Contents : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 11 (1890))

Beiträge zur Publiciana. 213
Brezzo bringt viel Selbstständiges, aber oft auch Anfecht-
bares. Seinen Widerspruch gegen Schulin-Appleton begründet
er genauer in der tüchtigen Schrift: Rei vindicatio utilis (To-
rino 1889; 245 SS.).
Ferner ist Appleton nebst den Kritiken von Buonamici
und Brezzo noch zum grossen Theil berücksichtigt bei
Evaristo Carusi l’azione Publiziana in diritto Romano
Roma 1889. 219 88.
Eine Anfängerarbeit, gewidmet ‘al mio maestro Scialoja* *, aber
klar und kritisch gedacht, flott geschrieben und mit guter
Litteraturbenutzung1).
Unter Berücksichtigung dieser Kritiken soll im Folgenden
über Appletons Buch in Kürze berichtet werden, um dann
einige Hauptfragen der Publiciana eingehender zu unter-
suchen.
Appletons Buch ist durch und durch sorgfältig.
So im Aeussern: systematisches und alphabetisches Rer
gister, Quellenregister, fortlaufende Nummern auf dem inneren
Seitenrand. Ferner wenig Druckfehler, auch in den Citaten.
So vor allem inhaltlich. Er hat seit 1885 Aufsätze über
die Publiciana veröffentlicht, und diese jahrelange Arbeit, die
'longue, patiente et parfois fastidieuse ätude* (II p. 130) macht
sich allenthalben geltend. Quellen und Litteratur, insbeson-
dere die deutsche, sind sorgfältig erwogen. Jede Behauptung
ist durchdacht und der massenhafte Stoff zum wohlgeordneten
System ohne Lücken und ohne Abschweifungen zusammen-
gearbeitet.
Aber auch die Schattenseite fehlt nicht. Bei diesem
jahrelangen Mitsichherumtragen seiner Ideen hat er sich in
sie eingelebt, und so sind trotz der besten Forschungsgrund-

8. 267—299, Bonfante, Rivista italiana per le Science giuridiche 1890,
p. 94—104, Audibert: Nouveile Revue historique de droit francais et
ätranger 1890 8. 269—297.
*) Ein erster systematischer Theil behandelt die Edictsrestitution
(52 88.), die vorjustinianische Publiciana (51 88.) und die justinianische
(18 88.), dann folgt ein exegetischer Commentar zu D. 6, 2. — Bei-
läufig: für D. (6, 2) 12 § 1 widerspricht der exegetische Theil (8. 210)
dem systematischen (8.102).

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