Objekt : Hellmann, Friedrich: ¬Das gemeine Erbrecht der Religiosen

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rechtswirksamen,  der  professio  vorausgehenden  Testamentserrichtung -
  ausdrücklich  zugelassen  hat,  dann  freilich  wird
sich  kaum  gegen  diese  Meinung  aufkommen  lassen;  man
müsste  denn  demselben  eine  Trivialität  unterstellen,  wie  sie
grösser  nicht  gedacht  werden  könnte.  Prüfen  wir  jedoch  die
hier  einschlägigen  Quellenstellen,  so  wird  sich  zeigen,  dass
sie  das  nicht  enthalten,  was  man  als  ihren  Inhalt  ausgibt.
Würde  man  dem  Texte  der  Authentiken  den  Vorzug
geben  vor  demjenigen  der  Novellen,  aus  denen  sie  von  den
Glossatoren  entnommen  sind,  oder  würde  man  nur  diesem
Texte  die  Autorität  einer  unumstösslichen  Interpretation  des
Novellentextes  beimessen,  dann  müsste  man  gestehen,  dass
die  Möglichkeit  der  Testamentserrichtung  vor  der  professio
vom  Gesetze  ausdrücklich  garantirt  wurde;  denn  die  Authentica:
Nunc  autem  ad.  l.  20.  Cod.  de  episcop.  et  cler.  1.  3  lautet
wörtlich  in  diesem  Sinne:  Nunc  autem  cum  monachus  factus
est,  hoc  ipso  suas  res  omnes  obtulisse  monasterio  videtur,  si
prius  testatus  non  sit.  Allein  diese  überwiegende  Bedeutung -
  kommt  dem  Texte  der  Authentiken  keineswegs  zu.  Sie
können  nur  insoweit  Gesetzeskraft  beanspruchen,  als  sie  dem
Novellentexte  entsprechen.  Dieser  nöthigt  aber  nicht  nur
nicht  zu  der  Interpretation  der  Glossatoren,  er  deutet  vielmehr ¬
  ziemlich  klar  darauf  hin,  dass  er  eine  Interpretation
dieser  Art  gar  nicht  vertrage.
Die  bezüglichen  Sätze  der  einzelnen  Novellen  sollen
hier  nochmals  kurz  zusammengestellt  werden  33)
Nov.  5.  cap.  5:  Illud  quoque  decernimus,  ut  is  qui  monasterium ¬
  vult  ingredi,  ante,  quam  in  monasterium  venerit,  potestatem ¬
  habeat  rebus  suis  eo  quo  velit  modo  utendi.
Nov.  76.  Et  quum  pietatis  nostrae  lex  velit,  ut  illi  qui
asceterio  se  ipsos  consecrarunt  .  ..  .  ante  ingressum  in
monasterium  de  rebus  suis  eo  quo  velint,  modo  disponant. ¬

Nov.  123.  cap.  38.  Si  vero  persona  illa  liberos  habeat,
—*) -
  Und  zwar  in  der  dem  griechischenTexté  entsprechenden  Uebersetzun -

            
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