244 25. Anweisung z. Ausführung d. Gesetzes v. 1. Juni 1891.
direktor) ohne Aufschub die erforderliche Verfügung zu erlassen und zur
Ausführung zu bringen. Anderenfalls hat sie vor Erlaß ihrer Verfügung
die gutachtliche Aeußerung des zuständigen Gewerbe=Aufsichtsbeamten
einzuholen. Dieser hat sich auch über die für die Ausführung der anzuordnenden ¬
Maßregel festzusetzende Frist auszusprechen. Spricht sich der
Gewerbe=Aufsichtsbeamte gegen den Erlaß der Verfügung oder für die
Abänderung ihres Inhalts aus, so hat die Ortspolizeibehörde, wenn sie
rfügungen ausdem ¬
Gutachten nicht Folge geben will, den Erlaß der
if
zusetzen, bis sie die Zustimmung des Beziltspräsidenten erwirkt hat. Die
Entscheidung des Bezirkspräsidenten ist von Seiten der Bürgermeister
durch Vermittlung des Kreisdirektors herbeizuführen. — Polizeiliche
Verfügungen, um deren Erlaß die Ortspolizeibehörde von dem zuständigen ¬
Gewerbe=Aufsichtsbeamten ersucht wird, sind von ihr binnen zwei
Wochen zu erlassen, sofern sie nicht binnen dieser Frist Bedenken dagegen ¬
erhebt. In diesem Falle hat der Gewerbe=Aufsichtsbeamte, falls er
die erhobenen Bedenken für unbegründet erachtet, die Entscheidung des
Bezirkspräsidenten einzuholen.
III.
Ist die auf Grund des § 120 d erlassene Verfügung durch Beschwerde
angefochten, so darf sie nur dann vor endgültiger Entscheidung der Beschwerde ¬
zur Ausführung gebracht werden, wenn letztere nach dem Ermessen ¬
der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwohl nicht ausgesetzt
bleiben kann. Als ein solcher Nachtheil ist eine erhebliche Gefährdung des
Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeiter anzusehen.
Zur Erzwingung der durch rechtskräftig gewordene Verfügung angeordneten ¬
Maßnahmen ist in der Regel zunächst das Strafverfahren auf
Grund des § 147 Absatz 1 Ziffer 4 herbeizuführen und von den polizeilichen ¬
Zwangsbefugnissen erst dann Gebrauch zu machen, wenn auch nach
rechtskräftiger Verurtheilung die angeordnete Maßnahme nicht getroffen
wird.
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Nur wenn die Nichtausführung der angeordneten Maßnahme eine
unmittelbare und erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit ¬
der A
eiter zur Folge hat, sind die polizeilichen Zwangsbefugnisse
schon vor Erledigung des Strafverfahrens anzuwenden.
Von der Befugniß des § 147 Absatz 4 bis zur Herstellung des der
Verfügung entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes oder
des in Frage stehenden Theiles desselben anzuordnen, ist nur bei rechtskräftig ¬
gewordenen Verfügungen Gebrauch zu machen. In Fällen dieser
Urt hat die Ortspolizeibehörde vor Erlaß ihrer Anordnung die gutachtliche ¬
Aeußerung des zuständigen Gewerbe=Aufsichtsbeamten darüber einzuholen, ¬
ob die Fortsetzung des Betriebes erhebliche Nachtheile oder
Gefahren herbeizuführen geeignet und in wie weit die Einstellung des
Betriebes anzuordnen sein würde. Die Betriebs=Einstellung ist nur so
weit anzuordnen, als es zur Beseitigung erheblicher Nachtheile oder
Gefahren unbedingt erforderlich ist.
Die in § 120e Absatz 2 vorgesehenen Polizeiverordnungen können
für das Gebiet einer Gemeinde vom Bürgermeister (Polizeidirektor), für
den Bezirk vom Bezirkspräsidenten erlassen werden.