Full text : Archiv für landständische Angelegenheiten im Großherzogthum Baden ([Bd. 1] (1819))

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39.  Nur  die  landesherrlichen  Commissäre  und  die  Mitglieder -
  der  Commissionen,  welche  im  Namen  und  aus  Auftrag -
  der  Commission  sprechen,  dürfen  geschriebene  Reden
halten.
Jedoch  ist  es  jedem,  der  sprechen  will,  erlaubt,  die
Hauptpunkte  seines  Vortrags  auf  einen  Zettel  aufzuzeichnen, -
  und  diesen  Zettel  vor  Augen  zu  haben.
40.  Jedes  Mitglied  kann  über  die  Festsezung  der  Frage
die  Entscheidung  der  Kammer  veranlassen,  und  hierzu  das
Wort  begehren.
41.  Die  Haupt  Abstimmung  über  Annahme,  oder  Nichtannahme -
  eines  Gesezes,  über  Beschwerdeführung  und  Anklage, -
  geschiehet  nicht  in  Gegenwart  der  landesherrlichen
Commissäre,  sondern  wird  erst  nach  Entfernung  derselben
zu  Ende  der  Sizung  vorgenommen.
Jedoch  soll  in  Hinsicht  der  Gegenstände,  über  welche
in  einer  Sizung  die  Diskussion  geschlossen  und  vom  Präsidenten -
  die  Fragen  aufgestellt  worden,  auch  immer  noch
in  der  nämlichen  Sizung  zu  Ende  derselben  die  Abstimmung -
  geschehen.
42.  Ueber  alle  andere  Gegenstände  und  insbesondere  über
einzelne  nicht  zur  Wesenheit  der  Sache  gehörige  Artikel
eines  Vortrags  oder  Entwurfs,  und  einzelne  Verbesserungs=Vorschläge, -
  wird  sogleich  durch  Aufstehen  und  Sizenbleiben -
  der  Mitglieder  abgestimmt,  und  nur  bey  zweifelhafter -
  Entscheidung  Umfrage  gehalten.
43.  Die  Berufung  auf  die  Tagesordnung,  und  auf  die
Geschäftsordnung  sodann  bey  Verschiedenheit  der  Meynungen -
  über  denselben  Gegenstand,  die  Frage,  ob  der
eine  oder  andere  Vorschlag  zuerst  zur  Abstimmung  gebracht -
  werden  soll,  gehen  jederzeit  der  Hauptfrage  vor,
und  unterbrechen  deren  Erörterung.
Die  Frage:  ob  der  Gegenstand  zur  Discussion  geeignet -
  sey,  und  die  VerbesserungsVorschläge,  kommen  vor
der  Hauptfrage  zur  Abstimmung.
44.  Wesentliche  Verbesserungs-Vorschläge,  welche  die
Grundlage  eines  Gesezentwurfs  oder  einzelner  Hauptbeorge -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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