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allem die eiserne Verstandesconsequenz verlangte, war
festgesetzt, wenn ich mich recht erinnere, daß der Erblasser ¬
nichts mehr verschenken dürfe, wenn er nicht noch
eine Umpflügung vornehmen konnte, oder ein Beil ein
Ende weit fortwerfen.
Dies gegenwärtige Recht der Blutsfreunde
auf das Gut ihres Erblassers hat sich ja zum Theil noch
in dem treuen Bewahrer alter Sitte, im Bauernstande
erhalten, bei dem es im gewissen Sinne noch jetzt heißt:
viventis datur hereditas, wenn sie üͤber den Hauptbestandtheil ¬
ihres Vermögens, das Gut, im Altentheilsvertrage ¬
im Grunde doch nur eine anticipirte Erbsonderung ¬
vornehmen. Wie sehr der Altentheilsvertrag bei
ihnen noch als Erbsonderung lebt, ist mir in meiner früheren ¬
richterlichen Stellung recht klar geworden, wo die
Ueberlassenden fast immer beabsichtigten, dem Uebernehmer ¬
auch noch die reservirten frivola als Voraus zuzuwenden. ¬
Daß die Gewere, diese unterschiedslose unmittelbare
Beziehung des deutschen Rechts zur Sache, ohne Sonderung =
des factischen Moments der possessio und
der rechtlichen Elemente, nach dem bekannten, „le Mort
saisit le vif“ auf die Erben, unmittelbar überging, das
war ganz in der Ordnung; daß diese Lehre aber vom
Landrecht, das, wenn es auch den Besitz nicht in seiner
Reinheit erfaßt hat, doch durch seine Bestimmung von
Modus, und den Hauptmodus des Besitzes, zu einer
Aenderung hätte veranlaßt werden sollen, aufgenommen
und sogar erweitert ist, — läßt sich nicht rechtfertigen:
Es verordnet § 367 sq. Tit. 9:
§367. Sobald der Erblasser verstorben, oder für todt
erklärt ist, fällt die Erbschaft an denjenigen,