Contents : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

244  25.  Anweisung  z.  Ausführung  d.  Gesetzes  v.  1.  Juni  1891.
direktor)  ohne  Aufschub  die  erforderliche  Verfügung  zu  erlassen  und  zur
Ausführung  zu  bringen.  Anderenfalls  hat  sie  vor  Erlaß  ihrer  Verfügung
die  gutachtliche  Aeußerung  des  zuständigen  Gewerbe=Aufsichtsbeamten
einzuholen.  Dieser  hat  sich  auch  über  die  für  die  Ausführung  der  anzuordnenden ¬
  Maßregel  festzusetzende  Frist  auszusprechen.  Spricht  sich  der
Gewerbe=Aufsichtsbeamte  gegen  den  Erlaß  der  Verfügung  oder  für  die
Abänderung  ihres  Inhalts  aus,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde,  wenn  sie
rfügungen  ausdem ¬
  Gutachten  nicht  Folge  geben  will,  den  Erlaß  der
if
zusetzen,  bis  sie  die  Zustimmung  des  Beziltspräsidenten  erwirkt  hat.  Die
Entscheidung  des  Bezirkspräsidenten  ist  von  Seiten  der  Bürgermeister
durch  Vermittlung  des  Kreisdirektors  herbeizuführen.  —  Polizeiliche
Verfügungen,  um  deren  Erlaß  die  Ortspolizeibehörde  von  dem  zuständigen ¬
  Gewerbe=Aufsichtsbeamten  ersucht  wird,  sind  von  ihr  binnen  zwei
Wochen  zu  erlassen,  sofern  sie  nicht  binnen  dieser  Frist  Bedenken  dagegen ¬
  erhebt.  In  diesem  Falle  hat  der  Gewerbe=Aufsichtsbeamte,  falls  er
die  erhobenen  Bedenken  für  unbegründet  erachtet,  die  Entscheidung  des
Bezirkspräsidenten  einzuholen.
III.
Ist  die  auf  Grund  des  §  120  d  erlassene  Verfügung  durch  Beschwerde
angefochten,  so  darf  sie  nur  dann  vor  endgültiger  Entscheidung  der  Beschwerde ¬
  zur  Ausführung  gebracht  werden,  wenn  letztere  nach  dem  Ermessen ¬
  der  Behörde  ohne  Nachtheil  für  das  Gemeinwohl  nicht  ausgesetzt
bleiben  kann.  Als  ein  solcher  Nachtheil  ist  eine  erhebliche  Gefährdung  des
Lebens,  der  Gesundheit  oder  der  Sittlichkeit  der  Arbeiter  anzusehen.
Zur  Erzwingung  der  durch  rechtskräftig  gewordene  Verfügung  angeordneten ¬
  Maßnahmen  ist  in  der  Regel  zunächst  das  Strafverfahren  auf
Grund  des  §  147  Absatz  1  Ziffer  4  herbeizuführen  und  von  den  polizeilichen ¬
  Zwangsbefugnissen  erst  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  auch  nach
rechtskräftiger  Verurtheilung  die  angeordnete  Maßnahme  nicht  getroffen
wird.
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Nur  wenn  die  Nichtausführung  der  angeordneten  Maßnahme  eine
unmittelbare  und  erhebliche  Gefahr  für  Leben,  Gesundheit  oder  Sittlichkeit ¬
  der  A
eiter  zur  Folge  hat,  sind  die  polizeilichen  Zwangsbefugnisse
schon  vor  Erledigung  des  Strafverfahrens  anzuwenden.
Von  der  Befugniß  des  §  147  Absatz  4  bis  zur  Herstellung  des  der
Verfügung  entsprechenden  Zustandes  die  Einstellung  des  Betriebes  oder
des  in  Frage  stehenden  Theiles  desselben  anzuordnen,  ist  nur  bei  rechtskräftig ¬
  gewordenen  Verfügungen  Gebrauch  zu  machen.  In  Fällen  dieser
Urt  hat  die  Ortspolizeibehörde  vor  Erlaß  ihrer  Anordnung  die  gutachtliche ¬
  Aeußerung  des  zuständigen  Gewerbe=Aufsichtsbeamten  darüber  einzuholen, ¬
  ob  die  Fortsetzung  des  Betriebes  erhebliche  Nachtheile  oder
Gefahren  herbeizuführen  geeignet  und  in  wie  weit  die  Einstellung  des
Betriebes  anzuordnen  sein  würde.  Die  Betriebs=Einstellung  ist  nur  so
weit  anzuordnen,  als  es  zur  Beseitigung  erheblicher  Nachtheile  oder
Gefahren  unbedingt  erforderlich  ist.
Die  in  §  120e  Absatz  2  vorgesehenen  Polizeiverordnungen  können
für  das  Gebiet  einer  Gemeinde  vom  Bürgermeister  (Polizeidirektor),  für
den  Bezirk  vom  Bezirkspräsidenten  erlassen  werden.
            
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