen, und hierzu das
Wort begehren.
41. Die Haupt Abstimmung über Annahme, oder Nichtannahme -
eines Gesezes, über Beschwerdeführung und Anklage, -
geschiehet nicht in Gegenwart der landesherrlichen
Commissäre, sondern wird erst nach Entfernung derselben
zu Ende der Sizung vorgenommen.
Jedoch soll in Hinsicht der Gegenstände, über welche
in einer Sizung die Diskussion geschlossen und vom Präsidenten -
die Fragen aufgestellt worden, auch immer noch
in der nämlichen Sizung zu Ende derselben die Abstimmung -
geschehen.
42. Ueber alle andere Gegenstände und insbesondere über
einzelne nicht zur Wesenheit der Sache gehörige Artikel
eines Vortrags oder Entwurfs, und einzelne Verbesserungs=Vorschläge, -
wird sogleich durch Aufstehen und Sizenbleiben -
der Mitglieder abgestimmt, und nur bey zweifelhafter -
Entscheidung Umfrage gehalten.
43. Die Berufung auf die Tagesordnung, und auf die
Geschäftsordnung sodann bey Verschiedenheit der Meynungen -
über denselben Gegenstand, die Frage, ob der
eine oder andere Vorschlag zuerst zur Abstimmung gebracht -
werden soll, gehen jederzeit der Hauptfrage vor,
und unterbrechen deren Erörterung.
Die Frage: ob der Gegenstand zur Discussion geeignet -
sey, und die VerbesserungsVorschläge, kommen vor
der Hauptfrage zur Abstimmung.
44. Wesentliche Verbesserungs-Vorschläge, welche die
Grundlage eines Gesezentwurfs oder einzelner Hauptbeorge -
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