Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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Inhalt  der  Obligationen.
oder  als  eine  Abänderung  derselben  angesehen  werden  kann.
Gleichwohl  nehmen  viele  Rechtsgelehrten  der  vorlandrechtlichen ¬
  Zeit  für  die  Städte  ein  stillschweigendes  Pfandrecht
in  Anspruch.  Aber  wegen  welcher  Forderungen  ihnen  das
Pfandrecht  zuzuschreiben  sei,  darüber  gingen  die  Meinungen ¬
  dieser  Rechtsgelehrten  wieder  auseinander.  Viele  von
ihnen  sahen  ein,  daß  dem  Reskripte  des  Kaisers  Konstantin, ¬
  welches  allein  von  Forderungen  im  Allgemeinen
sprach,  doch  nicht  die  Bedeutung  beizulegen  sei,  daß  dadurch ¬
  ein  allgemeines  Pfandrecht  wegen  Forderungen  aus
irgend  welchem  Rechtsverhältnisse  als  bestehend  und  hergebracht ¬
  bezeugt  oder  als  neu  begründet  zu  betrachten  sei.
Diese  fußten  auf  eine  Analogie.  In  einem  Reskript  des
Severus93)  heißt  es:  „Rempublicam  ut  pupillum
extra  ordinem  juvari  moris  est;"  und  ein  Reskript  der
Kaiser  Diokletian  und  Maximian94)  sagt:  „Respublica -
  minorum  jure  uti  solet,  ideoque  auxilium  restitutionis ¬
  implorare  potest."  Man  sieht,  daß  hier  nur  von
der  Restitution  Rede  ist.  Aber  man  bezog  diese  Aussprüche
auf  alle  Vorrechte  der  Bevormundeten  und  bewies  damit,
daß  den  Städten  auch  das  stillschweigende  Pfandrecht  der
Pfleglinge  in  den  Gütern  ihrer  Verwalter  gebühre; ¬
  von  einem  Pfandrechte  wegen  Forderungen  aus
andern  Rechtsverhältnissen  an  den  Gütern  ihrer  Schuldner ¬
  wollten  sie  nichts  wissen  95).  Diese  Gelehrten  machten
einen  Anachronismus  und  einen  Fehlschluß.  Wenn  nämlich ¬
  auch  durch  die  gedachten  Reskripte  (Note  93,  94)  den
Städten  alle  Rechte  der  Pflegebefohlenen  hätten  beigelegt
93)  L.  3  C.  de  jure  reipublicae  (XI,  29).
94)  L.  4  C.  quibus  ex  causis  (II,  54).
95)  Negusantius  de  Fano,  Tract.  de  pignoribus,  P.  II,
membr.  4,  n.  119;  Voet,  Pand.  L.  XX,  tit.  2,  Nr.  25,  26;
Leyser,  meditat.  ad  Pand.,  sp.  227,  m.  1;  Zoesii  Comment. ¬
  in  D.  XX,  2,  §.  7,  Nr.  VII;  u.  X.
            
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