Inhaltsverzeichnis : Lenz, Gustav: Studien und Kritiken im Gebiet des preußischen, römischen und deutschen Rechts

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allem  die  eiserne  Verstandesconsequenz  verlangte,  war
festgesetzt,  wenn  ich  mich  recht  erinnere,  daß  der  Erblasser ¬
  nichts  mehr  verschenken  dürfe,  wenn  er  nicht  noch
eine  Umpflügung  vornehmen  konnte,  oder  ein  Beil  ein
Ende  weit  fortwerfen.
Dies  gegenwärtige  Recht  der  Blutsfreunde
auf  das  Gut  ihres  Erblassers  hat  sich  ja  zum  Theil  noch
in  dem  treuen  Bewahrer  alter  Sitte,  im  Bauernstande
erhalten,  bei  dem  es  im  gewissen  Sinne  noch  jetzt  heißt:
viventis  datur  hereditas,  wenn  sie  üͤber  den  Hauptbestandtheil ¬
  ihres  Vermögens,  das  Gut,  im  Altentheilsvertrage ¬
  im  Grunde  doch  nur  eine  anticipirte  Erbsonderung ¬
  vornehmen.  Wie  sehr  der  Altentheilsvertrag  bei
ihnen  noch  als  Erbsonderung  lebt,  ist  mir  in  meiner  früheren ¬
  richterlichen  Stellung  recht  klar  geworden,  wo  die
Ueberlassenden  fast  immer  beabsichtigten,  dem  Uebernehmer ¬
  auch  noch  die  reservirten  frivola  als  Voraus  zuzuwenden. ¬

Daß  die  Gewere,  diese  unterschiedslose  unmittelbare
Beziehung  des  deutschen  Rechts  zur  Sache,  ohne  Sonderung =
  des  factischen  Moments  der  possessio  und
der  rechtlichen  Elemente,  nach  dem  bekannten,  „le  Mort
saisit  le  vif“  auf  die  Erben,  unmittelbar  überging,  das
war  ganz  in  der  Ordnung;  daß  diese  Lehre  aber  vom
Landrecht,  das,  wenn  es  auch  den  Besitz  nicht  in  seiner
Reinheit  erfaßt  hat,  doch  durch  seine  Bestimmung  von
Modus,  und  den  Hauptmodus  des  Besitzes,  zu  einer
Aenderung  hätte  veranlaßt  werden  sollen,  aufgenommen
und  sogar  erweitert  ist,  —  läßt  sich  nicht  rechtfertigen:
Es  verordnet  §  367  sq.  Tit.  9:
§367.  Sobald  der  Erblasser  verstorben,  oder  für  todt
erklärt  ist,  fällt  die  Erbschaft  an  denjenigen,
            
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